BGer 2P.328/2005 | |||
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BGer 2P.328/2005 vom 25.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.328/2005/leb
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2A.670/2005
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Urteil vom 25. November 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
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gegen
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Staat Zürich, Beschwerdegegner, handelnd durch
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das Kantonsspital X.________, dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Entschädigung für missbräuchliche Kündigung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.670/2005) und staatsrechtliche Beschwerde (2P.328/2005) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 5. Oktober 2005.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 A.________ (geb. 1964) stammt aus Bosnien-Herzegowina. Seit Mai 1996 arbeitete sie als diplomierte Krankenschwester am Kantonsspital X.________. Am 17. Februar 2003 kam es zwischen ihr und dem kosovoalbanischen Pflegehelfer B.________ am Arbeitsplatz zu zwei Auseinandersetzungen, bei denen A.________ psychisch und physisch bedroht worden sein soll. In der Folge war sie ab dem 26. Februar 2003 arbeitsunfähig.
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1.2 Am 8. März 2004 löste das Kantonsspital X.________ das Dienstverhältnis mit A.________ auf den 30. Juni 2004 auf. Die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verneinten am 11. April bzw. 5. Oktober 2005, dass die Kündigung missbräuchlich gewesen sei, und wiesen ein entsprechendes Entschädigungsbegehren von Fr. 35'878.-- ab. Beide Instanzen gingen davon aus, dass der Kanton Zürich seinen dienstrechtlichen Fürsorgepflichten A.________ gegenüber nachgekommen sei und für deren fortdauernde Krankheit nicht verantwortlich gemacht werden könne; er habe nach Ablauf der Sperrfrist von 180 Tagen das Dienstverhältnis auflösen dürfen, da A.________ aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, ihre Aufgaben weiter zu erfüllen.
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1.3 A.________ hat hiergegen am 17. November 2005 beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.670/2005) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.328/2005) eingereicht. Sie beantragt, den Kanton Zürich zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 35'878.- zu bezahlen bzw. den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 35'878.-- auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Am 21. November 2005 hat A.________ einen "aktuellen Therapiebericht" nachgereicht, der belegen soll, dass ihre Krankheit auf die Auseinandersetzungen vom 17. Februar 2003 zurückgeht.
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2.
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Die beiden Beschwerden richten sich mit den gleichen Argumenten gegen denselben Entscheid und können deshalb in einem Urteil erledigt werden. Da sie sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweisen, kann dies ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen:
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2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz zulässig, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g OG; BGE 123 II 359 E. 1a/aa S. 361; 121 II 72 E. 1b S. 75). Eine solche Verfügung liegt nicht bereits vor, wenn bei der Anwendung selbständigen kantonalen Rechts eine Bundesnorm zu beachten oder mit anzuwenden ist, sondern nur, wenn öffentliches Recht des Bundes die oder zumindest eine Grundlage der beanstandeten Verfügung bildet (BGE 128 II 259 E. 1.2; 127 II 1 E. 2b/aa S. 3 f. mit Hinweis). Der vorliegend angefochtene Entscheid erging gestützt auf das Gesetz vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) des Kantons Zürich bzw. auf die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu diesem; er stützt sich somit ausschliesslich auf kantonales Recht. Soweit § 18 PG vorsieht, dass die Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts sein darf bzw. sich eine allfällige Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts richtet, finden die bundesrechtlichen Regeln als ergänzendes kantonales öffentliches Recht Anwendung (vgl. Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., dort S. 55 u. 67; Felix Hafner, Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Helbling/Poledna, a.a.O., S. 181 ff., dort S. 197; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 147 S. 469; Urteil 2P.93/2005 vom 30. September 2005, E. 1.1). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb mangels einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage nicht einzutreten; die eidgenössische Berufung (Art. 44 ff. OG) steht aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht offen (vgl. Urteil 2P.93/2005 vom 30. September 2005, E. 1.1).
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2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft als Verfassungsgericht nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 122 I 70 E. 1c S. 73). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die als verletzt geltend gemachten verfassungsmässigen Rechte im Einzelnen auseinandersetzen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Wird gerügt, die kantonale Instanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt - ein Bereich, in dem das Bundesgericht dem Sachrichter einen grossen Beurteilungsspielraum belässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b; 118 Ia 28 E. 1b S. 30) -, muss in der Beschwerdeschrift hinsichtlich jedes einzelnen Punktes detailliert dargelegt werden, inwiefern die kantonale Behörde von Annahmen ausgegangen ist, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei reicht nicht, dass der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
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2.3
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2.3.1 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Voraussetzungen über weite Strecken nicht: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich wie in einem Berufungsverfahren darauf, die bereits im Kanton erhobenen Einwände zu wiederholen und dem angefochtenen Urteil lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Sie unterlässt es, anhand der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern dessen Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in krassem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz grob verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll. Sie verweist ausdrücklich auf ihre Ausführungen in der Eingabe an das Verwaltungsgericht und verkennt dabei, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht einfach das kantonale Verfahren fortsetzt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein eigenständiges neues, verfassungsrechtliches Verfahren eröffnet (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395), weshalb die Begründung in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein muss (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
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2.3.2 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden könnte und damit willkürlich bzw. verfassungswidrig wäre (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12): Die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin war bis zum Vorfall vom 17. Februar 2003 über die Spannungen zwischen dieser und B.________ nicht informiert; danach versuchte sie die Situation sofort zu entschärfen, indem sie mit den Beteiligten gemeinsam und je einzeln das Gespräch suchte und die Betroffenen anwies, sich vorerst aus dem Weg zu gehen. So rasch wie organisatorisch möglich wurde B.________ versetzt und eine umfassende Klärung der Vorkommnisse vom 17. Februar 2003 in die Wege geleitet, wobei der Sachverhalt indessen nicht eindeutig erstellt werden konnte. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht die Aussage von C.________, welche in einzelnen wesentlichen Punkten im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen stand (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids), berücksichtigt und nicht ausgeschlossen, dass B.________ diese tatsächlich ernsthaft bedroht haben könnte; es trug indessen dem Umstand Rechnung, dass C.________ diese Äusserungen ihrerseits nicht als ernst gemeint, sondern als Reaktion auf eine vorangegangene Provokation gewertet hatte, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. E.3.2 des angefochtenen Entscheids in fine). Auch wenn es zwischen B.________ und gewissen anderen Mitarbeiterinnen bereits früher zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten Konflikten und Auseinandersetzungen gekommen sein sollte, ist die Annahme, dass gestützt hierauf keine spezifische Veranlassung bestand, die Beschwerdeführerin oder das restliche Personal vor B.________ zu schützen, nicht offensichtlich unhaltbar, zumal die Beschwerdeführerin bis zu den Vorfällen vom 17. Februar 2003 selber keine ernsthaften Probleme mit ihm signalisiert hatte. Die Beschwerdeführerin mag die Situation - wie sich dies aus den verschiedenen Therapieberichten aufgrund ihrer Schilderungen ergibt - subjektiv als traumatisierend und die Reaktion ihres Arbeitgebers als ungenügend empfunden haben. Objektiv ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht indessen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nachgekommen ist, mit der Reaktion der Beschwerdeführerin - panische Angst vor Männern aus dem Kosovo - nicht rechnen musste und für ihre Krankheit deshalb nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Dies gilt um so mehr, als B.________ ab Ende 2003 nicht mehr im Kantonsspital X.________ arbeitete, die Beschwerdeführerin ihren Dienst aber dennoch nicht wieder aufnehmen konnte und in der Zwischenzeit - wie das Verwaltungsgericht willkürfrei annehmen durfte - den Kontakt mit dem Arbeitgeber nicht mehr gesucht und sich darauf beschränkt hatte, jeweils bloss auf dessen Anfragen hin zu reagieren.
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3.
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verfahren 2A.670/2005 und 2P.328/2005 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten und die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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