BGer 7B.207/2005 | |||
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BGer 7B.207/2005 vom 29.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.207/2005 /zga
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Urteil vom 29. November 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________ und Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Kull,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Steuerarrestvollzug,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss
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vom 19. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Sicherstellungsverfügungen vom 17. November 2004 (PA 04 39 KB 1-4) liessen die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, die Gemeinde B.________, die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde in den Arresten Nr. 2040006 bis 2040009 gegen X.________ und Y.________ namentlich die Personenwagen mit den Zulassungsnummern 00001, 00002, 00003, 00004 und 00005 für Steuerschulden mit Arrest belegen. Auf den entsprechenden Arrestbefehlen der Steuerbehörden findet sich mit Bezug auf die obgenannten Fahrzeuge der Hinweis: "Alle Fahrzeuge sind auf die A.________ AG, eingelöst; aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft nur vorgeschoben ist, Durchgriff". Gemäss den Arrestvollzugsurkunden des Betreibungsamtes Höfe vom 3. Dezember 2004 (PA 04 39, KB 1-4) wurden die Fahrzeuge von den Arrestschuldnern als im Eigentum der A.________ AG stehend bezeichnet und den Gläubigern daher Frist zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG angesetzt (Position Nr. 21 der Arrestvollzugsurkunden). Die Arrestgläubiger bestritten den Drittanspruch fristgerecht, worauf der Gesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG angesetzt wurde, mit der Androhung, dass der Eigentumsanspruch andernfalls im Arrestverfahren ausser Betracht falle. Die Aktiengesellschaft focht die Fristansetzung nicht an und erhob auch keine Klage.
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B.
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B.a Auf Beschwerde der Arrestschuldner (PA 04 38 bzw. 39) erklärte der Einzelrichter des Bezirks Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen mit Verfügung vom 16. März 2005 den Arrestbeschlag auf den genannten Fahrzeugen für nichtig (Dispositiv-Ziff. 1).
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B.b Gegen diese Verfügung beschwerten sich die Arrestgläubiger beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob die obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 19. September 2005 die Dispositiv-Ziff. 1 der erstinstanzlichen Verfügung auf und bestätigte den Arrestvollzug auf den Fahrzeugen gemäss Position Nr. 21 der Vollzugsprotokolle.
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C.
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Die Arrestschuldner führen gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Begehren, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben, soweit er die Arreste zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft Nrn. 2040007 und 2040009 betrifft, und festzustellen, dass diese Arreste mangels Prosequierung hinfällig geworden seien (Begehren 1). Ferner sei der Beschluss aufzuheben in den Arresten zu Gunsten des Kantons Schwyz und anderer Nr. 2040006 und 2040008, soweit er den Arrestvollzug an den Fahrzeugen betrifft, und festzustellen, dass die Arrestlegung an den Fahrzeugen nichtig sei (Begehren Nr. 2). Eventuell sei festzustellen, dass die Arreste gemäss Begehren 1 ebenfalls nichtig seien (Begehren Nr. 3).
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Die Gläubiger und das Betreibungsamt Höfe schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihnen die Vernehmlassungen zugestellt worden waren, haben die Beschwerdeführer am 23. November 2005 ohne entsprechende Aufforderung repliziert.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Zur Begründung des Rechtsbegehrens Nr. 1 (Feststellung der Hinfälligkeit der Arreste Nrn. 2040007 und 2040009) machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass die Arreste bezüglich der Bundessteuerschulden mangels rechtzeitiger Prosequierung (Art. 280 SchKG) dahingefallen seien. Dass die Beschwerdegegnerin die besagten Arreste nicht prosequiert habe, ist von den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren trotz entsprechender Gelegenheit nicht behauptet worden. Dieses tatsächliche Vorbringen gilt damit als neu und grundsätzlich unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.2 Soweit die Beschwerdeführer die Arreste mangels rechtzeitiger Prosequierung als nichtig erachten (vgl. Rechtsbegehren Nr. 3), erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet: Nach Art. 279 SchKG hat der Gläubiger, welcher nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage angehoben hat, dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde vorzukehren. Gemäss Art. 280 SchKG fällt der Arrest dahin, wenn der Gläubiger die Fristen gemäss Art. 279 SchKG nicht einhält. Lässt der Gläubiger die massgebende Frist verstreichen, so hat das Betreibungsamt das Dahinfallen des Arrestes festzustellen und die verarrestierten Gegenstände freizugeben (BGE 77 III 140 S. 142). Der Arrestschuldner kann darum ersuchen und bei einer Weigerung des Amtes mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangen (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dette et la faillite, 2003, N. 10 zu Art. 280 SchKG). Nichtigkeit läge nur vor, wenn nach dem Dahinfallen des Arrests weitere Vollzugshandlungen durchgeführt worden wären (BGE 93 III 67 E. 3 S. 72), was indes vorliegend nicht rechtsgenügend behauptet wurde und auch nicht ersichtlich ist.
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2.
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2.1 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, aufgrund der im neuen Recht vorgesehenen Möglichkeit der Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278 SchKG stelle sich die Frage, inwieweit Nichtigkeitsgründe gegen den Arrestbefehl im Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arrests überhaupt noch vorgebracht werden können. Es hat diese Frage allerdings offen gelassen, zumal die einschlägigen Steuergesetze die Einsprache in Steuersachen ausschlössen. Im Weiteren hat das Kantonsgericht geprüft, ob der Arrestbefehl wegen offensichtlichen Dritteigentums an den Fahrzeugen nichtig sei, und hat dies verneint. Schliesslich wird im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, die Gesellschaft habe weder die Fristanordnung zur Klage angefochten, noch eine Klage nach Art. 107 SchKG eingereicht.
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2.2 Mit dem Rechtsbegehren Nr. 2 nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf diese Erwägung und machen geltend, die Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags verstosse gegen Art. 271 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, wonach nur Vermögensstücke des Schuldners mit Arrestbeschlag belegt werden dürfen, von denen der Gläubiger glaubhaft gemacht habe, dass sie auch tatsächlich dem Schuldner gehören. Der angefochtene Beschluss verletze elementarste Grundsätze des Beweisrechts, indem die Vorinstanz die von den Gläubigern in den Sicherstellungsbeschlüssen aufgestellte Behauptung völlig unbesehen übernommen habe, die verarrestierten Fahrzeuge befänden sich im Eigentum der Beschwerdeführer, weil sie angeblich ihren Standort "immer ....... regelmässig an der Z.________strasse, W.________", dem Wohnsitz der Beschwerdeführer, hätten. Bei einer Nachfrage zum Verwendungszweck der Fahrzeuge hätte die Vorinstanz erfahren können, dass die Fahrzeuge zur Wartung der von der A.________ AG vertriebenen Einbruchsicherungsanlagen dienten und dienen. Feststellen können hätte die Vorinstanz nach den Ausführungen der Beschwerdeführer sodann, dass diese Fahrzeuge von den Angestellten der A.________ AG benutzt worden seien bzw. immer noch benutzt werden und sich immer am Geschäftssitz oder bei den Angestellten der Gesellschaft befunden hätten und immer noch befinden. Die Vorinstanz hätte somit bei sachgemässem Vorgehen feststellen können, dass sich die verarrestierten Fahrzeuge nicht oder nicht regelmässig an der Wohnadresse der Beschwerdeführer befunden haben, sondern immer am Geschäftssitz der Gesellschaft untergebracht gewesen seien, wenn sie nicht im Arbeits- oder Picketteinsatz standen.
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Bei einer genauen Durchsicht der Arresturkunden hätte die Vorinstanz überdies den Vermerk des Anwalts der Beschwerdeführer erkennen können "alle Fahrzeuge seien auf den Namen der A.________ AG eingetragen und gehören der Firma - Leasingfahrzeuge ausgenommen. Weitere Fahrzeuge seien nicht vorhanden.". Völlig ignoriert habe die Vorinstanz überdies die Feststellung des Betreibungsamtes, dass die Fahrzeuge allesamt auf den Namen der A.________ AG eingetragen seien. Selbst wenn man auf die von den Gläubigern vorgebrachte, durch nichts belegte Behauptung abstelle, dass die verarrestierten Fahrzeuge nicht in der Bilanz der Gesellschaft aufgeführt seien, so lasse sich daraus nicht schliessen, sie befänden sich nicht im Eigentum der Gesellschaft, zumal die Bilanz nur den aktivierten Wert einer Gesellschaft aufweise und abgeschriebene Aktiven nicht mehr darin aufgeführt würden. Gleiches gelte für geleaste Fahrzeuge. Trotz des durch Urkunden (Fahrzeugausweise und Arresturkunde) erbrachten Nachweises, dass die Fahrzeuge der Gesellschaft oder einer Leasingfirma gehören, habe das Kantonsgericht ohne weitere Begründung die durch nichts belegte Behauptung der Gläubiger als zutreffend erachtet, seinen Entscheid darauf abgestellt und mit dieser Beweiswürdigung Bundesrecht offensichtlich verletzt. Selbst wenn an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden dürften, so überwiege doch die Wahrscheinlichkeit, dass die Eigentümerangaben in den Fahrzeugausweisen der Arrestgegenstände richtig seien, bei weitem die Wahrscheinlichkeit, dass die unbelegten Behauptungen der Gläubiger zuträfen. Dass das Eigentum der Arrestschuldner an den Fahrzeugen "offenkundig" sei, wie die Beschwerdeführer (recte wohl: Beschwerdegegner) behaupteten, lasse sich nicht vertreten. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der behaupteten Gegenstände seien, erweise sich als haltlos und könne daher nicht Grundlage für eine Verarrestierung oder gar eine Fristansetzung nach Art. 107 SchKG sein.
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2.3
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2.3.1 Als unzulässig erweisen sich die Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführer von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen und insbesondere ergänzende im angefochtenen Beschluss nicht getroffene Feststellungen zur Frage des Eigentums an den Fahrzeugen vorbringen. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden; die im angefochtenen Beschluss angeführten Tatsachen sind verbindlich und können mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden (Art. 81 OG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Unzulässig ist die Beschwerde aber auch insoweit, als die Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu kritisieren versuchen, hätten sie sich doch hierfür der staatsrechtlichen Beschwerde bedienen müssen (Art. 81 OG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und 84 Abs. 1 lit. a OG; Urteil 7B.173/2005 vom 31. Oktober 2005, E. 1.2). Das gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführer - überhaupt - die Feststellung der Aufsichtsbehörde anfechten, wonach im vorliegenden Fall kein offensichtliches Dritteigentum vorliegt. Soweit sich die Beschwerde überhaupt als zulässig erweist, ist sie unbegründet:
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2.3.2 Die Beschwerdeführer geben zwar vor, die Verarrestierung der Fahrzeuge sei nichtig. Die Aufsichtsbehörde hat offensichtliches Dritteigentum verneint, wogegen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend zur Wehr gesetzt haben (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Von Nichtigkeit des Arrestes kann somit keine Rede sein (zur Nichtigkeit der Verarrestierung von Gegenständen, die offensichtlich nicht dem Schuldner gehören: BGE 106 III 130 E. 1 S. 132). Laut der Beschwerdebegründung läuft die Kritik der Beschwerdeführer denn auch zur Hauptsache darauf hinaus, die Aufsichtsbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Gläubiger hätten ihr Eigentum (dasjenige der Schuldner) glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Prüfung im Rahmen des Arrestvollzugs überhaupt zusteht.
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2.3.3 Nach dem geltenden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wird der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt, wo sich Vermögensgegenstände befinden. Der Entscheid darüber, ob den Gläubigern die Glaubhaftmachung gelungen sei, dass gewisse Gegenstände entgegen dem formellen Anschein den Arrestschuldnern zustehen, m.a.W. ob das Eigentum des Schuldners an den zu verarrestierenden Gegenständen glaubhaft gemacht worden ist, obliegt dem Arrestrichter (BGE 126 III 95 E. 4a S. 97) und auf Einsprache hin dem Einspracherichter (BGE 129 III 203). Der Arrestrichter erlässt den Arrestbefehl und stellt diesen dem Betreibungsamt zum Vollzug des Arrestes zu (Art. 272 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 1 SchKG). Die Kompetenzen der Betreibungsbehörden sind damit beschränkt auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs, wie sie in den Art. 92 bis 106 SchKG vorgesehen sind. Rügen zu den materiellen Voraussetzungen des Arrestes, namentlich solche, die das Eigentum oder die Inhaberschaft an den zu arrestierenden Gegenständen betreffen oder mit denen Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, fallen in die Zuständigkeit des Einspracherichters (Art. 278 SchKG; BGE 129 III 203).
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2.3.4 Mit Bezug auf die in Frage stehenden Steuerforderungen gelten die Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG, wogegen gemäss den einschlägigen Vorschriften keine Einsprache erhoben werden kann (Art. 170 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG; SR 642.11; § 196 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz). Die Arrestbehörde hat im Arrestbefehl die Arrestgegenstände bzw. die Namen von Personen anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Schuldners halten (BGE 130 III 579 E. 2.2.4 S. 583), was die Behörde im vorliegenden Fall denn auch getan hat (vgl. Sachverhalt A). Ist aber mit Bezug auf Steuerforderungen eine Einsprache ausgeschlossen, so fällt die Prüfung der Frage, ob den Gläubigern die Glaubhaftmachung gelungen sei, dass gewisse Gegenstände entgegen dem formellen Anschein den Arrestschuldnern zustehen, auch nicht in die Kompetenz des Betreibungsamtes bzw. der mit einer Beschwerde gegen den Vollzug des Arrestes befassten Aufsichtsbehörde. Dem Betreibungsamt fällt die Aufgabe zu, den Arrestbefehl zu vollziehen, allfällige Drittansprüche auf der Arresturkunde zu vermerken und den Dritten zu informieren (Art. 276 Abs. 2 SchKG). Die Abklärung der Eigentumsverhältnisse erfolgt diesfalls im Widerspruchsverfahren (Art. 275 i.V.m. Art. 106-109 SchKG; Fessler, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, N. 24 zu Art. 170 DBG). Wie sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt, haben die Arrestgläubiger den Drittanspruch fristgerecht bestritten und wurde der Aktiengesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG angesetzt, mit der Androhung, dass der Eigentumsanspruch andernfalls im Arrestverfahren ausser Betracht falle. Da die Drittansprecherin nach dem angefochtenen Beschluss weder die Fristansetzung angefochten noch Klage eingereicht hat, fiel ihr Eigentumsanspruch im Arrestverfahren ausser Betracht. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde, den Arrestvollzug auf den vorgenannten Fahrzeugen zu bestätigen, ist somit nicht bundesrechtswidrig, was denn auch die Gläubiger in ihrer Vernehmlassung vertreten haben.
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2.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 23. November 2005 nichts zu ändern.
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2.4.1 Der Vertreter der Beschwerdeführer macht darin geltend, namentlich in der Stellungnahme des Kantonsgerichts werde behauptet, die Betreibungsschuldner hätten von der Eigentumsansprache im Widerspruchsverfahren keinen Gebrauch gemacht. Er habe selbst nach gründlicher Durchsicht der Akten nicht feststellen können, dass ihm als Vertreter der Beschwerdeführer Frist zur Widerspruchsklage angesetzt worden sei. Bejahendenfalls hätte er diese falsche Fristansetzung angefochten. Dabei handelt es sich um ein Versehen, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Entscheid klar, dass der Drittansprecherin, d.h. der Gesellschaft, Frist zur Widerspruchsklage gesetzt worden ist. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass das Betreibungsamt, wie von den Beschwerdeführern gefordert, nach Art. 107 SchKG verfahren ist.
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2.4.2 Soweit die Beschwerdeführer die Rollenverteilung im Widerspruchsverfahren ansprechen, sind sie nicht zu hören, geht es doch hier um den Arrestvollzug bzw. um die Frage, ob die Arrestbehörden die Glaubhaftmachung des Eigentums des Schuldners überprüfen dürfen, und nicht um das Widerspruchsverfahren und die dort vorgenommene Rollenverteilung. Diese ist nicht mit Beschwerde angefochten worden (vgl. Sachverhalt).
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2.4.3 Soweit die Beschwerdeführer in der Eingabe erneut die Frage des Eigentums an den Fahrzeugen ansprechen, kann auf Gesagtes (E.2.3.4 hiervor) verwiesen werden.
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3.
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Diesen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, der Gemeinde B.________, der röm.-kath. u. ev.-rev. Kirchgemeinde B.________, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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