BGer B 87/2003 | |||
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BGer B 87/2003 vom 29.11.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 87/03
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Urteil vom 29. November 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Widmer
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
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gegen
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Sammelstiftung Berufliche Vorsorge Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 2. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1937 geborene, verheiratete E.________ arbeitete seit 1. April 1987 bei der B.________ AG, die sich für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung Berufliche Vorsorge Swiss Life (ehemals Sammelstiftung BVG der SBG; nachstehend: Sammelstiftung) angeschlossen hatte. Vom 18. Mai bis 9. August 1998 war E.________ gemäss ärztlicher Bescheinigung voll und vom 31. August 1998 bis 25. April 1999 hälftig arbeitsunfähig. Für diese Zeiträume richtete der Krankenversicherer Taggeld aus.
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Bis Ende 1998 war E.________ im BVG-Vorsorgeplan «Plus-Individual» (Vereinbarungs-Nr. 4172.001) versichert. Auf den 1. Januar 1999 vereinbarten die B.________ AG und die Sammelstiftung eine Planänderung unter den Namen «Zip-Optimal» und «Individual-Plan» unter der bisherigen Vereinbarungs-Nr. 4172.001. Nach Eingang der Gesundheitserklärung von E.________ vom 15. April 1999, worin er Herzbeschwerden erwähnt und auf eine hälftige Arbeitsunfähigkeit seit 3. März 1999 hingewiesen hatte, lehnte der Rückversicherer der Sammelstiftung, die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (Providentia), die beantragte Erhöhung des Versicherungsschutzes auf 1. Januar 1999 mit Schreiben vom 31. Mai 1999 ab, worauf die Sammelstiftung am 17. Juni 1999 die Höherversicherung von E.________ verweigerte und festhielt, dass dieser gemäss dem alten Vorsorgeplan versichert bleibe. Nachdem die Sammelstiftung E.________ am 21. Januar, 15. Februar und 21. Juni 1999 zunächst neue Versicherungsausweise mit den höheren Leistungen zugestellt hatte, folgte am 6. September 1999 ein weiterer Ausweis gemäss BVG-Vorsorgeplan «Zip-Plus-Individual», Vereinbarungs-Nr. 4172.090, für Mitarbeiter mit einem laufenden Gesundheitsvorbehalt für den Anschluss-Nr. 4172.001, in welchem mit Wirkung ab 1. Juli 1999 ein versicherter Jahreslohn von Fr. 48'240.- und eine allfällige Witwenrente von Fr. 14'472.- aufgeführt waren.
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Am 12. Januar 2001 verstarb E.________. Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 eröffnete die Sammelstiftung seiner Ehefrau M.________, dass sie ab 13. Januar 2001 eine jährliche Witwenrente von Fr. 14'625.- oder eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 267'249.- beanspruchen könne. Den Antrag der Witwe auf Ausrichtung einer Rente in der Höhe von Fr. 26'042.- gestützt auf den Vorsorgeplan mit der Vereinbarungs-Nr. 4172.001 lehnte die Sammelstiftung mit Schreiben vom 8. Januar 2002 ab.
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B.
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Am 31. Januar 2002 liess M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr eine Witwenrente gestützt auf den Vorsorgeplan Nr. 4172.001 auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. Das Sozialversicherungsgericht gelangte zum Schluss, dass die Vorsorgeeinrichtung aufgrund der am 1. Januar 1999 bestehenden Arbeitsunfähigkeit befugt gewesen sei, E.________ die Höherversicherung gemäss dem neuen Vertrag Nr. 4172.001 (Zip-Optimal-Individual) zu versagen und ihn stattdessen zu den im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bisher - gemäss Vertrag Nr. 4172.090 (Zip-Plus-Individual) - zu versichern. Unter Berichtigung eines Versehens der Vorsorgeeinrichtung bei der Leistungsberechnung sprach das Gericht M.________ mit Entscheid vom 2. September 2003 in teilweiser Gutheissung der Klage ab 13. Januar 2001 eine Witwenrente von jährlich Fr. 14'832.-, zuzüglich Zins zu 5 % auf der Differenz zwischen den geschuldeten und den ausgerichteten Rentenbetreffnissen ab 31. Januar 2002 (für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse) und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum (für die seither fällig gewordenen Betreffnisse), zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Witwenrente auf der Grundlage des Vorsorgeplanes Nr. 4172.001 zuzusprechen.
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Während die Sammelstiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Der Instruktionsrichter holte bei Dr. med. A.________ eine Beweisauskunft (vom 20. Oktober 2005) ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin anstelle der ihr vorinstanzlich zugesprochenen Witwenrente von Fr. 14'832.- im Jahr, deren Berechnung der BVG-Vorsorgeplan Zip-Plus-Individual mit der Vereinbarungs-Nr. 4172.090, gültig ab 1. Januar 1999 für alle Mitarbeiter mit einem laufenden Gesundheitsvorbehalt, zugrunde liegt, eine Rente auf der Basis des ebenfalls ab 1. Januar 1999 gültigen BVG-Vorsorgeplanes Zip-Optimal-Individual mit der Vereinbarungs-Nr. 4172.001 beanspruchen kann. Während in letztgenanntem Fall der ganze AHV-Jahreslohn, begrenzt auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach UVG, versichert ist, wird gemäss dem von der Sammelstiftung und dem Sozialversicherungsgericht für die Rentenberechnung der Beschwerdeführerin als massgebend erklärten Vorsorgeplan bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der Koordinationsabzug in Höhe der maximalen einfachen AHV-Altersrente vorgenommen. Dementsprechend fällt die Witwenrente, die nach beiden Vorsorgeplänen 30 % des versicherten Jahreslohnes, jedoch mindestens der Witwenrente nach BVG, entspricht, in Anwendung des Planes Nr. 4172.090 tiefer aus.
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Die Beschwerdeführerin hat dann Anspruch auf die eingeklagte höhere Witwenrente aus dem Vorsorgeplan Nr. 4172.001, wenn der verstorbene Ehegatte E.________ seinerseits berechtigt war, sich mit Wirkung ab 1. Januar 1999 darin zu versichern. Da die Höherversicherung, verstanden als die Einführung vorteilhafterer Leistungsanwartschaften während eines laufenden Versicherungsverhältnisses für noch nicht eingetretene versicherte Risiken weder im BVG noch im FZG und auch nicht im OR/ZGB geregelt ist, hat die Beurteilung an Hand des Vorsorgereglements zu erfolgen.
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2.
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Laut Art. 12 Abs. 4 Satz 1 des auf den 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Vorsorgereglements der Sammelstiftung Berufliche Vorsorge Swiss Life kann für den Fall, dass eine Person bei ihrer Aufnahme in die Versicherung nicht voll arbeitsfähig und gesund ist, in Bezug auf die überobligatorischen Leistungen ein Leistungsvorbehalt vorgesehen werden, der jedoch höchstens fünf Jahre dauert. Art. 12 Abs. 5 des Reglements bestimmt sodann, dass für die Berücksichtigung von Leistungserhöhungen die vorstehenden Bestimmungen über eine mögliche Gesundheitsprüfung und einen möglichen Leistungsvorbehalt bei Aufnahme in die Versicherung sinngemäss gelten.
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Das Vorsorgereglement sieht somit in Art. 12 Abs. 4 und 5 vor, dass die Aufnahme in eine Höherversicherung allein auf dem Wege eines gesundheitlichen Vorbehaltes verweigert werden kann.
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3.
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3.1 Es trifft zu, dass die Sammelstiftung nicht nachträglich einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 331c OR) angebracht hat, wie der zu beurteilende Sachverhalt zeigt (laufender, BVG-konformer Versicherungsvertrag, Einholen einer Gesundheitsdeklaration, Prüfung durch die Rückversicherung Providentia, Mitteilung des negativen Entscheides betr. Höherversicherung an die Sammelstiftung, Orientierung der Arbeitgeberfirma und Eröffnung an den Versicherten E.________). Ebenso wenig wurde ein gesundheitlicher Vorbehalt explizit ausformuliert, datumsmässig festgesetzt und dem Versicherten mitgeteilt, wie dies nach der Rechtsprechung erforderlich wäre (SVR 2004 BVG Nr. 13 S. 41 Erw. 4.3). Vielmehr lehnte es die Sammelstiftung gemäss Schreiben an die B.________ AG vom 17. Juni 1995 ab, E.________ in die Höherversicherung aufzunehmen.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch nach Massgabe von Art. 12 Abs. 5 des Vorsorgereglements an Stelle des gewählten Vorgehens für die Höherversicherung nach Vorsorgeplan Nr. 4172.001 einen Versicherungsvorbehalt anbringen können. Im Zeitpunkt der Ablehnung der Höherversicherung lag die Gesundheitsdeklaration vom 15. April 1999 vor, laut welcher E.________ 1988 an den Herzkranzgefässen operiert worden war, an Herzbewschwerden litt und seit 3. März 1999 hälftig arbeitsunfähig war. Der medizinische Sachverhalt war damit hinreichend klar, um das vorbehaltene Leiden genau zu umschreiben. Die Befristung auf fünf Jahre wiederum ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 und 5 des Vorsorgereglements.
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Nachdem ein gesundheitlicher Vorbehalt für das Herzleiden im Sinne der reglementarischen Bestimmungen möglich und zulässig gewesen wäre und E.________ den Angaben des Dr. med. A.________ vom 20. Oktober 2005 zufolge am 12. Januar 2001 an einem Herzkreislaufstillstand starb, wäre die Sammelstiftung nur aus dem Vertrag Nr. 4172.090 (Zip-Plus-Individual) leistungspflichtig gewesen, d.h. die Beschwerdeführerin hätte die Witwenrente gemäss diesem Vertrag beanspruchen können. Ein Anspruch auf eine höhere Witwenrente gemäss Vorsorgeplan Nr. 4172.001 hingegen hätte auch bei Aufnahme von E.________ in die Höherversicherung mit einem gesundheitlichen Vorbehalt nicht bestanden. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich somit die Prüfung der Frage, ob die Ablehnung der Höherversicherung vor den im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 BVG zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätzen der Rechtsgleichheit, des Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit standhält (vgl. dazu BGE 115 V 109 Erw. 4b; Urteil F. vom 24. September 2001, B 25/00; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 54 Rz 142). Damit entfällt eine Auseinandersetzung mit dem von der Vorinstanz und den Parteien vertretenen Rechtsstandpunkten.
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4.
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In masslicher Hinsicht wird die vorinstanzlich gestützt auf Ziffern 1 und 5.1 des ab 1. Januar 1999 gültigen Vorsorgeplanes Nr. 4172.090 zugesprochene Witwenrente von Fr. 14'832.- im Jahr, entsprechend 30 % des maximalen versicherten Jahresverdienstes von Fr. 49'440.- (= Koordinationsabzug [gemäss Art. 5 BVV2 in der im Jahre 2001 gültig gewesenen Fassung] von Fr. 24'720.- x 2) zu Recht nicht beanstandet. Ebenso wenig gibt die Festsetzung der Verzugszinsen im kantonalen Gerichtsentscheid Anlass zu weiteren Erörterungen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. November 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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