BGer 5C.252/2005 | |||
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BGer 5C.252/2005 vom 16.12.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.252/2005 /bnm
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Urteil vom 16. Dezember 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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M.________,
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Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Guy Ehrler,
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gegen
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Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Obhutsentzug mit Heimeinweisung,
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Berufung gegen die Entscheide der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 30. August 2005 und vom 12. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, Jahrgang 1965, und V.________, Jahrgang 1971, heirateten am xxxx 1996. Sie wurden Eltern des Sohnes S.________, geboren am xxxx 1997, und der Tochter T.________, geboren am xxxx 1999. In der Ehe traten Schwierigkeiten auf. Die Ehegatten trennten sich im August 2003. Es wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Die Kinder lebten ab der Trennung bei ihrer Mutter. Eine gerichtliche Obhutszuweisung oder sonstwie eine Regelung der Kinderbelange erfolgte damals offenbar nicht. Das Scheidungsverfahren ist hängig.
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Bei den Kindern wurde ein "ADS" (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) bzw. eine "ADHD" (attention deficit hyperactivity disorder) fachärztlich festgestellt. Ausgeprägte Hyperaktivität soll nur bei T.________ bestehen. Mit deren Erziehung ist die Mutter nach ihren eigenen Angaben überfordert. Der Vater hat T.________ im Säuglingsalter geschlagen.
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Wegen Gehirnerschütterungen und/oder Kopfverletzungen musste T.________ mehrfach hospitalisiert werden, und zwar im Juli 1999 im Kinderspital Bern, im September 2000 im Kinderspital Luzern und im Oktober 2001 im Kinderspital Bern. Nach der Spitaleinweisung im September 2000 - auf Antrag der Kinderschutzgruppe wegen Misshandlungsverdacht - entzog die Vormundschaftsbehörde den Eltern der beiden Kinder die Obhut und brachte die Kinder mit der elterlichen Zustimmung im Heim "H.________" unter. Der Obhutsentzug wurde im Dezember 2000 wieder aufgehoben, nicht hingegen die Erziehungsbeistandschaft, die bei mehreren Wohnortswechseln der Familie jeweilen auf die neue Gemeinde übertragen wurde. Erziehungsberatung und Paartherapien nützten nichts. T.________ musste erneut hospitalisiert werden und wurde in den Jahren 2002 und 2003 - überwiegend die ganze Woche, teils auch nur vorübergehend - von einer Tagesmutter betreut. Anfang 2004 wurden beide Kinder in der Kinderaufnahmegruppe "Kinosch" in Bern platziert. Die anschliessende sozialpädagogische Familienbegleitung scheiterte an der mangelnden Kooperation der Kindsmutter.
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B.
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Am 2. Juni 2005 und erneut am 5. Juli 2005 musste T.________ notfallmässig in das Inselspital Bern eingewiesen werden. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung der dortigen Kinderschutzgruppe sah sich die Vormundschaftsbehörde X.________ zum Eingreifen veranlasst. Sie entzog den Eltern die Obhut über ihre Tochter und wies T.________ in das Schulheim L.________ ein. Bis zum Eintritt in die Institution sollte das Kind an seinem Pflegeplatz bei der Tagesmutter bleiben (Beschlüsse vom 4. August und vom 30. August 2005). Den von M.________ dagegen eingelegten Rekurs wies die kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern ab. Es bejahte die Dringlichkeitszuständigkeit der Vormundschaftsbehörde und die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung (Entscheid vom 30. August 2005) wie auch die Eignung des Schulheims L.________ als Unterbringungsort (Entscheid vom 12. September 2005).
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C.
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Mit eidgenössischer Berufung wendet sich M.________ gegen den Obhutsentzug und gegen die Heimeinweisung. Sie macht geltend, nicht die Vormundschaftsbehörden, sondern das Scheidungsgericht sei zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Sie stellt Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. Die kantonale Rekurskommission hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Beiständin, Vormundschaftsbehörde und Rekurskommission beantragen, die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos war (Verfügung vom 26. Oktober 2005). In der Sache ist kein Schriftenwechsel angeordnet worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der gesetzlichen Regelung werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat aber ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB).
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Kindesschutzmassnahmen der vormundschaftlichen Behörden gestützt auf ihre Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vorsorglichen Charakter und unterliegen deshalb der Berufung nicht (Urteile 5C.110/2003 vom 30. Juni 2003, E. 1.3, und 5C.120/2003 vom 9. Juli 2003, E. 2.3, zusammengefasst in ZVW 58/2003 S. 447). Zulässig sind hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG und gegebenenfalls die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; z.B. Urteile 5C.125/1995, E. 3, und 5P.215/1995, E. 2, je vom 17. Juli 1995). Die unzulässige Berufung kann als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden (BGE 86 II 139 E. 1 S. 141 f.; 118 II 184 E. 1a S. 185 f.). In Frage steht Art. 68 Abs. 1 lit. e OG, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechts über die sachliche Zuständigkeit. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse - hier nicht erhobene Sachverhaltsrügen ausgenommen - für das Bundesgericht verbindlich (BGE 127 III 390 E. 1f S. 393).
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Strittig ist die Zuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB. Diese sog. Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden ist einerseits beschränkt auf die Anordnung der "sofort notwendigen Massnahmen" (E. 3 hiernach) und andererseits nur unter der (weiteren) Voraussetzung gegeben, dass das Eheschutz- oder Scheidungsgericht diese Kindesschutzmassnahmen "voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann" (E. 2 sogleich).
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2.
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Verfahrensmässig steht fest, dass nach der Trennung der Eltern von T.________ im August 2003 ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, das später in ein Scheidungsverfahren umgewandelt worden ist. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Scheidungsgericht hätte viel schneller eingreifen können als die Vormundschaftsbehörde und hätte in Anbetracht seiner Sachkenntnis aus einem mehrjährigen Verfahren auch den fachlich besseren Entscheid fällen können (S. 3 ff. der Beschwerdeschrift).
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2.1 Die Bestimmung über die Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit wurde in der ZGB-Revision von 1998/2000 neu formuliert, inhaltlich aber nicht geändert (Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 124). Sie entspricht aArt. 315a Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wonach die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden vorbehalten bleibt, wenn die zum Schutz des Kindes sofort nötigen vorsorglichen Massnahmen vom Richter voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können. Die Materialien zu dieser Vorschrift geben keine näheren Aufschlüsse über die Voraussetzungen der Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit (vgl. die Hinweise in BGE 125 III 401 E. 2b/bb S. 405). Die frühere Praxis hat jeweilen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden (vgl. die Hinweise bei Hegnauer, Berner Kommentar, 1964, N. 168 zu aArt. 283 ZGB). Die Lehre schliesst daraus, Ausmass und Häufigkeit von Eingriffen der vormundschaftlichen Behörden hingen weitgehend von der kantonalen Gerichtsorganisation ab, namentlich von der Möglichkeit, Kindesschutzmassnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei ("superprovisorisch") anzuordnen (Meier/Stettler, Droit civil VI/2: Les effets de la filiation (art. 270 à 327 CC), 2.A. Fribourg 2002, N. 308 S. 159 und N. 732 S. 366).
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2.2 In tatsächlicher Hinsicht hat die Rekurskommission für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, die Dringlichkeit sei auf Grund der Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe belegt, die nach zwei relativ kurz aufeinander folgenden notfallmässigen Hospitalisationen von T.________ ergangen sei. Die edierten Scheidungsakten zeigten, dass das Verfahren diverse Verzögerungen erfahren habe und bereits seit längerer Zeit nicht mehr weitergeführt worden sei, da offenbar noch ein Vorschuss ausstehend sei. Entsprechend sei die Abschreibung des Verfahrens angedroht worden. Einer Aktennotiz vom 5. Juli 2005 lasse sich zudem entnehmen, dass sich die Beiständin bei Gericht gemeldet und sich erkundigt habe, ob es keine Möglichkeit gebe, die angedrohte Abschreibung des Verfahrens abzuwenden. Zum Wohle der Kinder solle jetzt eine Entscheidung getroffen werden; sie würden unter der jetzigen Situation leiden. Allerdings habe man sie an den Anwalt, der die Kindsmutter im Scheidungsverfahren vertrete, verwiesen. In rechtlicher Hinsicht hat die Rekurskommission dafürgehalten, aus dem Verfahrensablauf ergebe sich, dass das Scheidungsgericht innert adäquater Frist nicht hätte handeln können. Demnach sei die Vormundschaftsbehörde auf Grund der dringlichen Situation zuständig und verpflichtet gewesen, die notwendigen Kindesschutzmassnahmen zu erlassen (E. 3 S. 10 des Entscheids vom 30. August 2005).
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In Anbetracht der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles verletzt die Bejahung der Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde kein Bundesrecht. Sie ist hier gegeben, weil das Scheidungsgericht, das durch Erlass vorsorglicher Massnahmen sofort hätte handeln können, aus bestimmten Gründen - hier offenbar wegen Nichtleistung eines Vorschusses - nicht gehandelt hat, obwohl es von der Beiständin ausdrücklich auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohls hingewiesen worden ist. Dies genügt, um die Notzuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu bejahen.
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2.3 Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig:
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Zum einen haben sich die vormundschaftlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung lediglich zu fragen, ob das Gericht Massnahmen "voraussichtlich" (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) rechtzeitig treffen kann. Es ist eine Prognose anzustellen und nicht vorausgesetzt, dass sich Parteien oder Dritte - wie hier die Beiständin - zuerst und erfolglos an das Gericht gewendet haben. Insoweit ist nicht entscheidend, wie sich das Scheidungsgericht zu einem Obhutsentzug mit Heimeinweisung geäussert hätte, wenn es gefragt worden wäre. Es genügt, dass das Scheidungsgericht nach der ersten Intervention der Beiständin, die Kinder würden unter der jetzigen Situation leiden, nicht sofort handeln zu können geglaubt, sondern die Beiständin gemäss den verbindlichen Feststellungen der Rekurskommission an den Anwalt der Beschwerdeführerin verwiesen hat. Die Prognose erscheint nicht als bundesrechtswidrig, ist doch gemäss den verbindlichen Feststellungen seit der Trennung im August 2003 keine gerichtliche Regelung der Kinderbelange erfolgt und nach Angaben der Beschwerdeführerin auf Grund einer zweiten Intervention der Beiständin im August 2005 nur das Besuchsrecht zwischen dem Vater und seinen Kindern geregelt worden.
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Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Scheidungsgericht seit längerem mit den Kindern der Beschwerdeführerin befasst haben soll und deshalb schneller hätte handeln können. Gehandelt haben auf Grund der verbindlichen Feststellungen der Rekurskommission bisher die vormundschaftlichen Behörden an den jeweiligen Wohnorten der Beschwerdeführerin (Bst. A hiervor). Der zum Beleg angerufene Bericht, den das Scheidungsgericht über die Familie der Beschwerdeführerin eingeholt hat (Rekursbeilage 4), datiert vom 14. Februar 2005 und kann zu den notfallmässigen Spitaleinweisungen im Juni und Juli 2005, die eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe ausgelöst haben, somit bereits aus zeitlichen Gründen nichts hergeben. Gemäss Eingangsstempel hat der Bericht dem Scheidungsgericht am 17. Februar 2005 vorgelegen und nicht erst im Juli 2005, wie das die Beschwerdeführerin behauptet. Die zeitlichen Verhältnisse stützen somit die Annahme der Rekurskommission, das Scheidungsverfahren sei bereits seit längerer Zeit nicht mehr weitergeführt worden. Ergänzt werden kann, dass für die Scheidung das Amtsgericht A.________, Kanton Solothurn, zuständig ist, so dass auch auf Grund der räumlichen Distanz anzunehmen ist, die Vormundschaftsbehörde vor Ort sei mit den familiären Verhältnissen besser vertraut und könne schneller eingreifen als das Scheidungsgericht mit Sitz in einem anderen Kanton. Es kommt hinzu, dass die Gefährdungsmeldung von der Kinderschutzgruppe am Inselspital Bern ausgegangen ist, wo das Kind bereits mehrfach hospitalisiert gewesen ist. Auch auf Grund der Kenntnis des konkreten Falls durfte davon ausgegangen werden, die Vormundschaftsbehörde sei schneller und besser als das Scheidungsgericht in der Lage, die sofort notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet die sachliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde, weil weder der Obhutsentzug noch die Fremdplatzierung hier als sofort notwendige Massnahmen im Sinne von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB gelten könnten. Zur Platzierung ihrer Tochter im Schulheim L.________ (Entscheid vom 12. September 2005) bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Sie wendet sich ausdrücklich nur gegen die Notwendigkeit eines sofortigen Obhutsentzugs (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift).
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3.1 Das Obhutsrecht ist Teil der elterlichen Sorge und umfasst die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (BGE 128 III 9 E. 4a; 129 III 689 E. 1.2 S. 691). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn seiner Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung in einer Anstalt gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. (Urteil 5C.34/2002 vom 3. April 2002, E. 2a, in: FamPra.ch 2002 S. 625). Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002, E. 3.1, in: FamPra.ch 2002 S. 855).
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3.2 In tatsächlicher Hinsicht steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass einerseits die Beschwerdeführerin mit der Erziehung von T.________ überfordert ist und in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen ist, die angebotenen Hilfeleistungen - Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienbegleitung, Therapie, Pflegefamilie, Kinderschutzgruppe etc. - auch umzusetzen und damit eine dauerhafte Stabilisierung zu erreichen. Gemäss den Feststellungen der Vormundschaftsbehörde, auf die die Rekurskommission verwiesen hat, fehlt es der Beschwerdeführerin zudem an Kooperationsfähigkeit. Andererseits ist verbindlich festgestellt, dass sich T.________ in Anwesenheit der Mutter aggressiv verhält und dass es zwischen Mutter und Tochter häufig zu Auseinandersetzungen kommt, die wegen der Überforderung der Mutter die Platzierung von T.________ - teilweise mit ihrem Bruder - bei Dritten erforderlich machten (Kinderspital, Pflegeplatz u.ä.), wo sich T.________ unauffällig verhält und keine Medikamente benötigt (E. 2 S. 11 des Entscheids vom 30. August 2005 unter Hinweis auf den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 4. August 2005).
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Aus rechtlicher Sicht kann der Obhutsentzug hier nicht beanstandet werden, weil auf Seiten von T.________ Verhaltensauffälligkeiten bestehen, die sich in Aggressivität - teilweise verbunden mit Selbstverletzungen - und Hyperaktivität äussern, und gleichzeitig auf Seiten der Beschwerdeführerin eine Überforderung oder Unfähigkeit festgestellt ist, sich adäquat um ihr Kind mit seinen besonderen Bedürfnissen zu kümmern. Unter Berücksichtigung der ganzen Serie von schwächeren Massnahmen, die bisher erfolglos durchgeführt worden sind, kann der Obhutsentzug verbunden mit einer Fremdplatzierung auch nicht als unverhältnismässig gelten. Auf Grund der im Sommer 2005 innert kurzer Zeit wiederholt erforderlichen Spitaleinweisungen hat auch Anlass bestanden, sofort zu handeln.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet die Gefährdung des Kindes und die Verhältnismässigkeit des Obhutsentzugs einzig mit dem Argument, sie schicke ihre Tochter seit März 2003 regelmässig in die Therapie und unterstütze eine Einweisung in eine kinderpsychiatrische Klinik. Entgegen ihrer Darstellung bietet sie für eine freiwillige Heimunterbringung des Kindes indessen keine ausreichende Gewähr. Die ausführliche Wiedergabe der bisher getroffenen Massnahmen und ihres Verhaltens, namentlich ihrer mangelnden Bereitschaft, mit Behörden zusammenzuarbeiten und Massnahmen zu akzeptieren, belegen das Gegenteil. Die Rekurskommission hat den Obhutsentzug denn auch ausdrücklich damit gerechtfertigt, es müsse sichergestellt werden, dass die Heimleitung bei der Betreuung des Kindes nicht von allfälligen Launen der Eltern abhängig sei.
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3.3 Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass die Rekurskommission den Obhutsentzug mit Fremdplatzierung als sofort notwendige Massnahme im Sinne von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB qualifiziert hat. Auch diese Voraussetzung der Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden durfte als erfüllt betrachtet werden.
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4.
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Insgesamt muss die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung an die vormundschaftlichen Behörden für deren Vernehmlassungen zum erfolglosen Gesuch um aufschiebende Wirkung ist hier nicht geschuldet (vgl. dazu Urteil 5C.282/2001 vom 21. März 2002, E. 3). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Mit Blick auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt konnten die rechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin von Beginn an keinen Erfolg haben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann unter den Umständen des vorliegenden Falls ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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