BGer U 345/2005 | |||
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BGer U 345/2005 vom 14.12.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 345/05
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Urteil vom 14. Dezember 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 6. April 2005)
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Sachverhalt:
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Mit Beschluss vom 6. April 2005 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des S.________ zufolge Gegenstandslosigkeit ab und verpflichtete die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2230.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz, das kantonale Urteil sei aufzuheben und es sei von der Zusprechnung einer Parteientschädigung zu Gunsten des S.________ abzusehen.
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S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das kantonale Gericht verzichten auf Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Allianz rügt, das kantonale Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte, sofern sie nicht gegenstandslos geworden wäre, gutgeheissen werden müssen, weshalb sie dem Versicherten keine Parteientschädigung zu bezahlen habe.
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2.
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2.1 Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden.
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2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung u.a. dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
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Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
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2.3 Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden, wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen (Urteil J. vom 21. August 2001 [I 671/01] Erw. 3b) oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen. Lehre und Rechtsprechung lassen in einem solchen Fall eine Beschwerde bereits in diesem Zeitpunkt zu, sodass der Betroffene nicht zuwarten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 Erw. 2d [Fall einer prozessleitenden Verfügung]; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1985, S. 71 f.).
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3.
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S.________ erlitt am 8. Januar 2003 einen Verkehrsunfall, wobei er sich ein Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) zuzog. Nachdem die Allianz zunächst Leistungen erbracht hatte, teilte sie dem Versicherten am 3. Oktober 2004 mit, dass sie mangels adäquater Kausalität ihre Leistungen per 1. Oktober 2003 einstellen werde. Mit Verfügung vom 23. März 2004 stellte sie ihre Leistungen dann tatsächlich mit sofortiger Wirkung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2004 Einsprache. Der mitinteressierte Krankenversicherer erhob seinerseits am 14. April 2004 provisorisch Einsprache, welche er nach Akteneinsicht am 5. Mai 2004 bestätigte.
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Am 16. Juni 2004 teilte die Allianz mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als nötig erachte. Sie hielt am 7. Juli 2004 an dieser Absicht fest, obwohl sich der Versicherte widersetzte. S.________ stellte in der Folge in Aussicht, dass er, sofern bis zum 15. August 2004 kein Einspracheentscheid ergangen sei, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Am 8. September 2004 beauftragte die Allianz einen ihrer Vertrauensärzte mit der Ausarbeitung eines Aktengutachtens. Nachdem dieser den Auftrag zurückgeben musste, erging der Gutachterauftrag am 12. Oktober 2004 an Dr. med. R.________. In der Folge reichte der Versicherte am 19. November 2004 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
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Nachdem Dr. med. R.________ am 13. Dezember 2004 das Gutachten abgeliefert hatte, fällte die Allianz am 21. Dezember 2004 den verlangten Einspracheentscheid.
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht erwog, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, hätte gutgeheissen werden müssen (Erw. 6c des Entscheides). Es könne nicht sein, dass der Versicherungsnehmer, ohne dass seine Angelegenheit gründlich abgeklärt worden sei, wegen der Einstellung der Leistungen gezwungen sei, von der Fürsorge unterstützt zu werden. Stelle man sich auf den Standpunkt, weitere Abklärungen vor Verfügungserlass seien erforderlich, so dürften diese zwar im Einspracheverfahren getroffen werden, doch müssten sie absolut beförderlich von statten gehen (Urteil L. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2005 [U 411/04]). Fraglich sei auch, ob die Allianz die weitere Leistungspflicht von einer polydisziplinären Begutachtung abhängig machen dürfe, zumal dies vom Einsprecher gar nicht verlangt worden sei. Wenn eine derartige Untersuchung geboten sei, so hätte sie bereits vor Ergehen der Verfügung angeordnet werden müssen. Neue Fragen seien im Einspracheverfahren nämlich nicht aufgeworfen worden. Das Vorgehen der Allianz (einstweilige Einstellung der Taggeldzahlungen ohne nähere Abklärungen) führe im Ergebnis nämlich zu einer Umkehr der Beweislast, indem der Versicherte das Weiterbestehen des Kausalzusammenhangs beweisen müsse. Es gehe darüber hinaus auch nicht an, dass für die Erstellung des gutachterlichen Fragenkataloges drei Monate benötigt würden.
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4.2 Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem erwähnten Urteil L. für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden kann. Denn in jenem stellte der Unfallversicherer seine Taggeldleistungen vorübergehend bis zum Vorliegen eines Gutachtens ein. Im vorliegenden Fall schloss die Allianz dagegen den Versicherungsfall ab mit der Feststellung, diagnostiziert worden sei ein Schleudertrauma; objektivierbare weitere Beschwerden lägen nicht vor. Erst und einzig der mitinteressierte Krankenversicherer wies in seiner Einsprache darauf hin, dass in einem MRI vom März 2003 eine Diskushernie C3/C4 rechts festgestellt und diagnostiziert worden sei. Hier wurde erstmals ein organischer Befund, der auf den erlittenen Unfall zurückgehen soll, geltend gemacht. Unter diesen Umständen erwies sich die Anordnung eines Gutachtens zur Frage der Kausalität jedenfalls nicht als unnötige Beweismassnahme. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Erstellung des Fragenkatalogs für den Gutachter habe zu lange gedauert. Innerhalb Monatsfrist gewährte die Allianz dem Versicherten am 16. Juni 2004 rechtliches Gehör zu dem von ihr erstellten Fragenkatalog. Der Versicherte verweigerte eine Zusammenarbeit (Schreiben vom 22. Juni 2004 und 4. August 2004). Nach weiteren Bemühungen und Aktenergänzungen beauftragte die Allianz am 8. September 2004 Dr. med. G.________ mit der Erstellung eines Aktengutachtens. Nachdem dieser am 30. September 2004 den Auftrag abgelehnt hatte, ging der Auftrag am 12. Oktober 2004 an Dr. med. R.________. Sein Gutachten datiert vom 13. Dezember 2004. Den verlangten Einspracheentscheid fällte die Allianz am 21. Dezember 2004.
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Unter diesen zeitlichen Gegebenheiten ist der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsverzögerung nicht haltbar.
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5.
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Da die Rechtsverzögerungsbeschwerde, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen gewesen wäre, besteht kein Raum, die Allianz zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Versicherten zu verpflichten.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichts- und Parteikosten zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 156 Abs. 1 sowie Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdeführerin als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3 [Urteil L. vom 24. Januar 2000, K 61/97], je mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. April 2005 aufgehoben, soweit damit die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 14. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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