BGer 2A.685/2005 | |||
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BGer 2A.685/2005 vom 05.12.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.685/2005 /leb
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Urteil vom 5. Dezember 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
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Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
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Gegenstand
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Staatshaftung; Schadenersatz,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 13. Oktober 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wurde am 31. Dezember 1977 vom damaligen Bundesamt für Geistiges Eigentum das Schweizer Patent Nr. AAA für seine Entwicklung "A.________" erteilt. Am 15. November 1996 erteilte ihm das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum das Schweizer Patent Nr. BBB für eine Weiterentwicklung mit dem Titel "B.________".
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Am 13. September 2003 verlangte X.________ vom Institut für Geistiges Eigentum die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von 3 Millionen Franken. Die Forderung begründete er insbesondere damit, dass nachträglich anderen Bewerbern Patente erteilt worden seien für Erfindungen, die mit seiner Erfindung identisch seien ("Doppelpatente"). Das Institut für Geistiges Eigentum wies das Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR170.32) mit Verfügung vom 15. April 2005 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab.
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Am 18. November 2005 gelangte X.________ mit einem vom 16. November 2005 datierten Schreiben an die Rekurskommission, worin er erklärt, gegen deren Entscheid Beschwerde führen zu wollen. Die Rekurskommission hat die Eingabe zusammen mit einer Ausfertigung ihres Entscheids zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen.
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Gestützt auf die Überweisung ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG, im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat in E. 1 ihres Entscheids die prozessualen Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsverfahrens umfassend und zutreffend dargelegt und den Verfahrensgegenstand korrekt eingeschränkt und umschrieben. In E. 2 hat sie sodann richtig aufgezeigt, dass jegliche Forderung aus Verantwortlichkeitsgesetz zumindest bezüglich der Erteilung des Patents Nr. CCC (Erteilungsdatum 1985) verwirkt ist. In E. 3 sodann hat sie sich mit den materiellen Haftungsvoraussetzungen von Art. 3 VG befasst, das Vorliegen widerrechtlichen Verhaltens des Instituts für Geistiges Eigentum (bzw. des Bundesamtes für Geistiges Eigentum) verneint und gestützt darauf jegliche Haftung abgelehnt. Der Beschwerdeführer geht in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift auf diese Erwägungen nicht näher ein; sie genügt damit den Formanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG (Begründungspflicht) kaum. Jedenfalls aber erscheint die Beschwerde im Lichte seiner Vorbringen als offensichtlich unbegründet:
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Für den Schaden, den ein Organ oder ein Angestellter des Instituts für Geistiges Eigentum Dritten widerrechtlich zufügt, haftet dieses ohne Rücksicht auf das Verschulden des Organs bzw. des Angestellten (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 VG). Nebst dem (vorliegend ohnehin nicht erbrachten) Nachweis eines konkreten, kausal verursachten Schadens ist insbesondere widerrechtliches Handeln notwendig, d.h. eine Amtspflichtverletzung, wobei im Falle eines Vermögensschadens gegen eine Norm verstossen worden sein müsste, die nach ihrem Zweck gegen derartige Schäden schützen soll. Dazu kann auf E. 3a des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Gemäss den nicht zu beanstandenen Ausführungen in E. 3b des vorinstanzlichen Entscheids, insbesondere über das Prüfungsprogramm der Patenterteilungsbehörde (Art. 59 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [Patentgesetz, PG; SR 232.14]), sind dadurch, dass weiteren Personen Patente für mit der Erfindung des Beschwerdeführers allenfalls vergleichbare Erfindungen erteilt wurden, keine derartigen Normen verletzt worden. Fehlt es aber an der Widerrechtlichkeit, entfällt jegliche Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz.
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2.2 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Dezember 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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