BGer 1A.185/2005 | |||
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BGer 1A.185/2005 vom 09.12.2005 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.185/2005 /ggs
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Urteil vom 9. Dezember 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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1. Parteien
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R.________ Ltd.,
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2. R.________ International & Co.,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Wintsch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Australien,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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1. Am 22. Januar 2004 ersuchten der australische Director of Public Prosecutions (DPP) und die Börsenaufsichtsbehörde Australian Securities and Investment Commission (ASIC) die Schweiz um strafrechtliche Rechtshilfe gestützt auf folgenden Sachverhalt:
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Die ASIC habe im April 1995 Ermittlungen aufgenommen hinsichtlich des Eigentums an Aktien der O.________ Ltd. Dabei sei die ASIC nicht in der Lage gewesen, die wirtschaftlichen Eigentümer von O.________-Aktien im Besitz zweier Schweizer Banken, der Bank A.________ und der Bank B.________, festzustellen. Die ASIC verdächtige zwei australische Bürger, X.________ und Y.________, der Beteiligung an Aktivitäten, die Widerhandlungen gegen die australischen Gesetze über Aktienbesitz darstellten. Die ASIC mutmasse, dass die Aktien, die 1995 im Besitz der Banken A.________ und B.________ gewesen seien, X.________, Y.________ und einem weiteren australischen Bürger, Z.________, gehört hätten. Die australischen Behörden verdächtigten X.________ und Y.________, dass beide eine Anzahl von Aktien besessen und somit nach australischem Gesetz der O.________ Ltd. ihre Aktienbeteiligung hätten bekannt geben müssen. Weder X.________ noch Y.________ hätten jedoch der O.________ Ltd. ihre Beteiligung offen gelegt. Die australischen Behörden seien weiter der Ansicht, dass X.________ und Y.________ versucht hätten, ihre Aktienbeteiligung gegenüber den Behörden zu verheimlichen.
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Die ASIC sei bis 1998 als Australian Securities Commission (ASC) bekannt gewesen. Nach der Australian Securities Commission Act 1989 (ASC-Gesetz) könne die ASC in Fällen, in denen hinreichender Verdacht bestehe, dass jemand über untersuchte Sachverhalte Informationen erteilen könne, ihn laden, damit er unter Eid aussage. X.________ und Y.________ seien in Anwendung des ASC-Gesetzes vernommen worden; X.________ am 6. Juni 1995 und 6. September 1995, Y.________ am 18. Mai 1995. Beiden sei bei den Einvernahmen jeweils gesagt worden, dass sie alle Fragen, die für die von der ASC ermittelte Sache von Bedeutung seien, zu beantworten hätten; Selbstbezichtigung stelle keinen Grund für die Verweigerung der Aussage dar. X.________ und Y.________ sei indessen mitgeteilt worden, dass Antworten nicht gegen sie in strafrechtlichen Verfahren verwendet werden könnten, wenn sie davor das Wort "Privilege" benützten. Die Verwendung des Wortes "Privilege" schütze Zeugen nicht in Verfahren aufgrund einer Falschaussage. Sowohl X.________ als auch Y.________ hätten das Wort "Privilege" häufig benutzt.
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Die ASC habe X.________ und Y.________ befragt, weil sie den Aktienbesitz an der O.________ Ltd. habe aufklären wollen. An der australischen Börse seien bezüglich der O.________ Ltd. verdächtige Handelsgeschäfte getätigt worden. Diese hätten möglicherweise eine Reihe unterschiedlicher Straftaten umfasst. Die australischen Behörden vermuteten, dass allenfalls Widerhandlungen gegen die australischen Börsenregeln, Marktmanipulation und Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über "substantielles Anteilseigentum" erfolgt seien. Diese letzteren Widerhandlungen seien die wichtigsten gewesen. Nach australischem Gesetz müsse eine Person, die substantieller Anteilseigner sei, dem entsprechenden Unternehmen ihre Beteiligung innerhalb von zwei Tagen schriftlich mitteilen. Eine Person sei substantieller Anteilseigner, wenn sie Anspruch auf nicht weniger als 5 % der Aktien eines Unternehmens habe.
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Die ASC habe zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellen können, ob Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zu substantiellem Anteilseigentum begangen worden seien. Der ASC sei die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer mancher O.________-Aktien nicht bekannt gewesen; ebenso wenig, dass die Strohgesellschaften in Australien, die im Namen der Banken A.________ und B.________ O.________-Aktieninhaber gewesen seien, die Aktien im Namen von X.________ oder Y.________ besessen hätten. Dies hätte die Aktienzahl, die X.________ und Y.________ hätten bekannt geben müssen, erhöht.
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Am 4. Mai 1995 habe die O.________ der australischen Börse mitgeteilt, dass sie "von den wirtschaftlichen Eigentümern am mutmasslichen Aktienbesitz im Namen von A.________ und B.________ keine unabhängige Kenntnis" habe. Am 11. Mai 1995 habe die O.________ Ltd. überdies Folgendes mitgeteilt: "Zur weiteren Klärung wiederholen wir, dass weder die O.________ Ltd. noch eines ihrer Vorstandsmitglieder von den wirtschaftlichen Eigentümern am Aktienbesitz im Namen von A.________ und B.________ Kenntnis hatte."
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X.________ habe bei den erwähnten Einvernahmen durch die ASC unter anderem ausgesagt, er sei am 6. Juni 1995 Vorstandsvorsitzender der O.________ Ltd. gewesen und habe über die T.________ Ltd. einen Aktienanteil von etwa 12,5 % besessen; in eigenem Namen habe er weitere ca. 1'400 Aktien besessen; am 4. Mai 1995 - dem Tag, an dem die ASC vom australischen Bundesgerichtshof eine einstweilige Verfügung über die Einschränkung des Handels mit O.________-Aktien erlangt habe - habe eine Vorstandssitzung der O.________ Ltd. stattgefunden; dabei sei die Frage der wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien diskutiert worden; keines der Vorstandsmitglieder habe die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien gekannt; X.________ habe die Namen der Organisationen nicht gekannt, in deren Namen die Banken A.________ und B.________ O.________-Aktien gehalten hätten.
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Am 18. Mai 1995 habe Y.________ vor der ASC ausgesagt, er verfüge nur über O.________-Aktien, die im Namen der G.________ Ltd. eingetragen seien; er sei nicht der Ansicht, dass die G.________ Ltd. je ein substantieller Anteilseigner an der O.________ Ltd. im Rahmen der 5-Prozent-Regel gewesen sei; er habe nie Aufträge für den Handel mit O.________-Aktien im Namen einer anderen Organisation als der G.________ Ltd. gegeben; ihm sei bekannt gewesen, dass die Bank B.________ O.________-Aktien besessen habe; er habe aber nicht gewusst, in wessen Namen die Bank B.________ die O.________-Aktien besessen habe; er habe vor seinem Gespräch mit X.________ nicht gewusst, dass die Bank A.________ eine Beteiligung an O.________-Aktien besessen habe; er habe nicht gewusst, wer die O.________-Aktionäre gewesen seien, in deren Namen die B.________ gehandelt habe.
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Am und ab dem 30. Oktober 2003 habe eine australische Zeitung Artikel veröffentlicht über das wirtschaftliche Eigentum am O.________-Aktienpaket, das 1995 Gegenstand des Verfahrens der ASC gebildet habe. Nach den Artikeln sei X.________ am 10. Dezember 2002 in Zürich vernommen worden; dabei habe er offen gelegt, dass es sich bei den Inhabern der fraglichen Aktien um folgende Personen gehandelt habe: a) X.________, der etwa 81 % besessen habe; b) Y.________, der etwa 12 % besessen habe; c) eine weitere Person, die mit ihnen in Verbindung gestanden sei, Z.________, der etwa 7 % besessen habe.
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Die Bezirksanwaltschaft Zürich habe im Jahre 2002 die mutmassliche Veruntreuung von ca. 300 Millionen AUD durch I.________, den Leiter der Abteilung für Privatkunden bei der Bank A.________, untersucht. Die Schweizer Behörden hätten X.________ und seinen Schweizer Anwalt am 10. Dezember 2002 in der Schweiz dazu befragt. Dabei seien Fragen zum Aktienbesitz an der O.________ Ltd. gestellt worden. Dem Wissen der australischen Behörden nach habe X.________ dabei Folgendes ausgesagt: "Die Aktien der O.________ Ltd., um die es ursprünglich ging, gehörten zum grössten Teil, sagen wir zu 81 Prozent, mir und zu etwa 7 Prozent Z.________. 12 Prozent gehörten Y.________. Die Zahlen addieren sich nicht genau auf. Wenn ich den Betrag von 1,4 Millionen Dollar sehe, bekomme ich den Eindruck, dass dies der Anteil von Z.________ war, denn mein Anteil war viel grösser."
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Während der Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft Zürich habe X.________ beschrieben, wie er Aktien in seinem wie auch im Namen von Z.________ und Y.________ gekauft und verkauft habe. Die Bank A.________ habe ein Konto bei der Bank C.________ in Australien eröffnet. X.________ habe über das Konto der Bank A.________ bei der Bank C.________ in Australien Aktien gekauft und verkauft. Die Aktien seien dann im Namen der Bank A.________ in einer Strohgesellschaft platziert worden.
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Die Aktien hätten sich im Namen der Banken A.________ und B.________ im Besitz folgender Unternehmen befunden: a) Die N1.________ Ltd. habe 4'038'600 Aktien für die Bank A.________ und 591'056 Aktien für die Bank B.________ besessen; b) N2.________ Ltd. 160'036 Aktien für die Bank B.________; c) N3.________ Ltd. 1'378'824 Aktien für die Bank B.________; d) N4.________ Ltd. 1'783'037 Aktien für die Bank B.________; e) N5.________ Ltd. 1'380'818 Aktien für die Bank B.________.
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Die australischen Behörden verfügten über keine weiteren Informationen über die Art des Aktienbesitzes. Die Identität der Konten bei den Banken A.________ und B.________ sei ihnen nicht bekannt.
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Der am 30. Oktober 2003 von der australischen Zeitung veröffentlichte Artikel erwähne ein Schreiben von Y.________ an seine Schweizer Anwälte. Darin führe Y.________ aus: "Ich bewahre bewusst keine Unterlagen über meine Schweizer Angelegenheiten auf. Ich besuche das Land nur jährlich. Ich bin bezüglich der Benutzung des Telefons zwischen der Schweiz und Australien äusserst vorsichtig. Ich habe zwischen den Banken dort beträchtliche Mittel überwiesen und von Zeit zu Zeit die Banken gewechselt. Während der Einvernahme gab der Befrager (...) zu erkennen, dass er diese Angelegenheit eventuell den australischen Behörden zur Kenntnis bringen werde. Dies wäre für mich katastrophal und völlig ungerecht. (...) Es tut mir Leid dass ich in dieser Angelegenheit nicht präziser sein kann. Sie ist mir ein grosses Anliegen und ich würde sie gerne so schnell wie möglich erledigt sehen."
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Die australischen Behörden gingen davon aus, dass sowohl X.________ als auch Y.________ in der Schweiz über Konten verfügten, auf denen sie Gelder deponiert und über die sie Gelder verschoben hätten.
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Gemäss § 64 des ASC-Gesetzes stelle es eine Straftat dar, während der Befragung falsche oder irreführende Aussagen zu machen. Die Höchststrafe betrage 2 Jahre Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe. Die australischen Behörden mutmassten, dass X.________ und Y.________ während der Befragung zum O.________-Aktienbesitz im Namen der Banken A.________ und B.________ falsche oder irreführende Angaben gemacht hätten.
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Nach § 35 der Crimes Act 1991 des australischen Commonwealth sei die vorsätzliche Leistung falscher Zeugenaussagen strafbar. Die Höchststrafe betrage 5 Jahre Freiheitsstrafe. Die australischen Behörden mutmassten, dass X.________ und Y.________ durch falsche Zeugenaussagen während der Befragung zu ihrem O.________-Aktienbesitz gegen § 35 der Crimes Act 1991 verstossen hätten.
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Gemäss § 709 des Corporations Law müsse eine Person, die substantieller Anteilseigner eines Unternehmens sei, ihr Anteilseigentum dem Unternehmen bekannt geben. Nach § 710 müsse ein Anteilseigner dem Unternehmen Mitteilung machen, wenn sich die Art des Anteilseigentums eines substantiellen Anteilseigners verändere. Gemäss § 1311 der Corporations Act 2001 des australischen Commonwealth stelle das Versäumnis einer nach § 709 bzw. 710 des Corporations Law erforderlichen Mitteilung eine Straftat dar. Die Höchststrafe betrage 500 AUD. Die australischen Behörden hegten den Verdacht, dass sowohl X.________ als auch Y.________ es versäumt hätten, als substantielle Anteilseigner ihre Ansprüche auf die O.________-Aktien im Besitz der Banken A.________ und/oder B.________ offen zu legen.
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Die australischen Behörden ersuchten um Übermittlung des Protokolls der Einvernahme von X.________ vom 10. Dezember 2002 und jenes der Einvernahme von Y.________ vom 11. März 2002 im Kanton Zürich; dies, um zeigen zu können, dass X.________ und Y.________ der ASC gegenüber bezüglich des O.________-Aktienbesitzes falsche Zeugenaussagen machten.
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Im Weiteren ersuchten die australischen Behörden um die Übermittlung von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997. Im Ersuchen wird dazu dargelegt, die ASIC versuche, die Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien Ende 1995 zu verfolgen, um so die wirtschaftlichen Eigentümer der Konten, in denen sich die O.________-Aktien im April 1995 befunden hätten, zu identifizieren. Aus diesem Grunde würden Angaben über Konten erbeten, die 1995 oder danach errichtet worden seien.
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2. Am 2. April 2004 stellten der DPP und die ASIC ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen.
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Darin baten sie insbesondere um die Übermittlung weiterer Bankunterlagen; dies neu für einen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998. Ebenso ersuchten sie um die Einvernahme von Zeugen und Zustellung der entsprechenden Protokolle.
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Die australischen Behörden legten dar, Y.________ stehe möglicherweise mit einem bei der Bank B.________ unter dem Namen R.________ Ltd. geführten Konto in Verbindung. Dieses Unternehmen sei eventuell in den Bahamas eingetragen. Die ASIC habe während einer Durchsuchung des Büros von X.________ am 13. November 2003 zwei Dokumente gefunden, die belegten, dass die R.________ Ltd. 1992 und 1993 Aktien der S.________ Ltd. besessen habe. S.________ Ltd. sei der frühere Firmenname der O.________ Ltd. Die australischen Behörden seien der Ansicht, dass es sich beim Konto der R.________ Ltd. um dasjenige mit der Nummer 1 handeln könnte.
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Wie sich aus dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. April 2004 ergibt, interessieren sich die australischen Behörden insbesondere für Konten, auf die möglicherweise Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien geflossen sind. Dabei legen sie Folgendes dar: 1995 hätten die australischen Behörden vor dem Federal Court of Australia ein Verfahren hinsichtlich des Eigentums an O.________-Aktien im Besitz der Banken A.________ und B.________ eingeleitet. Das Verfahren habe sich auf die Tatsache gestützt, dass es A.________ und B.________ versäumt hätten, gesetzlichen Aufforderungen zur Bereitstellung von Informationen über das Eigentum an den Aktien an die ASIC (damals ASC) nachzukommen. In diesem Verfahren habe die ASC Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an den O.________-Aktien angestrebt in der Annahme, dass die wirtschaftlichen Eigentümer an Verstössen gegen das australische Corporations Law beteiligt gewesen sein könnten. Die ASC habe den Federal Court ersucht um: a) eine Entscheidung (in Form von Erklärungen), dass die Banken A.________ und B.________ es versäumt hätten, den ihnen von der ASC gestellten Aufforderungen nachzukommen; b) Verfügungen, dass die O.________-Aktien entweder an die ASC zu übertragen oder unter Bedingungen im Ermessen des Gerichts zu verkaufen seien. Der Federal Court habe am 4. Mai 1995 verfügt, dass die Aktien bis zur Anhörung des Antrags "eingefroren" werden sollten. Im Dezember 1995 habe der Federal Court die von der ASC beantragten Erklärungen ausgesprochen. In Ausübung seines Ermessens habe das Gericht verfügt, dass die Aktien von den Banken A.________ und B.________ an eine von zwei dritten Parteien, die öffentliche Angebote für den Erwerb aller ausgegebenen O.________-Aktien gemacht hätten, zu verkaufen seien. Die ASC habe gegen die Entscheidung des Federal Court Rechtsmittel eingelegt und die Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien seien bis zum Urteil über die angefochtene Entscheidung aufbewahrt worden: a) bei der Bank D.________ Zürich im Namen der Bank A.________ und des Federal Court; b) bei der Bank D.________ Winterthur im Namen der Bank B.________ und des Federal Court. Nachdem die ASC die Rechtsmittelentscheidung vor dem Plenum des Federal Court verloren gehabt habe, habe der Richter, der das ursprüngliche Verfahren 1995 geleitet habe, am 23. Oktober 1996 folgende Verfügung ausgesprochen:
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1) Zu den Erlösen der Bank A.________ bei der Bank D.________ Zürich:
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a) Überweisung von 100'000 AUD an ein australisches Bankkonto zur Zahlung der Kosten der ASC;
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b) Zahlung von 5'040'905 AUD an das Australian Taxation Office zur Aufbewahrung auf einem Treuhandkonto bis zur Feststellung der Steuerverbindlichkeiten;
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c) Zahlung der verbleibenden Gelder plus Zinsen und abzüglich etwaiger Bankgebühren nach Anweisung der Bank A.________.
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2) Zu den Erlösen der Bank B.________ bei der Bank D.________ Winterthur:
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a) Überweisung von 100'000 AUD an ein australisches Bankkonto zur Zahlung der Kosten der ASC;
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b) Zahlung von 7'415'872 AUD an das Australian Taxation Office zur Aufbewahrung auf einem Treuhandkonto bis zur Feststellung der Steuerverbindlichkeiten;
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c) Zahlung der verbleibenden Gelder nach Anweisung der Bank B.________.
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Aufgrund dieser Verfügung des Federal Court gingen die australischen Behörden davon aus, dass die vormaligen wirtschaftlichen Eigentümer der O.________-Aktien die Banken A.________ und B.________ hätten anweisen können, Gelder zu überweisen.
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3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 informierten die australischen die schweizerischen Behörden über Rückzahlungen des Australian Taxation Office. Die ASIC ist der Ansicht, dass die Rückzahlungen Ende 1997 oder während des Jahres 1998 über Schweizer Bankkonten wieder an die wirtschaftlichen Eigentümer der O.________ Ltd. ausgeschüttet wurden. Die australischen Behörden seien daher der Auffassung, dass Schweizer Bankunterlagen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 erlangt werden müssten, um eine Verbindung zwischen der Ausschüttung der Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien und den mutmasslichen wirtschaftlichen Eigentümern der O.________ Ltd., X.________ und Y.________, herzustellen. Dies werde dem Nachweis dienen, dass X.________ und Y.________, als sie 1995 in Australien aussagten, bekannt gewesen sei, dass sie wirtschaftliche Eigentümer der O.________ Ltd. gewesen seien.
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4. Am 14. Juli 2004 stellten der DPP und die ASIC ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen.
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Darin baten sie um Unterstützung bei Ermittlungen gegen Z.________ hinsichtlich des Verdachts des Meineids und Verstössen gegen das australische Aktiengesetz. Die australischen ersuchten die schweizerischen Behörden um Zustimmung zur Verwendung jeglicher aufgrund des ursprünglichen Ersuchens und des ersten Ergänzungsersuchens bereitgestellter Materialien für die Ermittlungen gegen Z.________; zudem um die Übermittlung weiterer Bankunterlagen und die Einvernahme zusätzlicher Zeugen.
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Der DPP und die ASIC führten aus, Z.________ sei im Rahmen der Ermittlungen im Jahr 1995 durch die ASC nicht einvernommen worden. Am 3. Dezember 2003 habe die ASIC auch Z.________ unter Eid befragt. Dabei habe er insbesondere ausgesagt, am 3. Mai 1995 habe er persönlich keine direkten oder indirekten, materiellen oder sonstigen Ansprüche auf O.________-Aktien gehabt; er habe keinerlei Kenntnis davon, dass sich O.________-Aktien in ausländischem Besitz befunden hätten. Z.________ habe jegliche Ansprüche an Rechtspersonen mit direkten oder indirekten Ansprüchen auf O.________-Aktien bestritten. Er habe angegeben, er habe nach dem 3. Mai 1995 zu keinem Zeitpunkt O.________-Aktien oder Ansprüche auf O.________-Aktien erworben. An persönliche Geschäfte mit der B.________ könne er sich nicht erinnern. Er habe hingegen zugegeben, mit der Bank A.________ Geschäfte getätigt zu haben; er habe von der Bank A.________ stets nur Barzahlungen erhalten; dabei habe es sich um von X.________ organisierte Geschenke gehandelt. Z.________ habe die Kenntnis der Identität jeglicher Partei mit materiellen Eigentumsansprüchen an O.________-Aktien bestritten; er habe nie O.________-Aktien besessen, ausser jene, die er offen gelegt habe oder die im öffentlichen Register eingetragen gewesen seien.
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Die ASIC legte dar, sie hege den Verdacht, dass Z.________ aufgrund der Aussagen in seiner Befragung vom 3. Dezember 2003 gegen das ASIC-Gesetz verstossen habe; ausserdem gegen das Corporations Law wegen seines mutmasslichen Versäumnisses, die Offenlegungsanforderungen nach den Bestimmungen zu substantiellem Aktieneigentum zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1995 einzuhalten; ferner gegen die Crimes Act 1991 wegen falscher Zeugenaussage.
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B.
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Mit Teil-Schlussverfügung vom 10. Januar 2005 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Konten der R.________ Ltd. bei der Bank W.________ und der Bank B.________ an die ersuchende Behörde an.
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C.
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Den von der R.________ Ltd. dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Auf den Rekurs der R.________ International & Co. trat es nicht ein.
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D.
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Die R.________ Ltd. und die R.________ International & Co. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben; das Rechtshilfeersuchen mitsamt seinen Ergänzungen sei abzuweisen und die Rechtshilfe zu verweigern; unabhängig von der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei die Rechtshilfe im Verfahren REC 3/2004/051 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich insgesamt zu verweigern.
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In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei eine mündliche, nicht-öffentliche Parteiverhandlung, eventuell in Form einer Referentenaudienz, anzuordnen und die Öffentlichkeit von der Urteilsberatung auszuschliessen. Es sei das Urteil nicht, eventuell in anonymisierter Form, zu publizieren.
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E.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Massgebend ist in erster Linie der Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien vom 25. Januar 1991, in Kraft seit 31. Juli 1994 (RVAUS; 0.351.915.8). Soweit er eine Frage weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt, kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).
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1.2 Der angefochtene Beschluss stellt die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde dar, mit der das Rechtshilfeverfahren teilweise abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zulässig (BGE 129 II 384 E. 2.3, mit Hinweisen).
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1.3
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1.3.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
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Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217, mit Hinweisen). Gemäss Art. 9a lit. a IRSV gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber.
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1.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Konten, über die nach der Teil-Schlussverfügung vom 10. Januar 2005 der ersuchenden Behörde Unterlagen herausgegeben werden sollen. Sie ist nach Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV insoweit zur Beschwerde befugt.
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1.3.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Rekurslegitimation zu Unrecht verneint.
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In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1, mit Hinweisen; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308).
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Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, nach dem Rechtshilfeersuchen werde sie in den Einvernahmeprotokollen der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 11. März und 10. Dezember 2002 erwähnt und Y.________ als angeblich wirtschaftlich Berechtigtem zugeordnet. Damit sei sie von der Weiterleitung der Protokolle direkt betroffen und zum Rekurs legitimiert.
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Beim Protokoll vom 11. März 2002 handelt es sich um jenes der Einvernahme von Y.________ vor der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich; beim Protokoll vom 10. Dezember 2002 um jenes der Einvernahme von X.________ und seinem Schweizer Anwalt ebenfalls vor der Bezirksanwaltschaft III.
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Nach der Teil-Schlussverfügung vom 10. Januar 2005, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (UK050026 act. 5), wird der ersuchenden Behörde kein Einvernahmeprotokoll herausgegeben. Es geht einzig um die Herausgabe von Unterlagen zweier Banken. Da somit die beiden genannten Einvernahmeprotokolle nicht Gegenstand des Rekursverfahrens waren, ist das Obergericht schon deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 2 zu Recht nicht eingetreten. Dass die Beschwerdeführerin 2 Inhaberin der Konten sei, über welche nach der hier massgeblichen Teil-Schlussverfügung der ersuchenden Behörde Unterlagen herausgegeben werden, macht sie nicht geltend. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung zur Beschwerde ohnehin nicht befugt, wer in einem Einvernahmeprotokoll lediglich erwähnt wird (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182, mit Hinweis). Die Vorinstanz legt das (S. 7) zutreffend dar. Wenn sie die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin 2 verneint hat, hat sie kein Bundesrecht verletzt.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin 2 in der Sache auch nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Insoweit gelten die gleichen Legitimationsvoraussetzungen wie für den Rekurs an die Vorinstanz.
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1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es befasst sich jedoch nur mit Fragen, die Streitgegenstand des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341, mit Hinweisen).
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1.6 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG; Art. 104 lit. a OG). Die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids kann die Beschwerdeführerin 1 nicht geltend machen (Art. 104 lit. c OG). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit sie diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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1.7
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1.7.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt den Beizug der vorinstanzlichen Akten.
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Die Vorinstanz hat am 21. Juli 2005 dem Bundesgericht die Akten zugestellt. Dem Antrag ist damit entsprochen.
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1.7.2 Die Beschwerdeführerin 1 verlangt eine mündliche Parteiverhandlung nach Art. 112 OG.
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Eine solche ist nicht erforderlich, da die Sache spruchreif ist. Die Beschwerdeführerin 1 konnte alle Gründe, die ihrer Ansicht nach gegen die Rechtshilfe sprechen, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen und sie hat dies auch getan. Weiterungen erübrigen sich.
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Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht ihr keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Diese Bestimmung ist im Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar, da es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage geht. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die Schuld eines Angeklagten zu entscheiden ist. Vielmehr sind die völkerrechtlichen und gesetzlichen Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen. Insofern werden Rechtshilfeverfahren nach ständiger Praxis nicht als strafrechtliche, sondern als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet (BGE 123 II 175 E. 6e S. 185; Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5, je mit Hinweisen).
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1.7.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Öffentlichkeit in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 OG von einer allfälligen Urteilsberatung auszuschliessen.
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Da nach Art. 36b OG auf dem Weg der Aktenzirkulation entschieden wird, braucht über den Antrag nicht befunden zu werden.
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1.7.4 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Persönlichkeits- und berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten würden durch eine "nicht redigierte" Auflage des bundesgerichtlichen Urteils zur Einsicht oder Publikation im Internet schwer verletzt. Entsprechend beantrage sie, Entscheide im Rechtshilfeverfahren REC 3/2004/051 nicht oder höchstens in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
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Soweit sich der Antrag auf das Rechtshilfeverfahren REC 3/2004/051 insgesamt bezieht, ist die Beschwerdeführerin 1 nicht zu hören. Sie ist lediglich befugt, in Bezug auf das vorliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Anträge zu stellen.
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Bei den Angeschuldigten handelt es sich um in Australien bekannte Personen. Die Presse hat über den Fall bereits unter Nennung von Namen eingehend berichtet. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2005 hat sich deshalb der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung auf Gesuch hin damit einverstanden erklärt, das vorliegende Verfahren bezüglich Dispositiv und Urteil als medienwirksamen Fall zu behandeln ("cause célèbre"). Dabei hat er nur die Namen, welche der Presse bereits bekannt sind, für die Berichterstattung freigegeben. Damit wird sowohl dem berechtigten Informationsanspruch der Öffentlichkeit als auch dem Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten, soweit deren Namen der Presse nicht ohnehin bereits bekannt sind, Rechnung getragen.
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Um dem Verkündungsgebot (Art. 30 Abs. 3 BV) Genüge zu tun, sind Rubrum und Dispositiv des vorliegenden Urteils am Bundesgericht aufzulegen. Auch insoweit rechtfertigt sich eine Anonymisierung nur, soweit die Namen der Presse noch unbekannt sind.
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Im Interesse der Transparenz der Rechtsprechung macht das Bundesgericht in der Regel seine Entscheide im Internet in anonymisierter Form zugänglich. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.
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Dem Antrag der Beschwerdeführerin 1 kann nur in diesem Umfang stattgegeben werden.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt (S. 8 ff.), die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich unrichtig festgestellt; diese lege ihrer Beurteilung völlig andere Tathandlungen zugrunde als das insoweit bindende Rechtshilfeersuchen.
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2.2 Das Vorbringen bezieht sich auf jene Erwägungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Vorinstanz geäussert hat zu den Tatbeständen der Kursmanipulation (Art. 161bis StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 StGB).
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Da, wie im Folgenden (E. 5 f.) zu zeigen sein wird, diese Erwägungen für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit unerheblich sind, hat die Beschwerdeführerin 1 kein rechtliches Interesse an der Behandlung der Rüge. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerdeführerin 1 wendet (S. 11 f.) ein, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem diese die beidseitige Strafbarkeit völlig unerwartet im Lichte von Art. 161bis, Art. 305 und Art. 305bis StGB beurteilt habe.
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Diese Tatbestände spielen für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit keine Rolle (dazu unten E. 5 f.). Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt worden (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 307).
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 15 f.) geltend, auch die Herausgabe der Protokolle der Einvernahmen von X.________ und Y.________ bei der Bezirksanwaltschaft III setze die beidseitige Strafbarkeit voraus. Indem die Vorinstanz anders entschieden habe, habe sie Art. 3 Abs. 1 RVAUS und Art. 320 StGB verletzt.
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4.2 Darauf ist nicht einzutreten, weil es im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht um die Einvernahmeprotokolle geht und es zudem insoweit an der Beschwerdebefugnis fehlt (oben E. 1.3.3). Im Übrigen ist das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt (unten E. 5).
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt (S. 17 ff.), es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit.
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5.2 Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnahmen, kann sie gemäss Art. 3 Abs. 1 RVAUS verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären.
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Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c, mit Hinweisen). Für die beidseitige Strafbarkeit genügt es, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten einen Straftatbestand erfüllt; es müssen nicht mehrere gegeben sein (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; 107 Ib 264 E. 3c S. 268).
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5.3 Die Vorinstanz nimmt (S. 26) zunächst an, das Verhalten der Angeschuldigten wäre nach schweizerischem Recht strafbar gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; 954.1). Danach wird unter anderem mit Busse bestraft, wer vorsätzlich seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20 und 51).
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Gemäss Art. 20 BEHG muss der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, dies melden, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 5, 10, 20, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet (Abs. 1). Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Absatz 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: a) die Gesamtbeteiligung; b) die Identität der einzelnen Mitglieder; c) die Art der Absprache; d) die Vertretung (Abs. 3). Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Juni 1997; SR 954.193).
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Die Vorinstanz hält dafür, nebst Art. 41 BEHG seien erfüllt die Tatbestände der Kursmanipulation (Art. 161bis StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Ob noch weitere Tatbestände - insbesondere jener des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB - hinzukämen, lässt die Vorinstanz offen (S. 31 E. 2.7).
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5.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 17 ff.) geltend, der Tatbestand der Begünstigung sei nicht gegeben; das Gleiche gelte für Kursmanipulation, Geldwäscherei, Betrug, das Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen und falsches Zeugnis. Wie es sich damit verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Denn das den Angeschuldigten nach dem Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Verhalten wäre nach schweizerischem Recht gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 20 BEHG strafbar. Die Beschwerdeführerin 1 stellt das grundsätzlich nicht in Frage. Soweit sie (S. 41/42) einwendet, es fehle insoweit am nach Art. 41 Abs. 1 BEHG erforderlichen Vorsatz, ist die Beschwerde unbegründet. Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich klar, dass die Angeschuldigten ihre Meldepflicht vorsätzlich verletzt haben sollen.
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Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist somit erfüllt.
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6.
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6.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Verletzung von Meldepflichten nach Art. 41 BEHG sei verjährt.
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6.2 Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin 1, die im ersuchenden Staat nicht Angeschuldigte ist, auf Verjährung berufen kann.
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In BGE 130 II 217 hatten verschiedene natürliche und juristische Personen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Verjährung geltend gemacht. Das Bundesgericht erwog, als Angeschuldigter in der im ersuchenden Staat hängigen Strafuntersuchung sei ein Beschwerdeführer zur Rüge berechtigt (E. 11.1 S. 234). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass das Bundesgericht den weiteren Beschwerdeführern, die nicht Angeschuldigte waren, die Befugnis, sich auf Verjährung zu berufen, absprach.
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Auch ROBERT ZIMMERMANN bemerkt, den Einwand der Verjährung könne der Angeschuldigte erheben; dies gelte dagegen nicht für Dritte, welche diese Regel nicht schütze (a.a.O. S. 470 N. 434).
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PETER POPP führt ebenso aus, das Bundesgericht gestatte nur dem Beschuldigten die "Einrede" der Verjährung. Er ist demgegenüber der Auffassung, als negative Voraussetzung von Rechtshilfe könne die Verjährung nicht von der prozessualen Stellung des von einer Zwangsmassnahme Betroffenen abhängig gemacht werden (Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 175 N. 261).
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Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden. Wollte man auf den Einwand der Verjährung eintreten, wäre er aus folgenden Erwägungen unbehelflich.
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6.3 Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 41 BEHG ist allein mit Busse bedroht. Es handelt sich um eine Übertretung (Art. 101 StGB).
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Am 1. Oktober 2002 ist das neue Verjährungsrecht (Art. 70 f. nStGB) in Kraft getreten. Da die Angeschuldigten die Meldepflicht vor diesem Tag verletzt haben sollen, beurteilt sich die Verjährung nach altem Recht, sofern das neue nicht das mildere ist (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 234, mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 44 Abs. 1 BEHG sind für Widerhandlungen im Sinne unter anderem von Art. 41 die Bestimmungen des zweiten Titels des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Nach Art. 11 VStrR verjährt eine Übertretung in zwei Jahren. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt somit vier Jahre (BGE 106 IV 83).
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Die Aktien der O.________ Ltd., an denen die Angeschuldigten wirtschaftlich berechtigt gewesen sein sollen, wurden Ende 1995 aufgrund des Entscheids des Australian Federal Court verkauft. Damit erlosch die Meldepflicht der Angeschuldigten und begann die Verjährung zu laufen (BGE 122 IV 61 E. 2a S. 63, mit Hinweisen; PETER MÜLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N. 7 zu Art. 71 StGB; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 71 StGB). Diese ist somit - was unstreitig ist - eingetreten. Ob das neue Recht milder wäre, kann offen bleiben.
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6.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS kann die Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates verweigert werden, wenn die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens dazu dienen, eine Person für eine strafbare Handlung zu verfolgen, für die sie nach dem Recht des ersuchten Staates infolge Verjährung Verfolgungsschutz geniesst.
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Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS stellt eine "Kann-Vorschrift" dar; die Verweigerung der Rechtshilfe bei Verjährung nach schweizerischem Recht ist fakultativ. Bei der Anwendung dieses Ausschlussgrundes steht der Rechtshilfebehörde deshalb ein Ermessensspielraum zu (ebenso Urteil 1A.192/1999 vom 7. Januar 2000 E. 2d zu Art. 2 lit. b EUeR; Urteil 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c zum schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274 zu Art. 74a IRSG, BGE 115 Ib 517 E. 7h S. 540/541 zu Art. 74 Abs. 2 aIRSG und Urteil 1A.16/1999 vom 15. Juni 1999 E. 3c zu Art. 66 IRSG). Die Vorinstanz legt das (S. 37) zutreffend dar.
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Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist insoweit, wie (E. 1.6) gesagt, beschränkt. Es hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 124 II 114 E. 1b, mit Hinweisen), sondern lediglich zu prüfen, ob eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorliegt.
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6.5
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6.5.1 Die Vorinstanz verweist (S. 37) auf die Präambel des RVAUS. Danach haben die Schweiz und Australien den Staatsvertrag geschlossen "vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung von Verbrechen so weit wie möglich zu fördern". Diese weitestmögliche Förderung der Zusammenarbeit spricht für eine zurückhaltende Anwendung von Ausschlussgründen.
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Die Präambel darf bei der Anwendung des RVAUS berücksichtigt werden (ebenso Urteil 1A.274/1999 vom 25. Februar 2000 E. 3c zum Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen; SR 0.351.913.61).
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6.5.2 Die Vorinstanz stützt sich sodann auf die Rechtsprechung, mit der das Bundesgericht die Tragweite der Verjährung im Bereich der Rechtshilfe in verschiedener Hinsicht eingeschränkt hat.
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So ist nach BGE 117 Ib 53 im Rahmen des dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) unterstellten Rechtshilfeverkehrs die Frage des Verjährungseintritts nicht zu prüfen. Das Bundesgericht erwog unter anderem, die Verjährungsfrage bei der "kleinen" Rechtshilfe jedenfalls gemäss EUeR nicht bereits im Rechtshilfeverfahren selber zu berücksichtigen, sondern erst durch den ausländischen Sachrichter nach dem Recht des ersuchenden Staates prüfen zu lassen, sei insbesondere deshalb ohne Weiteres vertretbar, weil die "kleine" Rechtshilfe - selbst eine in deren Rahmen zu treffende Zwangsmassnahme - für die Betroffenen regelmässig einen erheblich weniger schwer wiegenden Eingriff bedeute als die Auslieferung. Es dürfe auch der Umstand nicht übersehen werden, dass die Rechtshilfeleistung namentlich in komplexen Angelegenheiten, wie sie häufig Gegenstand der "kleinen" Rechtshilfe bildeten, vielfach der Entlastung der Betroffenen dienen und daher letztlich auch in deren Interesse liegen könne. Hinzu komme, dass in einem - wie dem damals zu beurteilenden - sehr komplexen Fall mit mehreren Teilnehmern bzw. Mittätern und einer über Jahre hinweg erfolgten Delinquenz nur schwierig festgestellt werden könne, welchem Teilnehmer bzw. Mittäter welche Tathandlungen zuzuschreiben seien. Dies gelte umso mehr, wenn sich die betreffenden Ermittlungshandlungen (häufig) erst in einem frühen Stadium befänden. Entsprechend sei es in einem derartigen Fall für den Rechtshilferichter auch nur sehr schwierig festzustellen, für welchen Teilnehmer bzw. Mittäter für welchen Deliktsteil ab welchem Zeitpunkt Verjährung bereits eingetreten sei. Demgegenüber sei bei der Auslieferung regelmässig nur eine Person mit einer bereits detailliert umschriebenen strafbaren Handlung zu beurteilen, so dass sich zumindest dem Rechtshilferichter in einem solchen Fall die Prüfung der Verjährungsfrage wesentlich einfacher darstelle, als in den (immer häufiger werdenden) komplexen Fällen von "kleiner" Rechtshilfe. In solchen Fällen von "kleiner" Rechtshilfe, die immer wieder irgendwelche Teilnahme- oder Mittäterschaftsformen zum Gegenstand hätten und die sich oftmals in einem noch frühen Ermittlungsstadium befänden, hänge die Beantwortung der Verjährungsfrage regelmässig von der Beantwortung konkreter Tat- und Schuldfragen ab. Die Beurteilung dieser Fragen obliege aber nicht dem Rechtshilferichter, sondern dem ausländischen Sachrichter (E. 3 S. 62 f.).
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Gleich wie in Bezug auf das EUeR hat das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf den schweizerisch-deutschen Zusatzvertrag zum EUeR (SR 0.351.913.61) und den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) entschieden (BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 268, mit Hinweis). Auch im Rahmen dieser Staatsverträge wird dem Verjährungseintritt somit nicht Rechnung getragen.
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In BGE 126 II 462 erwog das Bundesgericht, die Herausgabe von Bankdokumenten stelle per se noch keine Zwangsmassnahme dar. Eine solche liege dagegen vor, wenn sich die Rechtshilfebehörde die Dokumente zwangsweise beschaffen müsse, sei es mittels Durchsuchung und Beschlagnahme beim Betroffenen, sei es durch Erhebung der Kontounterlagen bei der Bank unter Aufhebung des Bankgeheimnisses. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG schütze die Betroffenen davor, noch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung strafprozessualen Zwangsmassnahmen unterworfen zu werden. Diesem Schutzzweck entspreche es, für die Frage des Verjährungseintritts auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustellen und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG. Diese Auslegung verhindere, dass die Verjährung im ersuchten Staat (dem möglicherweise im konkreten Fall gar keine Strafgewalt zustehe) die Leistung von Rechtshilfe über Gebühr einschränke. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG verhindere also nur die zwangsweise Beschaffung von Beweismitteln (einschliesslich der Aufhebung des Bankgeheimnisses) nach Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht, nicht aber die rechtshilfeweise Verwendung der so erlangten Unterlagen (E. 4). Das Bundesgericht beurteilte es überdies als zulässig, eine Kontosperre über die absolute Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht hinaus aufrecht zu erhalten (E. 5). Es verwies in diesem Entscheid auf die Tendenz der meisten Staatsverträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe, auf die Überprüfung des Verjährungseintritts nach dem Recht des ersuchten Staates zu verzichten (E. 4d S. 466).
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6.5.3 Die Vorinstanz beruft sich im Weiteren auf ZIMMERMANN, der die Berücksichtigung der Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates kritisiert. Er führt aus, erstens sei der Verjährung bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nicht Rechnung zu tragen. Zweitens ergebe sich die Verjährung nicht aus dem internationalen ordre public; was den nationalen ordre public anbelange, könne dieser, soweit der Staatsvertrag keine Ausnahme vorsehe, die Rechtshilfe nicht hindern. Drittens bestehe kein Grund zur Annahme, dass der ersuchte Staat mittels internationaler Rechtshilfe die Anwendung seines eigenen materiellen Strafrechts ausdehne auf Straftaten, die er selber nicht verfolgen könne. Viertens wäre es - angesichts der Unterschiede der Regelung der Verjährung in den verschiedenen Staaten - schockierend, wenn sich der Gesuchte jeder Verfolgung entziehen könnte, indem er von den günstigeren Regeln über die Verjährung im ersuchten Staat profitiere. Diese Erwägungen seien beim Abschluss der Verträge mehr oder weniger berücksichtigt worden. So beschränke Art. 5 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6) diesen Ausschlussgrund auf den Fall, in dem die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Diese Lösung sei die einzig richtige; sie zeige den einzuschlagenden Weg (a.a.O. S. 472 N. 436).
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6.6 Wollten danach Australien und die Schweiz mit dem Abschluss des RVAUS die Zusammenarbeit in Strafsachen so weit als möglich fördern, hat das Bundesgericht die Tragweite der Verjährung im Bereich der Rechtshilfe mit Hinweis namentlich auf die praktischen Schwierigkeiten bei ihrer Berücksichtigung in wichtigen Bereichen eingeschränkt, besteht in den Verträgen die Tendenz, auf die Überprüfung des Verjährungseintritts nach dem Recht des ersuchten Staates zu verzichten, und wird die Berücksichtigung der Verjährung im ersuchten Staat im Schrifttum - mit beachtenswerten Argumenten - kritisiert, so hatte die Vorinstanz sachliche Gründe, wenn sie vom fakultativen Verweigerungsgrund nach Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch ihres Ermessens kann ihr nicht vorgeworfen werden.
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6.7 Die Beschwerdeführerin 1 hält dafür, die Vorinstanz hätte der Verjährung Rechnung tragen müssen mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG. Danach wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
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Der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 kann nicht gefolgt werden. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG ist nicht anwendbar, da Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS zur Verjährung eine abschliessende Regelung enthält, welche dem schweizerischen Landesrecht vorgeht. Dieses darf die Rechtshilfe nicht erschweren (BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 62, mit Hinweisen).
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6.8 Die Verjährung der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 41 BEHG ist somit nicht zu berücksichtigen.
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6.9 Die Vorinstanz (S. 37 f.) stützt ihren Entscheid hilfsweise auch auf das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), dem sowohl die Schweiz als auch Australien beigetreten sind. Ob dieses Übereinkommen - was die Beschwerdeführerin 1 bestreitet - hier anwendbar sei, kann dahingestellt bleiben, da sich die Zulässigkeit der Rechtshilfe bereits aus dem RVAUS ergibt.
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7.
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7.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Verletzung der Meldepflicht sei nach australischem Recht mit einer Höchststrafe von 500 AUD bedroht, was rund 481 Franken entspreche. Die Herausgabe der Bankunterlagen sei daher unverhältnismässig.
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7.2 Der Einwand ist unbegründet. Für die beidseitige Strafbarkeit genügt nach dem Gesagten, dass das den Angeschuldigten im australischen Verfahren vorgeworfene Verhalten von Art. 41 BEHG erfasst wird. Es brauchte deshalb nicht geprüft zu werden, ob und wieweit andere Tatbestände hinzukämen. Insbesondere konnte offen bleiben, ob der Tatbestand des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB - oder allenfalls auch der falschen Beweisaussage der Partei nach Art. 306 i.V.m. Art. 309 lit. a StGB - erfüllt sei. Dies bedeutet nicht, dass den Angeschuldigten im australischen Verfahren einzig eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen würde. Vielmehr sollen sie nach dem Ersuchen zusätzlich vor der ASIC falsche Aussagen gemacht haben. Im Ersuchen wird sodann dargelegt, an der australischen Börse seien bezüglich der O.________ Ltd. verdächtige Handelsgeschäfte getätigt worden. Diese hätten möglicherweise eine Reihe unterschiedlicher Straftaten umfasst. Die australischen Behörden vermuteten, dass allenfalls Widerhandlungen gegen die australischen Börsenregeln und Markmanipulationen erfolgt seien. Es handelt sich somit um einen grösseren und komplexen Fall, nicht um eine Bagatelle. Damit kann die Beschwerdeführerin 1 aus Art. 4 IRSG nichts für sich herleiten und offen bleiben, ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall, in dem die Voraussetzungen der Rechtshilfe in einem völkerrechtlichen Vertrag geregelt sind, überhaupt anwendbar wäre (dazu Zimmermann, a.a.O., S. 459 N. 421-1).
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8.
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Die Beschwerdeführerin 1 stellt (S. 41) die Strafbarkeit der Verletzung der Meldepflicht nach australischem Recht in Frage.
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Darauf ist nicht einzutreten. Die Schweizer Behörde beschränkt sich auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 II 184 E. 4b). Davon wird nur abgewichen, wenn sich aus dem Ersuchen klar ergibt, dass die verfolgten Taten im ersuchenden Staat offensichtlich nicht strafbar sind, und deshalb das Ersuchen als missbräuchlich erscheint (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 396 N. 349).
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Die den Angeschuldigten vorgeworfenen Taten sind in Australien nicht offensichtlich straflos. Die Strafbarkeit nach australischem Recht braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden.
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9.
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9.1 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, die australischen Behörden verfolgten mit dem Rechtshilfeersuchen steuerliche Zwecke.
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9.2 Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Staatsanwaltschaft I hat in der Teil-Schlussverfügung vom 10. Januar 2005 ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt erklärt. Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- und Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist. Bei Staaten, die wie Australien mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, darf aufgrund der Vermutung der Vertragstreue ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie den Spezialitätsvorbehalt beachten werden (BGE 110 Ib 392 E. 5b S. 395; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; ZIMMERMANN, a.a.O. S. 525). Die Einholung einer entsprechenden Zusicherung erübrigt sich daher (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377, mit Hinweis).
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10.
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10.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Rechtshilfe führe hier zu einer Aushöhlung des Bankgeheimnisses.
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10.2 Dem Bankgeheimnis kommt nicht der Rang eines geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu, so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den Vorrang beanspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht betroffen, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, mit Hinweis).
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Im vorliegenden Fall geht es um die Herausgabe von Unterlagen zu Konten der Beschwerdeführerin 1 bei zwei Banken. Damit - und übrigens auch mit der Herausgabe weiterer Kontounterlagen in der vorliegenden Rechtshilfesache - wird weder das Bankgeheimnis geradezu ausgehöhlt noch der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Vorbringen ist daher unbehelflich.
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11.
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11.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 49) unter Hinweis auf ihre Rekursschrift geltend, die Rechtshilfe würde im vorliegenden Fall dazu führen, strafbare Informationsbeschaffung nachträglich zu legalisieren, was gegen den "ordre public" verstosse. In der Rekursschrift legt sie (S. 29) dar, die ersuchenden Behörden bezögen sämtliches Wissen, worauf sie ihre Verdachtsgründe stützten, aus dem Protokoll der Einvernahme von X.________ sowie aus weiteren dem Amts- und Bankgeheimnis unterliegenden Akten aus dem Strafverfahren I.________/A.________ der Bezirksanwaltschaft III. Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Verdachtsmomente beruhten damit auf vermutlich in strafbarer Weise offenbarten Informationen.
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Wie sich aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin I ergibt, handelt es sich insoweit um eine blosse Mutmassung. Dass die ersuchenden Behörden infolge eines strafbaren Verhaltens in den Besitz von Informationen aus dem Verfahren der Bezirksanwaltschaft III gekommen sein sollen, ist nicht zwingend. So ist nach Art. 67a IRSG die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen an eine ausländische Behörde zulässig. Darüber, ob und wieweit gegebenenfalls einzelne Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, wird im Übrigen der australische Sachrichter zu befinden haben.
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Die Beschwerde ist somit auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
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12.
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12.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Schweiz leiste hier Rechtshilfe für ein unfaires Verfahren. Darin liege ein Verstoss gegen Art. 2 lit. a IRSG.
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12.2 Darauf ist nicht einzutreten. Geht es um die Herausgabe von Bankunterlagen, kann sich nach der Rechtsprechung auf Art. 2 IRSG berufen der Angeschuldigte, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet, sofern er konkret der Gefahr der Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt ist. Eine juristische Person wie die Beschwerdeführerin 1 ist zur Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG nicht befugt (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f., mit Hinweis).
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13.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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