BGer B 88/2005 | |||
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BGer B 88/2005 vom 12.01.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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B 88/05
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Urteil vom 12. Januar 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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L.________ AG, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 25. Juli 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firma L.________ AG mit Sitz in Y.________ schloss sich per 1. Januar 2004 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung) an. Mit Mahnung vom 9. August 2004 forderte diese von der L.________ AG ausstehende Beiträge im Totalbetrag von Fr. 9832.- nebst Mahnspesen von Fr. 100.- ein. Nachdem jene nicht darauf reagierte, setzte die Stiftung den in Rechnung gestellten Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2004 sowie die Mahnspesen von Fr. 100.- und Inkassokosten von Fr. 150.- in Betreibung. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes wurde am 4. Oktober 2004 Rechtsvorschlag erhoben.
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B.
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Mit Datum vom 9. November 2004 reichte die Stiftung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 20412858 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren bzw. es sei der Rechtsvorschlag in derselben Betreibung zu beseitigen und die L.________ AG zur Zahlung des Betrages von Fr. 9832.- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. August 2004, zuzüglich Fr. 100.- Mahnspesen, Fr. 150.- Umtriebskosten und Fr. 100.- Zahlungsbefehlskosten zu verpflichten. Mit Entscheid vom 25. Juli 2005 verpflichtete das kantonale Gericht die L.________ AG zur Bezahlung von Fr. 9832.- nebst Zins zu 5 % ab 25. August 2005 zuzüglich Fr. 100.- Mahnspesen und Fr. 150.- Umtriebskosten. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes erteilte es die definitive Rechtsöffnung.
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C.
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Die L.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Sistierung des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens bis zur letztinstanzlichen Rechtshängigkeit vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht der vor der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hängigen Beschwerde gegen die am 5. August 2005 von der Stiftung erlassene Umwandlungsverfügung (Zwangsanschluss der L.________ AG an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG per 1. Januar 2004). Sie stellt sich auf den Standpunkt, durch die erwähnte Verfügung sei dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid die Grundlage entzogen. Damit beantragt sie sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheides.
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Stiftung und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Streit hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Das Verfahren ist nicht zu sistieren, denn Streitgegenstand ist nur der Bestand der in Beitreibung gesetzten Forderung bzw. die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch die Vorinstanz. Es geht um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlich statuierten Pflicht als Arbeitgeberin nachgekommen ist, die der Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach deren reglementarischen Bestimmungen zu überweisen. Ungeachtet dessen, wie die Eidgenössische Beschwerdekommission oder das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine mögliche spätere Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin über die noch gar nicht in Rechtskraft erwachsene Umwandlungsverfügung vom 5. August 2005 entscheiden, beantwortet sich diese Rechtsfrage gleich; sie kann somit bereits beurteilt werden.
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3.
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Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE; SR 831.434) ausführlich dargestellt. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der materiellen Seite des Falles nicht auseinander und liefert keine sachbezogene Begründung dazu, warum der vorinstanzliche Entscheid die im vorliegenden Rahmen zu rügenden Mängel (vgl. oben Erw. 1) aufweisen sollte. Effektiv ist nichts ersichtlich, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat die von der Beschwerdegegnerin eingeklagte Forderung eingehend überprüft. Ihren ausführlichen und begründeten Erwägungen ist beizupflichten.
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4.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 OG), unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 OG), erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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