BGer 6S.154/2004 | |||
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BGer 6S.154/2004 vom 30.11.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.154/2004
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6P.171/2004 /ast
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Sitzung vom 30. November 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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gegen
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6S.154/2004
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Gruenberg,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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und
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6P.171/2004
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Gruenberg,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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6P.171/2004
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Art. 9, 29 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs),
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6S.154/2004
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mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2004 (6P.171/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Februar 2004 (6S.154/2004).
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ (Jahrgang 1980) erstattete am 4. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Zürich gegen X.________ Strafanzeige wegen sexueller Übergriffe in den Jahren 1993/1994, als sie bei seiner Familie Babysitterin war. In der Folge nahmen Beamte der Kantonspolizei Zürich am Morgen des 26. September 2001 am Wohnort von X.________ eine Hausdurchsuchung vor. Anschliessend wurde X.________ gebeten, zur schriftlichen Befragung auf die Dienststelle mitzukommen. Er erklärte sich damit einverstanden. Dort wurde ihm eröffnet, dass die Bezirksanwaltschaft gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität durchführe und in diesem Zusammenhang die Polizei beauftragt habe, ihn zu befragen. Die Befragung dauerte mit Unterbrüchen von 08.28 bis 14.55 Uhr (kantonale Akten, act. 13). Nach der Befragung verfügte der Bezirksanwalt anstelle von Haft eine Ersatzmassnahme in der Form der Anordnung einer absoluten Kontaktsperre zu Y.________ und ihren Familienangehörigen (Akten des Kassationsgerichts, act. 3).
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Nach Abschluss der Strafuntersuchung beantragte die Bezirksanwaltschaft Uster mit Anklageschrift vom 12. Februar 2003, X.________ wegen sexueller Übergriffe in der Zeit vom April 1993 bis zum 4. November 1994 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung schuldig zu sprechen.
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B.
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Das Bezirksgericht Uster fand X.________ am 12. Februar 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 5 Monaten Gefängnis bedingt.
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Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) sprach X.________ im Appellationsverfahren am 4. Februar 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 2 ¼ Jahren Gefängnis.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 29. Oktober 2004 die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag,
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den Beschluss des Kassationsgerichts vom 29. Oktober 2004 vollumfänglich aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem erhebt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 4. Februar 2004 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In der Vernehmlassung verzichteten das Kassationsgericht, das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden.
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Der Präsident des Kassationshofs hat am 21. Dezember 2004 der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 5.1).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während der polizeilichen Befragung vom 26. September 2001 in einer haftähnlichen Zwangssituation befunden. Es habe ein faktischer Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV vorgelegen. Deshalb wären die Behörden verpflichtet gewesen, ihn unverzüglich über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären. Die Unterlassung dieser Aufklärung verletze Art. 31 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 12 - 18).
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Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Aus dieser Verfassungsnorm ergibt sich die Pflicht der Behörden, den Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären (BGE 130 I 126 E. 2.3). Es handelt sich um eine eigenständige Verfahrensgarantie. Aussagen sind bei unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht nur ausnahmsweise noch verwertbar (BGE 130 I 126 E. 3.3). Nach dieser neuen Verfassungsbestimmung muss beim Freiheitsentzug bereits von den Polizeiorganen auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden (BGE 130 I 126 E. 2.5; Urteil 8G.55/2000 vom 14. März 2001, in: Pra 2001 Nr. 94 S. 551). Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzugs (BGE 130 I 126 E. 2.5). Art. 31 Abs. 2 BV trat am 1. Januar 2000 in Kraft und war deshalb im Zeitpunkt der Befragung vom 26. September 2001 durch die zürcherischen Behörden zu beachten (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.5 und 3.4). Voraussetzung ist indessen, dass ein Freiheitsentzug vorlag.
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Als Freiheitsentziehung gelten einerseits nicht nur Festnahme oder Haft und andererseits nicht schon jede Freiheitsbeschränkung, also nicht schon Eingriffe in die Freiheit von geringerer Intensität, durch die diese nicht entzogen, sondern nur in einer gewissen Richtung kurzfristig eingeschränkt wird. Für die Abgrenzung ist von der konkreten Situation des Betroffenen auszugehen. Dabei sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, vor allem die Art und Weise, die Dauer, das Ausmass und die Intensität der Beschränkungen. Massgeblich sind die Auswirkungen der zu beurteilenden Massnahme insgesamt (BGE 123 II 193 E. 3b). Es wird angenommen, dass bei kurzfristiger Aufhebung der Bewegungsfreiheit der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Frage stehenden Massnahme massgeblich sein dürfte. Liege dieser nicht im Freiheitsentzug an sich, sondern stelle sich lediglich als unumgängliche Nebenfolge dar, liege ein Eingriff in das Recht nach Art. 5 EMRK nicht vor. In diesem Zusammenhang werden polizeiliche Massnahmen der Identitätsfeststellung und Vernehmung oder die Erfüllung einer Auskunfts-, Präsenz- oder Wartepflicht, die keinen anderen Zweck verfolgen, genannt (Walter Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 5 EMRK N. 22; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, München 2005, S. 151 Rz. 5).
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Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Hausdurchsuchung gebeten, zwecks schriftlicher Befragung auf die Dienststelle mitzukommen (vgl. Sven Zimmerlin, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, ZStrR 121/2003 S. 311, 326 Fn. 97 zur Praxis der Stadtpolizei Zürich). Damit erklärte er sich einverstanden, wie er im Einvernahmeprotokoll bestätigte (act. 13 sowie act. 3, S. 10). Die mit dem Urteil des Obergerichts (S. 6) übereinstimmende Feststellung im angefochtenen Beschluss (S. 33), dass er sich freiwillig zur Dienststelle habe begleiten lassen, erweist sich daher entgegen der Beschwerde (S. 15) nicht als willkürlich. Der Beschwerdeführer wurde nicht zwangsweise auf die Dienststelle geführt. In der Folge wurde er auf dem Polizeiposten befragt. Dabei weist einzig die Dauer der polizeilichen Befragung von insgesamt (allerdings mit Unterbrüchen) rund sechseinhalb Stunden auf eine gewisse Intensität der Beschränkung der Bewegungsfreiheit hin. Zielsetzung und Schwerpunkt dieser polizeilichen Massnahme lagen aber nicht in einer Freiheitsentziehung, sondern in der einverständlichen schriftlichen Befragung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er zu irgend einem Zeitpunkt die Befragung hätte abbrechen oder den Polizeiposten hätte verlassen wollen und dass ihm das verwehrt worden wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es bestand somit zu keinem Zeitpunkt eine mit einer Haftsituation vergleichbare besondere Drucksituation. Eine solche Situation lässt sich nicht bereits aufgrund eines regulären Kontaktes mit den Strafverfolgungsbehörden annehmen. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung (act. 13, S. 2), die nach der Beschwerdeschrift (S. 16) in der Fotografierung und Abnahme von Fingerabdrücken sowie einem DNA-Abstrich bestand, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Solche Massnahmen stellen grundsätzlich nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3), während eine Freiheitsentziehung stets als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit betrachtet wird (BGE 127 I 6 E. 5a).
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Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach Abschluss der Befragung auf den Entscheid des Untersuchungsrichters über eine allfällige Haftanordnung warten müssen. Er legt nicht dar, wie lange er warten musste. Die mit einer derartigen Wartepflicht verbundene Einschränkung der Bewegungsfreiheit lässt sich nicht als Freiheitsentziehung qualifizieren. Das Kassationsgericht verneint daher auch insoweit das Vorliegen eines Freiheitsentzugs zu Recht. Dabei führt es aus, auf diese Rüge könne mangels Substantiierung (weil das Warten nicht belegt werde) nicht eingetreten werden, wobei die Rüge abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte (angefochtener Beschluss S. 33). Der Beschwerdeführer wendet insoweit ein, der Nichteintretensentscheid verletze seine verfassungsmässigen Rechte. Er habe die behauptete Tatsache nicht durch Aktenhinweise belegen können, da die Behörden diesen Vorgang pflichtwidrig nicht aktenmässig dokumentiert hätten (Beschwerde S. 21 und 22). Weil in der Abweisung der Rüge keine Verfassungsverletzung liegt, kann offen bleiben, ob ein Nichteintretensentscheid die geltend gemachten Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 BV (wobei der Anspruch auf Treu und Glauben als Grundrecht in Art. 9 BV normiert ist) und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unbestritten nicht verhaftet worden ist. Er war aufgrund der vorausgegangenen Hausdurchsuchung sowie der anschliessenden (einverständlichen) Befragung, erkennungsdienstlichen Behandlung und des Wartens auf den Entscheid des Untersuchungsrichters einer Freiheitsbeschränkung ausgesetzt. Er hat sich insgesamt für ein kooperatives Verhalten mit den Strafverfolgungsbehörden entschieden. Entsprechend mussten weder freiheitsentziehende Massnahmen in Betracht gezogen werden noch erfolgte die Befragung unter haftähnlichen Bedingungen oder in einer "Zwangsatmosphäre". Die durch die polizeilichen Massnahmen bewirkte Freiheitsbeschränkung lässt sich unter diesen Umständen nicht als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BV qualifizieren. Art. 31 Abs. 2 BV findet somit keine Anwendung. Es kann daher nicht gestützt auf diese Verfassungsbestimmung eine Unverwertbarkeit des polizeilichen Befragungsprotokolls vom 26. September 2001 geltend gemacht werden.
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3.
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Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Hausdurchsuchung am 26. September 2001 nicht zu Hause. Sie konnte telefonisch erreicht werden und erklärte sich bereit, auf die Dienststelle der Kantonspolizei zu kommen. Sie wurde am Telefon und auf der Dienststelle auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Sie verzichtete darauf und wurde von einer Polizeibeamtin als Auskunftsperson befragt (act. 10; act. 3, S. 12 f.). Am 26. Februar 2002 wurde sie vom Bezirksanwalt einvernommen (act. 11).
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Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 30 ff.), er habe im Strafverfahren stets geltend gemacht, die polizeiliche Befragung seiner Ehefrau sei in mehrfacher Hinsicht nicht prozesskonform erfolgt, und das entsprechende polizeiliche Einvernahmeprotokoll (act. 10) sei nicht verwertbar. Sie sei mit unlauteren Mitteln zu Aussagen und zum Verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht veranlasst worden. Es sei ihr erklärt worden, wenn sie nicht zur Befragung erscheine und auch nicht aussage, sei nicht sicher, ob ihr Gatte freigelassen werden könne, was bezüglich der Aussagefreiheit eine Einschüchterung oder Drohung darstelle. Es seien zusätzliche Abklärungen beantragt worden. Er habe vor dem Kassationsgericht insbesondere die Verletzung der Untersuchungsmaxime und das Unterlassen der Beweisergänzung gerügt (Beschwerde S. 32). Es seien sein Anspruch auf Beweisabnahme und Sachaufklärung und damit sein Gehörsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Zumindest hätte die Polizeibeamtin als Zeugin befragt und mit der Ehefrau konfrontiert werden müssen (Beschwerde S. 37 f.). Das Nichteintreten auf diese Rüge mangels Relevanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 34 ff.), und die ergänzende Begründung, die Rüge wäre ohnehin abzuweisen, sei willkürlich (Beschwerde S. 36 ff.).
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Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat in diesem Zusammenhang keine weitergehende Bedeutung als Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Bestimmung gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 3b). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
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Das Obergericht hat sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt (Urteil S. 9 - 22) und kommt zum Ergebnis, dass kein prozessuales Hindernis dafür bestehe, die polizeiliche Einvernahme in die Sachverhaltswürdigung einfliessen zu lassen. Es geht hinsichtlich des Vorwurfs, die Ehefrau sei durch Einwirkungen auf ihre Aussagefreiheit mittels Einschüchterung oder Drohung (es sei nicht sicher, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Hause zurückkehren dürfe, wenn sie nicht aussage) zur Aussage gebracht worden, von einer Schutzbehauptung aus, so dass offen gelassen werden könne, ob ein solcher Hinweis überhaupt zur Unverwertbarkeit führen würde (Urteil S. 19 f.). Insbesondere führt das Obergericht aus, der Vorwurf der "Drohung mit Untersuchungshaft" sei bis zur Berufungsverhandlung nie erhoben worden. Auch der Beschwerdeführer verweist nur auf das Plädoyer der Berufungsverhandlung (Beschwerde S. 31 f. mit Hinweis auf act. 99). Die Ehefrau wies in ihrer Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft am 26. Februar 2002 in Anwesenheit ihres Verteidigers zwar auf ihre schwierige Situation bei der polizeilichen Befragung hin, jedoch nirgends auf eine durch Drohung erwirkte Aussage (act. 11). Mangels entsprechender Vorwürfe ist deshalb auch klar, weshalb die Polizeibeamtin bei der nachträglichen Abklärung insoweit nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Sie hielt jedoch fest, dass sie die Ehefrau als starke Persönlichkeit erlebt hatte, die ihren Willen durchaus zum Ausdruck bringen konnte (act. 12/2). Es sind somit keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Vernehmungsmethode ersichtlich. Diese Beurteilung sowie der Verzicht auf weitere Beweiserhebungen erscheinen nicht als willkürlich. Eine Verletzung des Gehörsrechts ist zu verneinen. Das Kassationsgericht weist die Rüge somit zu Recht ab (angefochtener Beschluss S. 21). Auf seine Hauptbegründung, dass nämlich das Obergericht beim Wegfall dieser Aussagen zum gleichen Ergebnis gelangt wäre, so dass auf die Beschwerdevorbringen mangels Relevanz nicht einzutreten sei (angefochtener Beschluss S. 20), ist nicht mehr einzugehen, da der Verwertbarkeit der Einvernahme vom 26. September 2001 nichts im Wege stand.
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4.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine Hodenanomalie und eine ca. acht Zentimeter lange Narbe im Bereich der rechten unteren Leistengegend. Die Geschädigte hätte daher diese Auffälligkeiten erkennen müssen, wenn sich die von ihr behaupteten und im Anklagepunkt 8 eingeklagten Übergriffe ereignet hätten (Beschwerde S. 22 ff.). Die Argumentation des Kassationsgerichts, es handle sich nicht um derart deutliche Besonderheiten, dass sie mit Sicherheit hätten bemerkt werden müssen, und selbst wenn sie bemerkt worden wären, hätten sie nicht zwingend erwähnt werden müssen, sei willkürlich (Beschwerde S. 26 ff.). Weiter sei das Kassationsgericht unter Verletzung des Gehörsrechts auf die Rügen hinsichtlich der Würdigung der Aussage des Urologen faktisch nicht eingetreten (Beschwerde S. 28 f.). Damit habe das Kassationsgericht die Unschuldsvermutung, den Grundsatz in dubio pro reo und sein Gehörsrecht verletzt (Beschwerde S. 30).
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Der Grundsatz in dubio pro reo wird aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c und d). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz in dieser Hinsicht verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 127 I 38 E.2a).
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Das Obergericht führt aus, es erscheine auf den ersten Blick erstaunlich, dass die Geschädigte keine Aussagen zur Narbe des Beschwerdeführers und zu seiner Hodenanomalie gemacht habe. Es kommt jedoch zum Ergebnis, in dieser Tatsache finde sich einmal mehr kein Indiz dafür, dass die Aussagen der Geschädigten nicht dem entsprechen würden, was im eingeklagten Zeitpunkt effektiv geschehen sei (Urteil S. 64, 66). Diese Würdigung erscheint nicht willkürlich. Auf den Fotos sind denn auch keine derart auffälligen Besonderheiten ersichtlich (angefochtener Beschluss S. 17; act. 52/16/1). Diese waren für den Anklagesachverhalt irrelevant. Der Hinweis des Obergerichts auf die Ansicht des Urologen, dieser halte es nicht für zwingend, dass einem unerfahrenen Mädchen diesbezüglich etwas hätte auffallen müssen (Urteil des Obergerichts S. 66), ändert nichts am Beweisergebnis. Dass das Kassationsgericht es unter diesen Umständen dahingestellt bleiben lässt, wie es sich mit den davon gänzlich unabhängigen Rügen hinsichtlich des Schreibens des Urologen verhielt (angefochtener Beschluss S. 17), verletzt keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Behörde in der Begründung ihres Entscheids nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt mit wenigen Ausnahmen (nämlich im Rahmen der Anklagepunkte 5 und 10) erstellt sei (angefochtenes Urteil S. 101). In ihrer rechtlichen Beurteilung qualifiziert sie in einer zusammenfassenden Würdigung das eingeklagte Verhalten als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfache sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie in einem Fall als versuchte Vergewaltigung (angefochtenes Urteil S. 102 ff.). Sie ordnet diese Schuldsprüche in ihrer rechtlichen Würdigung nicht bestimmten Anklagepunkten zu. Allein diese Tatsache führt nicht zur beantragten Rückweisung gemäss Art. 277 BStP wegen mangelhafter Begründung. Es ist vielmehr aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung klar, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer - mit den nachfolgend erwähnten Ausnahmen - in sämtlichen Anklagepunkten der Anklage folgend schuldig gesprochen hat. Dies gilt nicht im Anklagepunkt 1, in dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde (angefochtenes Urteil S. 110), teilweise nicht im Anklagepunkt 5 (angefochtenes Urteil S.101) sowie im Anklagepunkt 10 insoweit nicht, als der Beschwerdeführer hier entgegen der Anklage nicht der vollendeten, sondern der versuchten Vergewaltigung schuldig gesprochen wurde (angefochtenes Urteil S. 101, 108 ff.).
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Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der in den Anklagepunkten 2 sowie 4 bis 10 anklagegemäss erfolgten Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung eine Verletzung von Art. 189 Abs. 1 StGB geltend (Beschwerde S. 9). Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des Nötigungsmittels des psychischen Drucks im Sinne einer tatsituativen Zwangssituation in sämtlichen Anklagepunkten nicht gegeben seien (Beschwerde S. 10). Obwohl sich der Beschwerdeführer entgegen Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht mit allen angefochtenen Schuldsprüchen näher auseinandersetzt, ist wegen der von der Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung für alle Anklagepunkte in gleicher Weise angenommenen Nötigungssituation auf die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet und die Beweiswürdigung kritisiert (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP; vgl. BGE 126 IV 65 E. 1).
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7.
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Wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand erfasst über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern auch zur Vornahme von sexuellen Handlungen (BGE 127 IV 198 E. 3a/bb). Anders als bei den übrigen namentlich genannten Tatbestandsvarianten besteht das Nötigungsmittel beim Unter-psychischen-Druck-Setzen im Wesentlichen in einer psychischen Einflussnahme auf das Opfer. Der Täter wendet psychische Gewalt an. Die Tatbestandsmässigkeit ist erst bei einer erheblichen Einwirkung anzunehmen, die gegeben ist, wenn er das Opfer in die Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Dabei ist bei Kindern ihrer besonderen Verletzlichkeit Rechnung zu tragen, so dass an die Intensität des Nötigungsmittels und an die Stärke ihres Widerstands weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als im Normalfall bei Erwachsenen. Indessen muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation" auch unter diesen Umständen nachgewiesen sein (ausführlich BGE 131 IV 107).
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Die Vorinstanz findet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte bedroht oder dass er physische Gewalt angewendet hätte. Hingegen nimmt sie an, er habe sie unter psychischen Druck gesetzt. Sie stützt sich auf die in BGE 124 IV 154 und 128 IV 97 veröffentlichte Rechtsprechung, namentlich auf Erwägungen zur sexuellen Ausbeutung durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts im sozialen Nahraum (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99 f.).
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Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (angefochtenes Urteil S. 106 f.) hatte das Mädchen bei der Familie des Beschwerdeführers Zuwendung, Anerkennung und Geborgenheit sowie schliesslich seinen Lebensmittelpunkt gefunden. Es hatte den Beschwerdeführer als Vaterfigur und Idol angesehen und sich dann in ihn verliebt. In der Folge wurde es von ihm immer abhängiger, so dass es von einer gewissen Hörigkeit sprach. Es sei gleichsam seine Marionette geworden. Diesen Zustand hatte der Beschwerdeführer herbeigeführt, indem er geschickt Komplimente und emotionale Zuwendung sowie Hilfeleistungen mit anfangs noch vorsichtigen, dann immer dreisteren Forderungen nach sexueller Hingabe verbunden hatte. Schon dadurch war das Mädchen in einen lähmenden Gewissenskonflikt geraten. Es hatte Angst um den Verlust der Zuneigung des Beschwerdeführers und befürchtete, die Zuwendung der Ehefrau, in der es eine liebe Freundin gefunden hatte, sowie den Kontakt zu den Kindern zu verlieren. Hinzu kamen generelle Schuldgefühle und Unsicherheit. Die Angst, dass etwas auskommen könnte, bewog es dazu, den sexuellen Ansinnen des Beschwerdeführers weiter nachzugeben. Dieser setzte das Mädchen zusätzlich unter Druck. So hatte er ihm - die Ängste schürend - gesagt, es dürfe niemandem sagen, dass er in es verliebt sei und es brauche, weil ihm sonst seine Frau davonlaufen und seine Familie kaputt gehen würde. Das Mädchen wusste überhaupt nicht mehr, was es tun sollte.
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Nach der Rechtsprechung sind diese von der Vorinstanz festgestellten Elemente wie Schweigegebot mit Hinweisen auf nicht zu bewältigende Konsequenzen bei der Nichteinhaltung, existenzielle Ängste und Erschöpfung, innere Zerrissenheit und Schuldgefühle sowie lähmende Gewissenskonflikte, charakteristische Anhaltspunkte für eine ausweglose Situation, in der sich ein Kind nicht mehr widersetzen kann (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3c; 131 IV 107 E. 2.4). Die Annahme einer sexuellen Nötigung verletzt daher kein Bundesrecht.
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Es ergibt sich aus dem Urteil, dass der Vorinstanz klar war, dass die Zwangssituation in jedem Einzelfall gegeben sein muss, obwohl sie diese Frage in einer Gesamtwürdigung beurteilt. Auch wenn der Täter die Zwangssituation nicht jedes Mal auf die gleiche Weise wieder neu entstehen lassen muss, muss ihr Bestand dennoch nachgewiesen sein (vgl. BGE 131 IV 107 E. 2.4 [S. 111 f.] und E. 2.5). Diese Gesetzesanwendung ist nachprüfbar (Art. 277 BStP; vgl. oben E. 6). Die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung sind somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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8.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter eine ungenügende Begründung sowie eine bundesrechtswidrige Annahme echter Konkurrenz im Rahmen der Schuldsprüche im Anklagepunkt 10. Er macht geltend, Art. 190 StGB gehe Art. 189 StGB vor, wenn der sexuellen Nötigung keine selbständige Bedeutung zukomme (wovon er in diesem Anklagepunkt auszugehen scheint), so dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Strafschärfung gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB vorgenommen habe (Beschwerde S. 8 und 14 ff.).
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Die Rüge ist unbegründet. Bei den an den Vergewaltigungsversuch anschliessenden sexuellen Handlungen handelt es sich um davon unabhängige und selbständige Taten (vgl. Anklagepunkt 10, letzter Absatz). Entsprechend kommt Art. 189 neben Art. 190 StGB zur Anwendung (vgl. Philipp Maier, Strafgesetzbuch II, Basler Kommentar, Art.189 N. 56). Im Übrigen stehen die Tatbestände von Art. 187, 189 und 190 StGB unbestritten in echter Konkurrenz (BGE 124 IV 154 E.3a). Art. 68 Ziff. 1 StGB war entsprechend anzuwenden.
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9.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Kosten
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10.
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Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten in beiden bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Gerichtsgebühr wird auf jeweils Fr. 2'000.--, insgesamt auf Fr. 4'000.--, festgelegt. Der Geschädigten sind weder Kosten aufzuerlegen noch eine Entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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