BGer 4P.216/2005 | |||
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BGer 4P.216/2005 vom 09.01.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.216/2005 /bie
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Urteil vom 9. Januar 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Favre,
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Gerichtsschreiber Luczak,
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Richard Waeber,
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gegen
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Spital Y.________, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
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(Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, vom 23. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 26. März 1998 wurde im Spital Y.________ (Beschwerdegegnerin), einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der Abteilung Radiologie bei X.________ (Beschwerdeführer) eine Angiographie durchgeführt. Während oder kurz nach diesem Eingriff trat ein ischämischer Hirninfarkt im Mediastromgebiet links auf. Dieser führte zu neuropsychologischen Leistungsdefiziten im Sinne von Sprech-, Sprachverständnis-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie zu einer Beeinträchtigung der rechten Hand. Der Beschwerdeführer ist deswegen auf seinem angestammten Beruf als Kaminbauer nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Beim Versuch einer Arbeitsaufnahme zu 100 % erlitt er einen epileptischen Anfall. Seit dem 1. März 1999 bezieht er eine halbe IV-Rente.
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B.
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Der Beschwerdeführer stellte am 27. Oktober 1998 gegenüber der Beschwerdegegnerin Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Die Parteien einigten sich auf eine aussergerichtliche FMH-Begutachtung, worauf Dr. A.________ vom Institut für Radiologie des Spitals Z.________ am 6. Februar 2002 ein Gutachten erstellte.
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C.
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Am 16. September 2002 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg auf Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt Fr. 111'123.--. Zudem ersuchte er wie bereits vor dem Instruktionsrichter um die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens. Seine Ansprüche leitete er aus fehlender ärztlicher Aufklärung und aus pflichtwidrigem Verhalten der behandelnden Ärzte bei der Vornahme des Untersuchungseingriffs ab. Das Verwaltungsgericht beurteilte die Klage nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 16. September 1986 (HGG; SGF 16.1). Nach dessen Art. 6 Abs. 1 haften die Gemeinwesen, zu denen die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gehört, für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen. Das Verwaltungsgericht hielt zunächst dafür, der Instruktionsrichter habe den Antrag auf Durchführung eines weiteren Gutachtens zu Recht abgewiesen. Ferner erachtete es den Vorwurf ungenügender Aufklärung für unbegründet und eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Durchführung der Angiographie für nicht nachgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verlief auch die nachträgliche Behandlung des Beschwerdeführers nach dem damaligen Stand der Medizin pflichtgemäss. Aus diesen Gründen wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Entscheid vom 23. Juni 2005 ab.
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D.
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Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichtes. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf eine weitere Expertise abgewiesen hat. Deswegen hätten "im Gutachten enthaltene Widersprüche und irrige Folgerungen" nicht aufgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe die gemäss Expertise bereits im Jahre 1998 an einigen Zentren erprobten Therapien der lokalen Lyse, der Hypothermie etc. ohne Angabe von Gründen als risikoreich bezeichnet. Damit habe das Verwaltungsgericht eine Feststellung getroffen, welche sich nicht aus dem Beweisverfahren ergebe, auf welcher letztlich die Abweisung des Antrags auf eine weitere Expertise beruhe, wie er sinngemäss vorträgt. Dem Beschwerdeführer sei damit verunmöglicht worden, grundlegende Fragen zu stellen, zum Beispiel welche Zentren Alternativmethoden angewandt hätten, ob der Beschwerdeführer in ein solches Zentrum hätte überwiesen werden können oder müssen und ob eine fortschrittliche Alternativtherapie den latenten Infarkt verhindert bzw. dessen Auswirkungen hätte vermindern können.
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1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen, rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Das Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Eine Beweiswürdigung ist insbesondere dann willkürlich, wenn sie einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder auf eine nicht schlüssige Expertise abstellt bzw. auf gebotene zusätzliche Beweismittel verzichtet (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146).
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1.2 Das Verwaltungsgericht erkannte, das Gutachten sei korrekt erstellt worden und an sich beweistauglich. Das Gericht sei jedoch nicht daran gehindert, substanziiert vorgetragene Einwendungen zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe sich aber im kantonalen Verfahren mit dem Gutachten inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt, dessen Ergebnisse in rudimentärer und pauschaler Weise abzulehnen [angefochtener Entscheid E. 5 letzter Absatz S. 10]. Weiter stellte das Verwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, der Hirninfarkt sei nicht bemerkt bzw. unzweckmässig behandelt worden [angefochtener Entscheid E. 12.5 S. 29].
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1.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass diese Feststellungen verfassungswidrig sind. Wenn aber der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht angibt, inwiefern das Gutachten unvollständig oder sonst unzulänglich war, verfiel das Verwaltungsgericht nicht in Willkür, wenn es das von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten für schlüssig erachtete. Indem das Verwaltungsgericht mangels substanziierter Rügen von der Anordnung einer neuen Begutachtung absah, nahm es eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. Demgemäss liegt in der Abweisung des Antrags auf eine neue Begutachtung keine Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, sich im kantonalen Verfahren zu den behaupteten Unzulänglichkeiten des Gutachtens zu äussern, führt er nicht an, so dass auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Damit kann offen bleiben, ob die erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen überhaupt gehört werden könnten, zumal sie im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht wurden und nicht erst der angefochtenen Entscheid dazu Anlass bot (Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz. 2.14 S. 63 f.).
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1.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Gutachter wörtlich ausführt: "Heute würde man unter Umständen nach kernspintomographischer Verifikation des Infarktes eine risikoreiche systemische oder gar lokale Lyse des Embolus versuchen ...". Das Verwaltungsgericht stützt sich fast wörtlich auf dieses Ergebnis des Beweisverfahrens. Die diesbezügliche Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet.
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1.5 Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Gutachtens mit der Abklärung möglicher alternativer Behandlungsmethoden begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach der unangefochtenen Feststellung im angefochtenen Entscheid vor Verwaltungsgericht nicht behauptet hat, der Hirninfarkt sei unzweckmässig behandelt worden. Damit waren einerseits bezüglich anderer Behandlungsmethoden im kantonalen Verfahren keine weiteren Abklärungen notwendig. Andererseits gelten diesbezügliche Ausführungen vor Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als neu und damit als unzulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es sei in Willkür verfallen, indem es angenommen habe, er habe trotz eindeutiger Symptome nach Hause entlassen werden können, weil eine weitere Behandlung ohnehin überflüssig gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem nächsten Tag nach seiner Entlassung während dreier Wochen stationär behandelt worden sei, widerspreche dieser Annahme. Indem das Verwaltungsgericht eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin verneint habe, sei es in Willkür verfallen.
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2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss rügt, er sei zu früh entlassen worden, ist fraglich, ob auf seine Rüge überhaupt einzutreten ist, da er nicht darlegt, dass er eine entsprechende Rüge bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat (Forster, a.a.O., Rz. 2.14 S. 63 f.). Die Frage kann indessen offen bleiben, da der Entscheid des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden ist.
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2.2 Gestützt auf das Gutachten nahm das Verwaltungsgericht an, der Infarkt hätte sich kaum anders entwickelt, wenn der Beschwerdeführer am 26. März 1998 nicht aus dem Spital entlassen worden wäre, da sich die Therapiemöglichkeiten im Jahre 1998 im Frühstadium eines Infarktes im Wesentlichen auf pflegerische Massnahmen und die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen (Atmung, Herz-Kreislauf) beschränkt hätten. Daraus schloss das Verwaltungsgericht, die Beschwerdegegnerin habe bei der nachträglichen Behandlung des Beschwerdeführers keinerlei Sorgfaltspflicht verletzt. Ob dieser Schluss zutrifft, kann offen bleiben. Entscheiden ist, dass das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht etwa festgestellt hat, der Beschwerdeführer bedürfe keiner Behandlung. Es ist lediglich in Übereinstimmung mit dem Gutachter zur Überzeugung gelangt, dass eine allfällige Verzögerung des Behandlungsbeginns keine Auswirkungen auf die gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers hatte. Von Willkür kann diesbezüglich keine Rede sein. Hatte die Entlassung auf den Schaden keinen Einfluss, kann offen bleiben, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Sorgfaltspflichtverletzung kam. Im Ergebnis konnte das Verwaltungsgericht die Ansprüche des Beschwerdeführers jedenfalls ohne Willkür abweisen (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nicht dargetan, soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist.
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3.
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Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs.1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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