BGer 1P.762/2005 | |||
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BGer 1P.762/2005 vom 21.12.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.762/2005 /ggs
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Urteil vom 21. Dezember 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Am 17. Juli 2004, um 19:00 Uhr, soll sich in der Gartenwirtschaft der A.________-Bar des Restaurants B.________ in C.________, folgender Vorfall zugetragen haben:
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Der angetrunkene X.________ betrat die Gartenwirtschaft und beschimpfte zwei ihm bekannte Gäste - Y.________ und Z.________ - laut und heftig u.a. als "Wichser" und "Schlampe". Z.________ forderte ihn mehrmals erfolglos auf, wegzugehen und versetzte ihm schliesslich mit den Händen einen Stoss. Daraufhin wurde sie von X.________ mit den Fäusten zusammengeschlagen. Als sie zu Boden ging, griff Y.________ ein, wobei es zu einer Schlägerei zwischen den beiden kam. X.________ verliess dann das Restaurant unvermittelt, wobei er, rückwärts laufend, stolperte und zu Boden fiel. Z.________ schrie, was sich später als zutreffend herausstellen sollte, ihr Nasenbein sei gebrochen. Daraufhin rannte Y.________ X.________ nach und schlug ihm mit dem Griff seines Klappmessers zweimal auf den Kopf und fügte ihm dadurch zwei Rissquetschwunden zu, welche genäht werden mussten.
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A.b X.________ erstattete am 20. Juli 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Körperverletzung und gegen Z.________ wegen Tätlichkeiten.
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Y.________ stellte am 11. Oktober 2004 Strafantrag gegen X.________ wegen Tätlichkeit und Beschimpfung.
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X.________ stellte am 7. November 2004 Strafantrag gegen Y.________ wegen Körperverletzung und Beschimpfung mit der Behauptung, dieser habe ihn mit "Arschloch" und "Schafseckel" betitelt.
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Z.________ erhob am 10. November 2004 Strafantrag gegen X.________ wegen Körperverletzung und Beschimpfung.
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A.c Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte die Strafverfahren gegen Y.________ und Z.________ am 13. Juni 2005 ein.
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A.d Das Bezirksamt Baden verurteilte X.________ am 17. Juni 2005 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und 300 Franken Busse.
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A.e X.________ erhob gegen den Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 17. Juni 2005 Einsprache und gegen die Y.________ betreffende Einstellungsverfügung der Staastsanwaltschaft Beschwerde.
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A.f Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung am 4. Oktober 2005 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2005 beantragt X.________, diesen Entscheid der Beschwerdekammer aufzuheben. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und im Strafverfahren gegen ihn "durch vorsorgliche Verfügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 94 OG" die Staatsanwaltschaft anzuweisen, mit der Ausfertigung und Weiterleitung der Anklage an das Bezirksgericht Baden bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren zuzuwarten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Der in der Sache selbst nicht Legitimierte, dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam, kann beispielsweise geltend machen, er sei nicht angehört worden (BGE 128 I 218 E. 1.1; 120 Ia 157 E. 2a/aa und bb). Soweit der Geschädigte indes Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, steht ihm eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE ; 128 I 218 E. 1.1; 120 Ia 101 E. 2a, 157 E. 2c).
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1.2 Opfer i.S.v. Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
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Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein: Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb). Abzustellen ist dabei allerdings nicht auf die strafrechtliche Qualifikation des Delikts. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine i.S. des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu qualifizieren ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa mit Hinweisen).
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1.3 Nach dem ärztlichen Attest von Dr. D.________ hat der Beschwerdeführer beim umstrittenen Vorfall zwei kleine Rissquetschwunden am Kopf erlitten, welche mit einem bzw. drei Stichen genäht wurden. Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass ihm diese Verletzungen von Y.________ zugefügt wurden. Da dessen Schläge zu offen blutenden Wunden führten, ist es zu Recht zum Schluss gekommen, das Vorgehen von Y.________ sei in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB, nicht als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB, zu qualifizieren.
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Die Verletzungen haben indessen Bagatellcharakter und sind von einer Art und Schwere, wie sie Schlägereien fast zwangsläufig nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer hat, soviel steht nach der jedenfalls insoweit willkürfreien Beweiswürdigung des Obergerichts fest, die Auseinandersetzung mit Y.________ gesucht und provoziert, indem er ihn und seine Freundin ohne Anlass beschimpfte und dann diese, als sie ihn wegstossen wollte, brutal zusammenschlug. Dieses aggressive, streitsüchtige Verhalten des Beschwerdeführers war offensichtlich kein einmaliger Ausrutscher, war er doch, u.a. wegen früherer Schlägereien, mit einem Lokalverbot belegt. Wer derart unzimperlich Streit sucht und findet, darf sich nicht beklagen, auch selber ein paar Schrammen abzubekommen. Unter diesen Umständen vermögen die beiden kleinen Rissquetschwunden, die der Beschwerdeführer erlitt, keineswegs ein legitimes Bedürfnis zu begründen, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes in Anspruch zu nehmen; dieses Ansinnen erscheint im Gegenteil geradezu trölerisch.
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1.4 Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten, soweit der Beschwerdeführer in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise die Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensgarantien rügt.
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Zulässig ist damit die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV abgewiesen. Im Übrigen erhebt er indessen keine zulässigen Verfahrensrügen. Er wirft dem Obergericht im Wesentlichen vielmehr bloss in weitschweifiger Weise vor, die Beweise willkürlich und unter Verletzung der Unschuldsvermutung zu seinen Lasten gewürdigt und die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzes unrichtig angewandt zu haben. Er beruft sich zwar beiläufig (S. 8 oben) auf seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, begründet diese Rüge indessen nicht weiter. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.
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Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Obergericht habe das einschlägige kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
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Im von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren gegen Y.________ ging es offensichtlich um ein Bagatelldelikt, das im Falle einer Verurteilung höchstens zu einer Freiheitsstrafe von wenigen Tagen geführt hätte. Er war nicht anwaltlich vertreten, und er hätte angesichts der Geringfügigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe keinen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung gehabt. Umso weniger hatte der Beschwerdeführer, der an diesem Verfahren als Geschädigter teilnahm, einen derartigen verfassungsmässigen Anspruch, und das Obergericht hat auch keineswegs Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem es ihm für das Beschwerdeverfahren keinen unentgeltlichen Verteidiger beigab. Dass sich der Beschwerdeführer auf deutsch nicht schriftlich ausdrücken kann, ändert daran nichts, wie das Obergericht zutreffend dargelegt hat. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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3.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung gegenstandslos; es hätte ihm im Übrigen ohnehin von vornherein nicht entsprochen werden können, da er sich auf ein anderes Strafverfahren bezog, welches nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG); er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte und besser unterblieben wäre (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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