BGer 1P.817/2005 | |||
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BGer 1P.817/2005 vom 27.12.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.817/2005 /gij
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Urteil vom 27. Dezember 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Strafgericht Basel-Stadt, Haftrichter, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
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Appellationsgerichtspräsident des Kantons
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Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons
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Basel-Stadt vom 27. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in Bremen (Deutschland). Er wurde am 10. Oktober 2005 in Riehen festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Er wird der Beteiligung an qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verdächtigt.
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Am 12. Oktober ordnete der Haftrichter Basel-Stadt Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollisionsgefahr für die Dauer von 4 Wochen an.
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B.
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 13. Oktober Beschwerde an den Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Dieser wies die Beschwerde und das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung am 27. Oktober 2005 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von Fr. 500.--.
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C.
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Dagegen hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat Nicolas Roulet zu bewilligen.
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D.
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Der Haftrichter beantragt, die Beschwerde sei, auch im Eventualstandpunkt, abzuweisen. Auch der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt schliesst auf Beschwerdeabweisung.
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E.
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In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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F.
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Mit Haftverfügung vom 7. November 2005 wurde die Dauer der Untersuchungshaft vorläufig um 8 Wochen, d.h. bis zum 4. Januar 2006, verlängert .
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftbeschwerdeentscheid. Dagegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ans Bundesgericht offen (Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 2 OG).
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Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis entfällt das aktuelle praktische Interesse der inhaftierten Person an der Überprüfung der Haftanordnung erst mit der Haftentlassung (unveröffentlichte Urteile 1P.360/1996 vom 10. Juli 1996 E. 1; 1P.328/1995 vom 6. Juni 1995 E. 2b; 1P.445/1993 vom 31. August 1993 E. 1). Insofern steht die zwischenzeitlich verfügte Haftverlängerung einer Anfechtung des früheren Haftbeschwerdeentscheids und der darin bestätigten Haftanordnung nicht entgegen.
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Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend.
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Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf dieses verfassungsmässige Recht wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).
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Nach § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS) darf gegen die angeschuldigte Person Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sie einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtigt ist und überdies konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, sie werde die Freiheit zur Flucht, zur Vereitelung der Untersuchung oder zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen benützen.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich das Fehlen eines dringenden Tatverdachts.
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3.1 Der dringende Tatverdacht wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet:
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A.________ habe in einem mit Drogen beladenen Auto die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz passiert und sei in die Tiefgarage der Liegenschaft _______ in Riehen gefahren. Dort habe er auf dem Feld Nr. 8 parkiert, das zur Wohnung von B.________ gehöre. Umgehend nach der Festnahme von B.________ und A.________ hätten zwei Personen die Liegenschaft verlassen: D.________ und der sichtlich nervöse Beschwerdeführer. In dieser Konstellation bestehe zumindest ein Anfangsverdacht auf Beteiligung am Hauptdelikt.
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Der Beschwerdeführer konsumiere Drogen, sei arbeitslos und lebe nach seinen Angaben von 345.-- EUR Arbeitslosengeld monatlich. Er kenne sowohl A.________, den Drogenkurier, als auch B.________, den mutmasslichen Empfänger der Lieferung. Die mit Heroin kontaminierte Tasche des Beschwerdeführers habe die Polizei in der Wohnung von C.________, dem Cousin von B.________, gefunden. Der Beschwerdeführer wolle sich dort lediglich ein paar Stunden aufgehalten habe; C.________ habe indessen ausgesagt, dass er vier Tage bei ihm gewohnt habe. Bereits diese Momente verdichteten sich zum dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer an qualifiziertem Betäubungsmittelhandel beteiligt sei.
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Erhärtet werde dieser Verdacht durch die Reise des Beschwerdeführers von Bremen via Basel nach Zürich, dann nach Basel und zurück nach Zürich. Sie passe wesentlich besser zu Beteiligung am Drogenhandel, als zum behaupteten Zweck des Besuchs von Kollegen. Anders schwer erklärbare Fahrten seien typisch für das Umfeld von Drogentransporten.
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Im Übrigen seien Personen, die anlässlich solcher Ermittlungen vor Ort verhaftet würden, jedenfalls dann der Zugehörigkeit zu einer Drogenhandelsorganisation und damit zunächst, im Anfangsstadium der Untersuchung, der Tat dringend verdächtig, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, selber dem Drogenmilieu angehörten.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel vor: Allein die Tatsache, dass er sich in der Wohnung des Cousins von B.________ aufgehalten und die Wohnung von B.________ aufgesucht habe, kurz nachdem dieser verhaftet worden sei, genüge nicht, um einen Anfangsverdacht zu begründen.
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Auch die übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Punkte seien typisch für einen Drogenkonsumenten und sprächen keineswegs für die Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, A.________ zu kennen. Der Tatverdacht der Basler Behörden beruhe auf purer Spekulation.
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3.3 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146).
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Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteile 1P.429/2004 vom 1. September 2004 E. 2.3.1; 1P.255/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3b; 1P.464/1999 vom 31. August 1999 E. 3a; 1P.662/1995 vom 11. Dezember 1995 E. 3; Urteil 1P.137/1991 vom 25. März 1991 E. 2c; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Murray c. Vereinigtes Königreich vom 28. Oktober 1994, Série A vol. 300-A, Ziff. 55 mit Hinweisen).
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3.4 Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeentscheid gegen eine Haftanordnung zu prüfen, die zu Beginn des Ermittlungsverfahrens erlassen wurde. In diesem Verfahrensstadium genügt es für den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, der selbst drogenabhängig ist, ohne seinen Drogenkonsum aus seinem Einkommen finanzieren zu können, sich genau zu dem Zeitpunkt in die Wohnung des mutmasslichen Drogenempfängers begab, als der erwartete Drogenkurier aus den Niederlanden dort eintraf. Hinzu kommt, dass er zuvor vier Tage beim Cousin von B.________ gewohnt hatte, was auf eine nähere Bekanntschaft schliessen lässt. Unter diesen Umständen liegt der Verdacht nahe, er habe sich in Riehen aufgehalten, um die Drogenlieferung abzuwarten, und sei ebenfalls am Betäubungsmittelhandel beteiligt.
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3.5 Nach dem Gesagten durfte der Präsident des Appellationsgerichts den dringenden Tatverdacht bejahen, ohne das Grundrecht der persönlichen Freiheit zu verletzen.
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Inwiefern die Zeugeneinvernahme vom 27. Oktober 2005 - die dem Appellationsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht vorlag - und die seitherigen Ermittlungsergebnisse die inzwischen verfügte Haftverlängerung rechtfertigen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt abzuweisen.
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4.
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Der Präsident des Appellationsgerichts wies den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Haftentlassungsgesuchs ab und auferlegte diesem eine Gebühr von Fr. 500.--.
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dies verletze Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
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Bei der Prüfung, ob die Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos erscheinen, sei abzuklären, ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und ob sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Ein vermögender Inhaftierter, der sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befunden hätte, hätte ebenfalls Haftbeschwerde eingereicht, um die Verfügung des Haftrichters noch von einem weiteren Richter überprüfen zu lassen. Aussichtslos könne eine Haftbeschwerde in Bezug auf den Tatverdacht sein, wenn jemand in flagranti erwischt worden sei und dennoch alles abstreite. Im vorliegenden Fall aber, in dem sich der Beschwerdeführer nur aufgrund von Vermutungen und Spekulationen in Haft befinde, dürfe die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
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4.2 Die Rüge einer bedürftigen Partei, ihr verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei verletzt, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 124 I 1 304 E. 2c S. 306 f. mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6 f.), im vorliegenden Fall also bei Beschwerdeeinreichung am 13. Oktober 2005.
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4.3 Die Anordnung von Untersuchungshaft stellt eine tief greifende Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, weshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis bei Haftentlassungsgesuchen mit Zurückhaltung auf Aussichtslosigkeit zu schliessen ist (Entscheide 1P.20/2000 vom 3. Februar 2000 E. 5c; 1P.243/1994 vom 1. Juni 1994 E. 4a-c; vgl. auch BGE 122 I 49 E. 2c und d S. 51 f. zum Ausschaffungshaft-Verfahren).
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4.4 Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein klarer Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vorlag und die Ermittlungen gerade erst begonnen hatten. Die Haftbeschwerde wurde schon am 13. Oktober 2005 eingereicht, d.h. nur einen Tag nach der Verhaftung des Beschwerdeführers. In diesem Zeitpunkt konnte mit einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht ernstlich gerechnet werden.
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Gleiches gilt aber auch, wenn auf den Zeitpunkt des Haftbeschwerdeentscheids abgestellt wird. Die Untersuchung betrifft einen international organisierten Drogenhandel, vermutlich mit Hinterleuten in den Niederlanden. Es geht somit um ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, das auch zwei Wochen nach der Verhaftung des Beschwerdeführers noch im Anfangsstadium stand. Zwischen der Einreichung der Haftbeschwerde und dem Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten waren zwar keine wesentlichen neuen Belastungsmomente, aber auch keine Elemente zur Entkräftung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts aufgetaucht.
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In dieser Situation war es verfassungs- und konventionsrechtlich haltbar, die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu versagen.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer beantragt auch im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem oben Gesagten war die staatsrechtliche Beschwerde in der Hauptsache aussichtslos. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Art. 152 OG vor, soweit die Versagung der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftbeschwerdeverfahren angefochten wurde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher ein - gekürztes - Honorar zuzusprechen und es sind keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Advokat Nicolas Roulet wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht Basel-Stadt, Haftrichter, und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Dezember 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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