BGer I 399/2005 | |||
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BGer I 399/2005 vom 27.12.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 399/05
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Urteil vom 27. Dezember 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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H.________, 1947, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin
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(Urteil vom 22. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der selbstständigerwerbende H.________, geboren 1947, meldete sich am 31. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Juli 2001 mangels Bestehens einer Erwerbseinbusse von mindestens 40 % den Anspruch auf eine Invalidenrente, was letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. August 2003, I 43/03, geschützt worden ist.
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B.
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Mit Datum vom 17. November 2003 (bei der IV-Stelle erst am 16. März 2004 eingegangen) liess H.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich ein "Revisionsgesuch" einreichen und beantragen, es sei "in Revision der Verfügung vom 13. Juli 2001 das Leistungsbegehren ... gutzuheissen". In der Folge veranlasste die Verwaltung (unter anderem) eine Abklärung im Geschäftsbetrieb (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 11. Oktober 2004); sie stellte anschliessend einen Invaliditätsgrad von 68 % für das Jahr 2001, von 65 % für 2002, von 88 % für 2003 und von 80 % für 2004 fest und ging von einer verspäteten Anmeldung am 16. März 2004 aus. Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 sprach die Verwaltung H.________ mit Wirkung ab dem 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Die IV-Stelle hielt dabei fest, die rentenablehnende Verfügung von Juli 2001 könne "hier nicht in Revision gezogen werden, da ein entsprechendes Begehren an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu richten wäre".
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C.
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Mit Revisionsgesuch vom 3. Juni 2005 lässt H.________ beantragen, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. August 2003 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm für das Jahr 2001 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68 %, für 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % sowie für Januar und Februar 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 88 % zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Revisionsgesuches, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist nur im Rahmen der in Art. 136 und 137 OG (sowie Art. 139a OG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe zulässig, wobei das Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 136 OG binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides und in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an beim Bundesgericht anhängig gemacht werden muss (Art. 141 Abs. 1 lit. a und b OG).
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Nach Art. 137 lit. b OG in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unter anderem zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 67 Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.
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Massgebend für das Urteil vom 22. August 2003, I 43/03, war der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Juli 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b), d.h. das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nur über den Sachverhalt bis zu diesem Datum abschliessend geurteilt. Daher kann eine Revision auch nur insoweit beantragt werden, als überhaupt der mit Urteil vom 22. August 2003, I 43/03, beurteilte Sachverhalt betroffen ist. Soweit mit dem vorliegenden Gesuch eine Revision des Urteils von August 2003 verlangt und materiell ein Rentenanspruch für die Zeit nach dem 13. Juli 2001 geltend gemacht wird, trifft dies nicht zu. In diesem Umfang kann deshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Für die Beurteilung des Anspruches ab dem 14. Juli 2001 ist in erster Instanz die Verwaltung zuständig; diese hat jedoch wegen verspäteter Anmeldung den Rentenanspruch für die Zeit bis Ende Februar 2003 mit Verfügung vom 19. Mai 2005 verneint. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, kann - mangels eines Anfechtungsobjekts (vgl. dazu BGE 125 V 414 Erw. 1a) - hier nicht geprüft werden.
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3.
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3.1 In seinem "Revisionsgesuch" an die IV-Stelle vom 17. November 2003 (welches jedoch erst im März 2004 bei der Verwaltung eingegangen ist) beruft sich der Versicherte darauf, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht den im seinerzeitigen Verfahren letztinstanzlich erstmals eingereichten Geschäftsabschluss des Jahres 2002 nicht berücksichtigt habe. Damit macht er sinngemäss geltend, dieser Abschluss stelle ein Novum im Sinne des Art. 137 lit. b OG dar, weshalb die Verwaltungsverfügung von Juli 2001 zu revidieren sei. Diese Verfügung ist jedoch seinerzeit angefochten und letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt worden; in der Folge hat die Verwaltung zu Recht schon aus diesem Grund eine (prozessuale) Revision ihrer Verfügung abgelehnt (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994, S. 351). Wie bereits im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. August 2003, I 43/03, Erw. 2 in fine, festgehalten worden ist, ist der Geschäftsabschluss dieses Jahres zudem für den Sachverhalt bis Juli 2001 nicht massgebend (vgl. auch Erw. 2 hievor). Dieses Dokument beschlägt vielmehr die Zeit nach der ersten (rentenablehnenden) Verfügung von Juli 2001 - nämlich das Geschäftsjahr 2002 - und kann deshalb keinen Revisionstitel im Sinne des Art. 137 lit. b OG für die Zeit vor Juli 2001 darstellen, sondern allenfalls Grundlage einer Neuanmeldung sein (als welche die IV-Stelle das an sie gerichtete Gesuch denn letztlich auch aufgefasst hat). Der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Revisionsgrundes (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG) braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden.
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3.2 Der Gesuchsteller verweist auf die Verfügung der IV-Stelle von Mai 2005, wonach für die Zeit von Januar 2001 bis Ende Februar 2003 ein Revisionsgesuch an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu richten sei.
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Die neue (rentenzusprechende) Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2005 stellt ebenfalls keinen Revisionstitel im Sinne des Art. 137 lit. b OG dar. Denn dieser Hoheitsakt ist von der gleichen Verwaltungsstelle erlassen worden, deren Verfügung von Juli 2001 letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt worden ist. Damit liegt allenfalls eine neue rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts durch die gleiche Behörde vor, was jedoch weder eine nachträglich erfahrene erhebliche Tatsache noch ein im früheren Verfahren nicht beibringbares entscheidendes Beweismittel darstellt (Art. 137 lit. b OG; vgl. auch BGE 122 IV 68 Erw. 2b). Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn ein Organ eines anderen Versicherungsträgers eine Verfügung erlassen hätte, welche die Zeit vor Juli 2001 beträfe (so stellt z.B. in der Arbeitslosenversicherung der durch die IV-Stelle nach erfolgter Leistung der Arbeitslosentaggelder festgestellte Grad der Erwerbsunfähigkeit eine neue Tatsache dar, welche es der Arbeitslosenkasse ermöglicht, ihre erbrachten Leistungen einer prozessualen Revision zu unterziehen; ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a). Dies ist hier aber nicht der Fall.
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3.3 Ein anderer in Art. 136 f. OG vorgesehener Revisionsgrund als derjenige des Art. 137 lit. b OG wird nicht geltend gemacht (Art. 140 OG).
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4.
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Da das Revisionsgesuch, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG.
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5.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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