VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5P.366/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5P.366/2005 vom 03.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.366/2005 /bnm
 
Urteil vom 3. Januar 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
W.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
 
gegen
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
3. Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Jenny Wiederkehr,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, Postfach 835, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Besuchsrecht),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 30. August 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der in Algerien geborene (1968) W.________ heiratete am 6. März 1989 die Schweizer Bürgerin X.________ (geb. 1965) in A.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Y.________, geboren 1990, und Z.________, geboren 1992. W.________ hatte sich 1994 in A.________ einem Kreis von Exil-Algeriern angeschlossen, welche den Befreiungskampf der islamischen Heilsfront (FIS) unterstützten. 1996 begab er sich nach Tunesien, wurde aufgrund eines Hinweises der Schweizer Bundespolizei verhaftet, an Algerien ausgeliefert und dort inhaftiert.
 
A.b Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Februar 2000 wurde die am 6. März 1989 geschlossene Ehe von X.________ und W.________ geschieden. Auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den unter die elterliche Sorge der Mutter gestellten Kindern Y.________ und Z.________ wurde vorläufig verzichtet.
 
W.________ wurde im Sommer 2002 aufgrund einer Intervention der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Roten Kreuzes wieder freigelassen und kehrte in die Schweiz zurück.
 
A.c W.________ ersuchte am 21. März 2003 um Abänderung des Scheidungsurteils vom 17. Februar 2000 und um Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern. Nachdem das Gesuch zuständigkeitshalber von der angerufenen Berner Behörde an die Sozialbehörde B.________ weitergeleitet worden war, beschloss diese am 30. Juni 2003, dass der Kontakt zum Vater nicht mit Zwang und gegen den Willen der Kinder angeordnet werden könne. Die Anhörung der Kinder habe gezeigt, dass sie sich in der vorhandenen Familienstruktur gut eingebettet fühlten und den Kontakt zum Vater keinesfalls wollten. Deshalb wurde das Gesuch um Regelung des persönlichen Verkehrs abgelehnt.
 
Dagegen liess W.________ bei der Fürsorgedirektion des Kantons Glarus Beschwerde einreichen. Er beantragte die Rückweisung des Verfahrens an eine andere Sozialbehörde zum Entscheid betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (nach Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens). Mit Entscheid vom 8. Februar 2005 hiess die Fürsorgedirektion die Beschwerde gut und regelte das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern. Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs errichtete sie eine Besuchsbeistandschaft und wies die Sozialbehörde an, einen Beistand zu bestellen. Zur Begründung wurde in der Hauptsache angeführt: Das kinderpsychiatrische Gutachten habe zusammenfassend ergeben, dass die Kinder auf der bewussten Ebene kaum Wert auf ein Wiedersehen mit dem Vater legten. Doch sei eine Auseinandersetzung mit dem Thema Vater nicht zu umgehen. Der Gutachter schlage deshalb vor, dass sich die Eltern zusammensetzen sollten, um eine Vertrauensbasis zu erarbeiten, welche die Ausübung eines Besuchsrechts ermögliche.
 
B.
 
Gegen den Entscheid der Fürsorgedirektion erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess am 30. August 2005 die Beschwerde gut, hob die Ziff. 1 bis 4 des vorinstanzlichen Entscheids auf und bestätigte den Beschluss der Sozialbehörde B.________ vom 30. Juni 2003.
 
C.
 
W.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit Letzterer beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sodann stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Anlass (BGE 122 I 81 E. 1; 117 II 630). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht Willkür bei der Tatsachenfeststellung und in der Begründung vor.
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
 
2.1
 
2.1.1 Der Beschwerdeführer trägt als Erstes vor, das Verwaltungsgericht lasse ausdrücklich offen, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Vater heute über relevante kriminelle Energie verfüge und das Risiko bestehe, dass er dieselbe - insbesondere in Form einer Entführung - aktivieren könnte. Diese durch nichts erhärteten Verdächtigungen verletzten die strafrechtliche Unschuldsvermutung.
 
Damit wird nicht dargetan, inwiefern das Offenlassen der Frage der Entführungsgefahr willkürlich sein soll. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, für die Ablehnung des Besuchsrechts genüge es, wenn das Kindeswohl aus irgendeinem Grund gefährdet sei. Dabei gelte es abzuwägen, welches die Vor- bzw. Nachteile einer Besuchsrechtsregelung bzw. deren Verweigerung seien. Mit Blick auf diese Begründung konnten Abklärungen zu einer möglichen Entführungsgefahr in der Tat offen bleiben.
 
2.1.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Richter hätten in Zweifel gezogen, ob er sich wirklich vom FIS distanziert habe. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass dem nicht so sei, und weil er diesen negativen Beweis schlicht nicht habe erbringen können, habe diese Aussage in einem Urteil rein disqualifizierende Funktion.
 
Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer geäussert hat, sich vom FIS distanziert zu haben und durch sein früheres Engagement der Familie geschadet zu haben. Weshalb es geradezu willkürlich sein soll, wenn das Verwaltungsgericht trotz des Beteuerns des Beschwerdeführers zweifelt, ob er sich wirklich vom FIS distanziert habe, ist nicht zu sehen. Aus der Schwierigkeit, diesen negativen Beweis zu erbringen, folgt nicht, dass der negative Beweis (Distanzierung vom FIS) als erbracht zu haben gilt. Allein mit dem Hinweis, die fragliche Distanzierung beteuert zu haben, ist Willkür der vom Verwaltungsgericht bekundeten Zweifel nicht dargetan.
 
2.1.3 Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe sich die Haft selber zuzuschreiben, setzt der Beschwerdeführer lediglich entgegen, selber ausgeführt zu haben, mit seinem Engagement für den FIS der Familie geschadet zu haben. Damit ist Willkür von vornherein nicht zu erbringen, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann.
 
2.1.4 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht ihm islamisch geprägtes Denken und Handeln lediglich gestützt auf sein früheres Engagement für den FIS unterstelle. Auch diese Mutmassung sei so tendenziös wie unhaltbar. Allein mit dem Hinweis, damit die heutigen Lebensumstände des Beschwerdeführers auszublenden, der mit einer zweiten Familie "fest verwurzelt in der Schweiz" lebe, ist Willkür der kritisierten Feststellung nicht darzutun. Auch auf diesen Vorwurf kann somit nicht eingetreten werden.
 
2.2 Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, muss das Gesuch abgewiesen werden.
 
Die Beschwerdegegner sind nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteils wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).