BGer 5C.154/2005 | |||
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BGer 5C.154/2005 vom 24.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.154/2005 /bnm
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Urteil vom 24. November 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beklagter und Berufungskläger,
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vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli,
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gegen
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1. Y.________,
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2. Z.________,
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Kläger und Berufungsbeklagte,
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beide vertreten durch Fürsprecher Michel Julius Moser,
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Gegenstand
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Feststellung des Kindesverhältnisses,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 28. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________ und X.________ lernten sich Ende 1999 kennen und unterhielten eine intime Beziehung, welche auch nach der Niederkunft des Kindes U.________ im Oktober 2000 weiter gepflegt wurde. Ein weiteres Kind, Y.________, kam am 29. Oktober 2001 zur Welt. Hinsichtlich des Letztgenannten stellte X.________ offenbar seine Vaterschaft anfänglich nicht infrage; er anerkannte das Kind und schlug der Kindsmutter eine einschlägige Vereinbarung vor, welche von dieser jedoch abgelehnt wurde. Als X.________ aber später erfuhr, dass die Kindsmutter in der kritischen Zeit mit einem anderen Mann im Ausgang gesehen worden war, zweifelte er an seiner Vaterschaft.
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Am 9. Januar 2004 reichten das Kind (Kläger 1) und die Kindsmutter (Klägerin 2) bei der Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen eine Klage ein auf Feststellung der Vaterschaft von X.________ (Beklagter) und Verpflichtung desselben zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen. Ein erstes wissenschaftliches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin A.________ (IRM) verneinte die Vaterschaft des Beklagten. Das Ergebnis beruhte jedoch auf einem Fehler des IRM, welches das Gericht hierüber informierte: Aufgrund einer Verwechslung hatte das IRM den ein Jahr älteren Bruder des Klägers 1, U.________, getestet, welcher mit Sicherheit nicht der Sohn des Beklagten ist. Eine zweite, mittels DNA-Analyse von IRM durchgeführte Vaterschaftsabklärung stellte die Vaterschaft des Beklagten mit einer 99.999% übersteigenden Wahrscheinlichkeit fest. Die erstinstanzliche Präsidentin wies den Antrag des Beklagten auf Durchführung einer neuen Vaterschaftsabklärung bei einem anderen Institut ab, stellte die Vaterschaft des Beklagten gerichtlich fest und verpflichtete ihn zur Erbringung von Unterhaltsbeiträgen.
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B.
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Der Beklagte appellierte dagegen beim Obergericht des Kantons Bern (1. Zivilkammer) vollumfänglich, der Kläger 1 und die Klägerin 2 nur gegen den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag, worüber sich die Parteien im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens einigten. Der Beklagte bekräftigte insbesondere seine Kritik am Vaterschaftsgutachten und hielt seinen Antrag auf Erstattung eines neuen Gutachtens aufrecht. Das Obergericht stellte indessen gestützt auf das zweite IRM-Gutachten die Vaterschaft des Beklagten fest.
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C.
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Der Beklagte hat dagegen eidgenössische Berufung eingereicht. Er rügt die Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB).
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Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen).
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Vorliegend hat der Beklagte mit den Klägern vor Obergericht zwar eine Vereinbarung über die von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen abgeschlossen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt wird. Er stellt diese wirtschaftlichen Folgen nicht mehr zur Diskussion, dafür aber die Vaterschaft als solche. Es kann mit ihm also gesagt werden, dass sein Rechtsmittel eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft, welche folglich berufungsfähig ist (vgl. auch Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1.3.2 zu Art. 44 OG, S. 201 sowie Bd. V, N. 1.3.2 zu Art. 44 OG, S. 240). Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel erfüllt somit die formellen Voraussetzungen für eine Anhandnahme.
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2.
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Das Obergericht führt aus, der Klägerschaft stehe zur Feststellung des Kindesverhältnisses auch der direkte Beweis offen. Zu diesem Zweck habe die erste Instanz in Anwendung der Offizialmaxime das wissenschaftliche Gutachten in Auftrag gegeben. Der Test habe zunächst eine Vaterschaft des Beklagten ausgeschlossen, jedoch nur deshalb, weil nicht der Kläger 1 (Y.________), sondern sein ein Jahr älterer Bruder U.________ dem Test unterzogen worden sei. Die Verwechslung sei erfolgt, weil das IRM A.________ bereits über die Daten von U.________ verfügt habe, dessen Vaterschaft ebenfalls streitig und Gegenstand eines früheren Testauftrages vom Jahre 2003 gewesen sei. Sobald der Fehler aufgedeckt worden sei, sei der Test jedoch wiederholt worden: hierfür seien die Blutproben verwendet worden, die dem Beklagten am 5. April 2004 und den Kläger 1 am 3. Mai 2004 entnommen worden seien; zur Sicherheit sei am 3. Mai 2004 auch eine neue Blutprobe der Klägerin 2 entnommen worden, obwohl sie ihr Blut bereits 2003 - im Hinblick auf den Test für die Vaterschaft von U.________ - zur Verfügung gestellt gehabt habe. Folglich habe die Fehlerhaftigkeit des ersten Gutachtens vom 21. April 2004 auf der schlichten Verwechslung der Blutproben und nicht auf einem unrichtigen Vorgehen während der Abklärung beruht. Die geschilderte Darstellung der Verwechslungen zeige sich auch daran, dass als Datum der Entnahme der Blutproben der Klägerschaft im ersten (irrtümlichen) Gutachten ein Datum angegeben worden sei (dasjenige vom 5. Dezember 2003), an welchem der Gutachtensauftrag in diesem Verfahren noch gar nicht erteilt worden sei. Deshalb stelle das Gutachten vom 6. Mai 2004 einen genügenden Beweis für die Vaterschaft dar.
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3.
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Der Berufungskläger stellt den Vaterschaftstest infrage. Bei der DNA-Analyse seien Fehler unterlaufen und diese führten dazu, dass an seiner Vaterschaft Zweifel bestehen bleiben würden. Eigentlich könne aufgrund des vom IRM A.________ erstellten Gutachtens nur davon ausgegangen werden, dass eine Vaterschaft des Beklagten gegenüber irgendeiner Person bestehe, wobei nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, gegenüber wem diese Vaterschaft bestehe. Zwar handle es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz; diese sei aber berufungsfähig, da sie in Verletzung von Art. 8 ZGB erfolgt sei.
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3.1 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12).
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3.2 Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290). Soweit der Anspruch auf Abnahme eines angebotenen Beweismittels in Art. 8 ZGB enthalten ist, ist dieser daher mit Berufung und nicht - als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs - mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen. Dies betrifft u.a. den Fall, dass die Vorinstanz offenkundig von einer falschen bundesrechtlichen Beweisanforderung ausgegangen ist, indem sie ausdrücklich eine falsche Beweishöhe verlangt hat (vgl. BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 f.).
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Allerdings besteht der Beweisanspruch nur in Bezug auf rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren rechtzeitig und in richtiger Form entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht dagegen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind, und schliesst die vorweggenommene Würdigung von Beweismitteln nicht aus. Dem Sachgericht bleibt vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und deshalb annimmt, dass weitere Beweisabnahmen nichts daran zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen).
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3.3 Daraus ergibt sich, dass bei der Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Gutachten nicht eingeholt, zwei Konstellationen unterschieden werden müssen: Beruht der gerügte Entscheid der Vorinstanz auf falscher juristischer Argumentation, z.B. hinsichtlich der von Bundesrechts wegen geltenden Beweisanforderungen, dann ist die Rüge mit Berufung wegen Verletzung von Art. 8 ZGB vorzutragen.
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Wird hingegen gerügt, dass das Obergericht die in einem Gutachten festgehaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen willkürlich gewürdigt bzw. in unhaltbarer Weise angenommen hat, das Gutachten sei in sich schlüssig und beruhe auf willkürfrei zustande gekommenen Feststellungen, liegt eine Beweisfrage vor, die vor Bundesgericht nur auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin überprüft werden kann.
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4.
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4.1 Vorliegend ergeben sich weder aus der Berufungsschrift noch aus dem angefochtenen Entscheid Anhaltspunkte, dass das Obergericht die Regeln aus Art. 8 ZGB missachtet hätte, was - wie bereits gesagt (E. 3.2 vorne) - der Fall wäre, wenn es z.B. das falsche Beweismass angewandt hätte. Vielmehr hat das Obergericht in unmissverständlicher Art und Weise festgehalten, warum es das zweite Gutachten des IRM A.________ als schlüssig betrachtet.
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Die Gründe, die das Obergericht für diese Schlussfolgerung anführt (E. 2 vorne), sind ausschliesslich tatsächlicher Natur: Die später erkannte Verwechslung zwischen den zwei Brüdern U.________ und Y.________, die Durchführung neuer Blutproben sicherheitshalber, die sich daraus ergebene Feststellung, dass der Fehler im ersten Gutachten nicht systemisch bedingt gewesen sei. Erachtete das Obergericht aufgrund dieser Umstände das Gutachten vom 6. Mai 2004 als genügenden Beweis für die Vaterschaft, nahm es eine Beweiswürdigung vor.
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4.2 Daraus folgt, dass dagegen - wie erwähnt (E. 3.3 vorne) - allenfalls die verfassungsmässige Rüge des Willkürverbotes mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte erhoben werden können. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB kann hier nicht gehört werden.
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4.3 Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.
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5.
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5.1 Ebenfalls aus Art. 8 ZGB leitet der Berufungskläger weiter sein Recht auf Gegenbeweis ab, welches ihm durch Abweisung seiner Anträge auf Erstattung eines neuen Gutachtens seitens der beiden unteren Instanzen verweigert worden sei, zumal der angebotene Gegenbeweis nicht als untauglich erachtet werden könne.
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5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 8 ZGB nicht nur das Recht zum Beweis, sondern auch das Recht zum Gegenbeweis. Der Gegner der beweisbelasteten Partei hat einen Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24/25; je mit Hinweisen).
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Soweit die Rüge auch hinsichtlich der Weigerung der ersten Instanz, ein neues Gutachten einzuholen, verstanden werden sollte, könnte auf sie von vornherein nicht eingetreten werden, da gemäss Art. 48 Abs. 1 OG die Berufung in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig ist. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend nur der Entscheid des Obergerichts.
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5.3 Der Entscheid der Vorinstanz, auf weitere Beweise zu verzichten - namentlich auf ein neues Gutachten eines anderen Institutes -, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar (BGE 96 II 314 E. 7 S. 324 mit Bezug auf die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens [AEG]). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB jedoch nicht; eine andere Frage ist, ob die Beschränkung allenfalls gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstösst (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweis auf Art. 4 aBV). Der Vorwurf des Beklagten, Art 8 ZGB sei verletzt worden, geht somit fehl, und es kann offen gelassen werden, ob das Vorbringen überhaupt hinreichend im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG begründet wird (dazu BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749).
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5.4 Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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6.
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Die Berufung muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Berufungsbeklagten wurden nicht zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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