BGer 1P.840/2005 | |||
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BGer 1P.840/2005 vom 06.01.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.840/2005 /ggs
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Urteil vom 6. Januar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 11. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 30. August 2005 auf einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hin verhaftet. Mit Verfügung vom 1. September 2005 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft an. Dem Angeschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seine Kollegin Y.________ im Zeitraum zwischen Ende Sommerferien 2002 bis 16. November 2004 mindestens einmal wöchentlich mit den Worten, er werde ihrem Ehemann (wider besseres Wissen) erzählen, sie hätten eine Liebesbeziehung miteinander, mit bis zu zehn SMS und drei Telefonaten täglich sowie persönlichem Abpassen genötigt zu haben, sich mit ihm zu treffen. Weiter habe ihm die Geschädigte Rechenschaft über ihr Privatleben ablegen und ihm SMS schreiben müssen. Den Inhalt der Kurzmitteilungen soll er ihr mindestens teilweise diktiert haben, um damit die nicht existierende Liebesbeziehung zwischen ihnen zu belegen. Die Geschädigte sei völlig verängstigt gewesen, weshalb sie sich dem Willen des Angeschuldigten gebeugt habe. Zudem soll der Angeschuldigte die Geschädigte gegen ihren Willen mehrfach zum Geschlechtsverkehr genötigt haben; die Geschädigte habe sich psychisch aufgegeben und schliesslich keine andere Lösung mehr gesehen, als zu versuchen, sich das Leben zu nehmen.
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B.
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Am 4. November 2005 stellte der Angeschuldigte ein Gesuch um Haftentlassung, welches die Haftrichterin mit Verfügung vom 11. November 2005 abwies. Gleichzeitig wurde die Untersuchungshaft bis 28. Februar 2005 verlängert.
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Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der haftrichterlichen Verfügung und die Anweisung an den Haftrichter, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Die Staatsanwältin erachtet die Beschwerdefrist als nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In materieller Hinsicht schliesst die Staatsanwältin auf Abweisung der Beschwerde. Die Haftrichterin verzichtet auf eine Stellungnahme.
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In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Haftrichterin die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Entgegen der Meinung der Staatsanwältin hat der Beschwerdeführer die Frist zur Beschwerdeeinreichung gewahrt. Die angefochtene Verfügung wurde ihm am 11. November 2005 per Fax übermittelt. Selbst wenn diese - den formellen Anforderungen nicht genügende - Eröffnung des Entscheides als massgeblich erachtet würde, würde die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonntag, dem 11. Dezember 2005 enden. Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 Abs. 1 OG), somit am 12. Dezember 2005. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst das Vorliegen des dringenden Tatverdachts in Abrede. Er wirft der Haftrichterin sinngemäss Willkür vor, weil sie eine eingehendere Beweiswürdigung im Haftprüfungsverfahren abgelehnt habe. Weiter habe die Haftrichterin nicht beachtet, dass der Vorwurf der Erpressung inzwischen fallen gelassen worden sei, weil Täter eine Drittperson gewesen sei. Das Wegfallen dieses Deliktes müsse bei der Beurteilung des gesamten Vorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer entlastend berücksichtigt werden. Zudem stütze sich die Haftrichterin lediglich auf zwei Zeugenaussagen. Bei näherer Betrachtung hätten diese Zeugen vielmehr entlastende Schilderungen zugunsten des Beschwerdeführers gemacht, als den dringenden Tatverdacht zu belegen. Die Anschuldigungen der Geschädigten leiden überdies nach Ansicht des Beschwerdeführers massiv an inneren Widersprüchen. Die Zeugenaussagen würden die Behauptungen der Geschädigten weitgehend widerlegen, ebenso wie die bisher verfügbaren Verbindungsnachweise sowie insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers.
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2.2 Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (i.d.S. § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]).
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Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
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2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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2.4
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2.4.1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 181 StGB).
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2.4.2 Die Staatsanwältin hat in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 4. November 2005 dargelegt, die Aussagen der Geschädigten seien kohärent und standhaft. Auch die bis zu diesem Zeitpunkt einvernommenen Zeugen hätten die strafrechtlich relevanten Nötigungselemente allesamt aus ihrer Warte bestätigt. So habe eine Kollegin die unablässigen Telefonanrufe des Beschwerdeführers an die Geschädigte und seine Begehren, stets mit dabei zu sein, bejaht, genauso wie die für die Geschädigte daraus resultierende Belastungssituation. Der Beschwerdeführer habe auch ihr, der Zeugin, gedroht, ihren Ehemann über ihr gemeinsames aussereheliches Verhältnis zu informieren. Der Ehemann der Geschädigten habe deren Wesensveränderungen seit etwa Herbst 2002 geschildert und ihr Bruder habe darüber berichtet, dass ihn die Geschädigte darum ersucht habe, sich beim Angeschuldigten zu melden und ihn aufzufordern, sie in Ruhe zu lassen. Die Ex-Freundin des Beschwerdeführers habe die Darstellung der Geschädigten bestätigt, wonach sie (die Ex-Freundin) die Geschädigte angerufen habe und dieser gesagt habe, sie solle dem Beschwerdeführer ausrichten, sie in Ruhe zu lassen (act. 13/6 S. 4).
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2.4.3 Die Haftrichterin folgt dieser Argumentation. Sie stellt zusätzlich auf die Mobiltelefonrechnung der Geschädigten ab, aus welcher hervorgeht, dass unzählige SMS und Anrufe von der Geschädigten an den Beschwerdeführer gingen. Dass dies auch umgekehrt der Fall sei, werde von einer Zeugin - einer früheren Freundin der Geschädigten - bestätigt. Ebenso bestätige die Zeugin, dass die ständigen Anrufe des Beschwerdeführers der Geschädigten manchmal lästig gewesen seien (act. 13/3 S. 6 f.) und dass der Beschwerdeführer gedroht habe, den Ehemann zu informieren (act. 13/3 S. 7 und 10). Besonderen Wert legt die Haftrichterin auf die Aussagen des Bruders der Geschädigten, welchen diese um Hilfe gebeten habe. Gemäss dessen Schilderungen hatte seine Schwester ihm erklärt, sie leide unter Telefonterror und Belästigungen durch den Beschwerdeführer (act. 13/5 S. 3). Weiter sagte er aus, er sei offenbar die erste und einzige Person gewesen, welche seine Schwester eingeweiht habe (act. 13/5 S. 3). Er habe den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, er solle mit den Telefonattacken aufhören, sonst werde er, der Bruder, die Polizei informieren (act. 13/5 S. 4). Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht reagiert (act. 13/5 S. 5).
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Diese Feststellungen sind mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden.
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2.5 Die Haftrichterin schliesst aus diesen Umständen, der dringende Tatverdacht bezüglich Drohung und Nötigung sei nach wie vor gegeben; er habe sich sogar erhärtet. Sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit seinem Verhalten massiv unter Druck gesetzt habe - insbesondere im Wissen darum, dass die Geschädigte ihren Ehemann nicht informiert hatte und dass im Kulturkreis der Geschädigten aussereheliche Beziehungen absolut nicht toleriert werden -, sei die Annahme, die Geschädigte habe sich aufgrund des psychischen Drucks gegen sexuelle Kontakte nicht wehren können, ohne weiteres zulässig.
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Auch diese Schlussfolgerung beinhaltet keine Verfassungswidrigkeit. Insbesondere ist der Haftrichterin darin zuzustimmen, dass im Haftprüfungsverfahren keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen werden muss, selbst wenn der Beschwerdeführer gewisse Unstimmigkeiten aufzeigt. Es ist nicht Sache des Haftrichters, bereits im jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände auch tatsächlich erfüllt sind. Voraussetzung für die Anordnung respektive Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht, welcher vorliegend - im Lichte der bundesgerichtlichen Kognition (E. 2.2 und 2.3 hiervor) - zu bejahen ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Haftrichterin zu Recht festgehalten, der Tatverdacht habe sich im Verlaufe der Untersuchungen erhärtet, wurden doch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vier Zeugeneinvernahmen durchgeführt (act. 13/3-13/6) und die Mobilfunkverbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten erhoben. Zudem wurde die Geschädigte mehrfach einvernommen (act. 12/1-12/5).
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3.
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Der Beschwerdeführer bestreitet überdies das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Die Geschädigte selber habe versucht, die Zeugen zu beeinflussen. Werde sodann er wegen Kollusionsgefahr in Haft gehalten, sei dies stossend. Es fehlten jedwelche Anhaltspunkte dafür, dass er die Geschädigte zu einer anderen Aussage drängen könnte. Abgesehen davon könnten solche Handlungen seiner Ansicht nach auch durch entsprechende Auflagen mit genügender Sicherheit unterbunden werden.
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3.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
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3.2 Die Haftrichterin schliesst sich in ihrem Entscheid vollumfänglich der Argumentation der Staatsanwältin vom 4. November 2005 an, wonach bis zum Abschluss der Untersuchungshandlungen weiterhin Kollusionsgefahr in Bezug auf die noch einzuvernehmenden Zeugen bestehe, insbesondere hinsichtlich derjenigen, welche von der Verteidigung genannt worden seien. Darüber hinaus bestehe auch nach den erfolgten Befragungen die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte unter Druck setzen und versuchen könnte, sie zur Abänderung ihrer Aussagen zu bewegen. Die Staatsanwältin hatte weiter ausgeführt, die vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinflussungsgefahr sei angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der fortgesetzten Nötigung zum Nachteil der Geschädigten ernst zu nehmen und naheliegend. Zur Untermauerung dieser Argumentation nennt die Staatsanwältin weiter den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch einer Zeugin damit gedroht hatte, ihrem Ehemann von ihrem gemeinsamen ausserehelichen Verhältnis zu erzählen. Der Beschwerdeführer habe überdies die Geschädigte nach deren Selbstmordversuch und der Einweisung in die psychiatrische Klinik bei drei Gelegenheiten erneut kontaktiert und bereits bei der Einvernahme der Geschädigten am 31. Oktober 2005 versucht, sie mit einer Suggestivfrage zur Änderung ihrer Aussagen zu bewegen (act. 12/5 S. 6/7).
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3.3 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhaltensweise und die zitierte Rechtsprechung (E. 3.1 hievor) ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Haftrichterin die Kollusionsgefahr bejaht hat. Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass - wie hier - konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Da der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte psychisch stark unter Druck gesetzt, scheint es naheliegend, dass er sich auch bei einer allfälligen Freilassung wieder so verhalten wird.
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4.
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4.1 Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2005 in Untersuchungshaft ist und die Angelegenheit - wie aus den Akten zu schliessen ist - seither beförderlich behandelt wurde. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung wurden denn auch bereits weitere Zeugen einvernommen. In Anbetracht des bei Vergewaltigung angedrohten Strafmasses besteht noch keine Gefahr von Überhaft. Auch scheint es nicht geboten, im jetzigen Zeitpunkt besondere Anordnungen zur Verfahrensbeschleunigung zu treffen. Indes wird nach Durchführung sämtlicher relevanter Befragungen umgehend zu prüfen sein, ob die Untersuchungshaft weiterhin gestützt auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrecht zu halten ist.
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4.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist der Haftrichterin darin zuzustimmen, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche der Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnte.
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5.
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Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er stellt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen, kann dem Begehren entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Michel Wehrli wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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