BGer C 215/2005 | |||
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BGer C 215/2005 vom 29.11.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 215/05
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Urteil vom 29. November 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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L.________, 1946, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 29. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 21. Februar 2005, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 1. März 2005, stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den 1946 geborenen L.________ zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 20. Januar 2005 für 58 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ sinngemäss beantragte, die Einstellungsdauer sei höchstens nach Massgabe eines mittelschweren Verschuldens im oberen Grenzbereich festzusetzen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides insofern teilweise gut, als es die Einstellungsdauer auf 45 Tagen kürzte (Entscheid vom 29. Juni 2005).
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C.
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L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, er sei lediglich entsprechend eines im unteren Bereich anzusiedelnden schweren Verschuldens "(ca. 31 Tage)" in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat die - mit In-Kraft-Treten des ATSG zum 1. Januar 2003 keine Änderungen erfahrenden - Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich zufolge einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE 119 V 177 f. Erw. 4b, 112 V 245 f. Erw. 1), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Bei der Prüfung der Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2).
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2.
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2.1 Der seit 1. Februar 2002 in der Firma X.________ AG als Chauffeur angestellte Beschwerdeführer geriet am 17. Januar 2005 abends als Lenker seines eigenen Autos in eine Polizeikontrolle, woraufhin ihm wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 1,32 Gewichtspromillen) ab 17. Januar 2005 für drei Monate der Führerausweis entzogen wurde. Am 18. Januar 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis schriftlich mit sofortiger Wirkung mangels Einsetzbarkeit als Chauffeur.
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2.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selber verschuldet. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt. Streitig und zu prüfen bleibt einzig die Einstellungsdauer, insbesondere der Grad des hiefür massgebenden Verschuldens.
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2.3 Für eine beruflich als Chauffeur tätige Person ist der Besitz des Führerausweises eine entscheidende Voraussetzung für die Anstellung, da die arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch die entsprechende Qualifikation überhaupt erfüllt werden können. Fährt sie trotz beträchtlichem Alkoholkonsum Auto, wird nicht nur der Entzug des Führerausweises, sondern auch der Verlust der Arbeitsstelle in Kauf genommen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat deshalb stets, wie im vorinstanzlichen Entscheid richtig erkannt wurde, im Bereich des schweren Verschuldens - und damit im Rahmen einer Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) - zu erfolgen (ARV 2002 Nr. 19 S. 121 ff. [Urteil G. vom 7. November 2001, C 221/01]).
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2.3.1 Unstreitig war der Besitz des Führerausweises erforderlich für die Ausübung der gemäss Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2002 vorgesehenen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Spediteur. Indem der Versicherte am Abend des 17. Januar 2005 trotz der Einnahme eines grösseren Quantums Bier in zwei Restaurants mit seinem Personenwagen nach Hause fuhr, gefährdete er - jedenfalls in eventualvorsätzlichem Sinne - die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, welche er durch den erfolgten Führerausweisentzug schliesslich für einen Zeitraum von drei Monaten auch tatsächlich verunmöglichte. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur, welchem von Berufs wegen eine besonders hohe Sorgfaltspflicht obliegt und von dem überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt werden, wissen musste, dass das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand ausnahmslos den Führerausweisentzug nach sich zieht (Art. 16b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 16c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 SVG [sowie Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003, SR 741.13]), wobei dieser bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromillen und mehr mindestens drei Monate beträgt (schwere Widerhandlung). Daran ändert der Umstand nichts, dass das fehlerhafte Verhalten nicht in die ordentliche Arbeitszeit fiel (ARV 2002 Nr. 19 S. 122 Erw. 2c mit Hinweis [Urteil G. vom 7. November 2001, C 221/01]). Mit seiner Vorgehensweise schuf der Beschwerdeführer somit die unmittelbare Grundlage für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin.
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2.3.2 Nach dem Gesagten haben das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin das Fehlverhalten des Versicherten zu Recht als schweres Verschulden eingestuft und die Einstellungsdauer im dafür vorgesehenen Rahmen festgesetzt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann auch insofern beizupflichten, als - entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse - kein Grund besteht, den Beschwerdeführer, der sich zuvor während mehr als vierzig Jahren im Strassenverkehr nie hat etwas zuschulden kommen lassen und nachträglich freiwillig einen Kurs für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeugführer besucht hat (vgl. Verfügung "Administrativmassnahmen-Verfahren nach Strassenverkehrsgesetz - Führerausweisentzug" des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2005; Frageblatt "Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2005" vom 25. Februar 2005), im oberen Bereich des schweren Verschuldens einzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trifft es indessen nicht zu, dass im Falle von Berufschauffeuren, die in angetrunkenem Zustand fahren, in aller Regel eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht unter 45 Tagen zu erfolgen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem in ARV 2002 Nr. 19 S. 121 ff. publizierten Urteil G. vom 7. November 2001, C 221/01, in dem mit Blick auf eine Berufschauffeuse in einer vergleichbaren Situation (Fahren in angetrunkenem Zustand [Blutalkoholkonzentration von 1.32 Gewichtspromillen] ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit) eine von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen, also im untersten Bereich des schweren Verschuldens, für angemessen befunden wurde. Vorliegend gilt es im Übrigen zusätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur damals zu beurteilenden Berufschauffeuse, welcher bereits zwei Jahre zuvor der Führerausweis für vier Monate entzogen worden war - über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt, was sich auch in der angeordneten Mindestentzugsdauer von drei Monaten ausgewirkt hat. Vor diesem Hintergrund erschiene es unbillig, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers arbeitslosenversicherungsrechtlich härter zu sanktionieren als dasjenige - grundsätzlich noch schwerwiegendere - der Berufschauffeuse im zitierten Urteil. In Würdigung der gesamten Umstände hält mithin auch die vom kantonalen Gericht entschiedene Einstellungsdauer von 45 Tagen einer Ermessensprüfung (vgl. Erw. 1.2 hievor) nicht Stand und ist auf 31 Tage herabzusetzen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2005 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer für 31 Tage ab 20. Januar 2005 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 29. November 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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