BGer 1P.745/2005 | |||
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BGer 1P.745/2005 vom 02.12.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.745/2005 /gij
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Urteil vom 2. Dezember 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Kantonsstrasse 6, Postfach, 3930 Visp,
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Kantonsgerichtes des Kantons Wallis, Strafkammer, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis, Strafkammer,
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vom 13. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 26. Juni 2005 festgenommen und wegen des dringenden Verdachts, bandenmässige Diebstähle resp. Diebstahlsversuche begangen zu haben, unter Hinweis auf Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Ein erstes Haftentlassungsgesuch vom 11. Juli 2005 blieb erfolglos.
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Am 31. August 2005 stellte X.________ ein zweites Haftentlassungsgesuch und beantragte die sofortige Freilassung aus der Untersuchungshaft gegen Hinterlegung einer Kaution. Mit Entscheid vom 5. September 2005 wies die Untersuchungsrichterin für das Oberwallis das Haftentlassungsgesuch wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr ab.
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Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde. Mit Urteil vom 13. Oktober 2005 schützte die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Wallis die Haftverfügung der Untersuchungsrichterin.
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B.
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X.________ hat gegen das Urteil der Strafkammer vom 13. Oktober 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und der persönlichen Freiheit eingelegt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine unverzügliche Haftentlassung gegen eine Kautionsleistung. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Die Strafkammer verzichtet auf Vernehmlassung. Die Untersuchungsrichterin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat nicht repliziert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Er bestreitet die Haftgründe der Wiederholungs- und Fluchtgefahr.
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1.2 Nach Art. 72 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (StPO/VS) darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn ein Beschuldigter eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) grundsätzlich nichts entgegen.
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1.3 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr soll den Angeschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Anordnung verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270, mit Hinweisen).
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1.4 Die Strafkammer begründete die Annahme von Wiederholungsgefahr damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1983 bis 2001 mehrmals wegen Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl verurteilt worden war. Im November 2004 sei er nach Verbüssung einer vom Landgericht Krefeld/D ausgesprochenen dreijährigen Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen worden. Bereits am 26. Juni 2005 sei er aufgrund des Verdachts der Begehung bandenmässiger Diebstähle erneut verhaftet worden.
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Gegen diese tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Sinngemäss macht er geltend, Verurteilungen durch ausländische Gerichte dürften von den schweizerischen Behörden bei der Anordnung von Untersuchungshaft nicht berücksichtigt werden. Zudem würde er bei einer allfälligen Entlassung unmittelbar aus der Schweiz ausgeschafft und hätte daher gar keine Gelegenheit, weitere Delikte in der Schweiz zu verüben.
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1.5 Mit diesen Einwänden dringt der Beschwerdeführer nicht durch. So ist nicht ersichtlich, weshalb Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte für die Frage, ob Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, keine Rolle spielen sollen. Für die Rückfallprognose ist unerheblich, wo der Inhaftierte delinquierte. Ebenso wenig steht eine Ausschaffungsverfügung der Annahme von Wiederholungsgefahr entgegen. Wie die Strafkammer zu Recht ausführte, ist mit der Ausschaffung nicht garantiert, dass der Beschwerdeführer nicht auf illegalem Weg in die Schweiz zurückkehren und hier weitere Delikte begehen oder aber im Ausland straffällig werden könnte. Verfassungsrechtlich ist somit nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer gestützt auf die diversen Vorstrafen und die Schwere der begangenen und zu befürchtenden Vermögensdelikte das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejahte. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob neben Wiederholungsgefahr auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, und ob die Strafkammer bezüglich der Möglichkeit, zur Bannung der Fluchtgefahr eine Kaution zu leisten, der aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Pflicht zur ausreichenden Urteilsbegründung entsprach.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen hierzu sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht erfüllt (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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