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Informationen zum Dokument  BGer H 86/2005  Materielle Begründung
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BGer H 86/2005 vom 03.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 86/05
 
Urteil vom 3. Januar 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
W.________, 1944, Jamaica, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2004)
 
In Erwägung,
 
dass W.________ am 24. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 20. Dezember 2004 erhoben hat, womit auf die Beschwerde gegen den ihn aus der freiwilligen Versicherung ausschliessenden Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 8. März 2004 wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss (Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2004) nicht eingetreten wurde,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann,
 
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
 
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
 
dass die 30tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
 
dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 20. Dezember 2004 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. März 2005 an W.________ ausgehändigt worden ist,
 
dass als erster Tag der 30tägigen Beschwerdefrist somit der 23. März 2005 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Donnerstag, 21. April 2005, fällt,
 
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Mai 2005 verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass dem Beschwerdeführer am 2. September 2005 Gelegenheit gegeben wurde, sich innert einer mit der Zustellung des Schreibens zu laufen beginnenden Frist von 14 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu äussern, wobei er von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht hat,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in materiellrechtlicher Hinsicht ohnehin abzuweisen wäre, wenn darauf nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten wäre,
 
dass der Beschwerdeführer darin hauptsächlich geltend macht, er habe sich im letzten Jahr während den zwei Monaten September und Oktober 2005 (recte: 2004) in der Schweiz aufgehalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, innert der festgelegten Frist von 30 Tagen den Kostenvorschuss zu bezahlen,
 
dass diese Argumentation schon insofern nicht stichhaltig wäre, als die Kostenvorschussverfügung vom 13. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer am 5. November 2004 eröffnet wurde, sodass für ihn auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Abwesenheit kein Grund bestanden hätte, innerhalb der ab 6. November 2004 laufenden 30tägigen Frist den Kostenvorschuss zu leisten,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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