BGer 5C.213/2004 | |||
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BGer 5C.213/2004 vom 13.01.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.213/2004 /bnm
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Urteil vom 13. Januar 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Klägerin und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
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gegen
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Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65,
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vertreten durch Schadenzentrum der SBB, 6002 Luzern,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler,
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Gegenstand
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Eisenbahnhaftpflicht,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ hielt sich im Jahr 1996 für einige Zeit mit ihrem Ehemann in Zürich auf. Dort lernte sie den aus Tschechien stammenden Y.________ kennen. Dieser litt an einem Hirntumor und ist inzwischen verstorben. Er suchte in der Schweiz nach ärztlicher Hilfe und wollte sich in die Behandlung eines in Genf praktizierenden Onkologen begeben. X.________ fand sich bereit, Y.________ am 24. Mai 1996 zu diesem Zweck von Zürich nach Genf zu begleiten. Die beiden planten, mit dem Intercity-Zug, der den Hauptbahnhof Zürich um 9.03 Uhr verliess, nach Genf zu reisen. X.________ und Y.________ trafen erst kurz vor Abfahrt des Zuges im Hauptbahnhof Zürich ein. Sie einigten sich, dass Y.________ schon den auf Gleis 13 bereitstehenden Zug besteigen, während X.________ die Fahrkarten lösen sollte. Als X.________ mit den Fahrkarten zum Zug gelangte, fuhr dieser an. Sie erblickte Y.________, der in der hintersten Türe des letzten Personenwagens stand, und ihr zurief und zuwinkte. X.________ lief - nach eigener Darstellung "wie eine Olympiateilnehmerin" - neben dem Zug her auf Y.________ zu, um ihm die Fahrkarten zu übergeben. Dabei stürzte sie zwischen Perron und Zug auf die Bahngeleise und wurde von den Rädern des Zugs erfasst, so dass ihr beim Schultergelenk der linke Arm und unterhalb des Kniegelenks das linke Bein abgetrennt wurden. Der betreffende Zug bestand aus einer Lokomotive 2000 (RE 460), aus 13 Einheitswagen EW IV und einem Gepäckwagen.
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B.
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Am 24. Juni 1997 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB). Sie verlangte Schadenersatz in der Höhe der Heilungskosten von Fr. 24'337.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 150'000.--.
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Das Bezirksgericht Zürich wies mit Urteil vom 3. November 1998 die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens vollumfänglich ab. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 30. September 1999 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Mit Urteil vom 31. August 2001 wies das Bezirksgericht - nach nunmehriger Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens - die Klage erneut ab. Dagegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 27. August 2004 das bezirksgerichtliche Urteil, indem es die Klage ebenfalls abwies.
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Sitzungsbeschluss vom 6. Juni 2005 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2004 führt X.________ eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und wiederholt die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge bezüglich Schadenersatz und Genugtuung. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verbeiständung.
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Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
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Auf eine gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 6. Juni 2005 erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (Verfahren 5P. 291/2005).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist erreicht. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).
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2.
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Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen (Art. 63 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts nicht eingetreten. Damit ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er vom Obergericht festgestellt und dem Kassationsgericht bestätigt worden ist.
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Nicht eingetreten werden kann damit auf die Berufung, soweit die Klägerin darin vom obergerichtlich festgestellten Sachverhalt abweicht oder diesen ergänzt. Kritik an der Beweiswürdigung ist im vorliegenden Verfahren nicht zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Eine solche unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung übt die Klägerin namentlich, wenn sie geltend macht, das Abstellen auf die Aussagen der Zeugen V.________ und W.________ sei aktenwidrig, weil von ihrem Standort her die Wagentüre, in welcher Y.________ gestanden habe, nicht einsehbar gewesen sei.
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3.
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Wird beim Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder körperlich verletzt, so haftet der Inhaber der Eisenbahnunternehmung für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist (Art. 1 Abs. 1 EHG).
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3.1 Das Selbstverschulden des Geschädigten oder das Verschulden eines Dritten vermag die Bahnunternehmung dann zu entlasten, wenn es die einzige Unfallursache darstellt oder gegenüber anderen Faktoren, namentlich der Betriebsgefahr der Bahn, an ursächlicher Bedeutung so sehr überwiegt, dass diese als adäquate Mitursache des Unfalls ausscheiden. Haben neben der mit dem Bahnbetrieb normalerweise verbundenen Betriebsgefahr und dem Selbst- oder Drittverschulden noch weitere, von der Bahn zu vertretende Umstände, wie insbesondere das Verschulden von Angestellten der Bahn oder eine über das normale Mass hinausgehende erhöhte Betriebsgefahr den Unfall mitverursacht, so reicht in der Regel auch ein grobes Selbst- oder Drittverschulden nicht aus, die Bahn vollständig von ihrer Haftpflicht zu befreien (BGE 87 II 301 E. 2 S. 306 f.; 102 II 363 E. 3 S. 365 ff. mit Hinweisen).
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3.2 Von der Klägerin wird im Grundsatz nicht in Abrede gestellt, dass sie am Unfall ein Selbstverschulden trifft. Ebenso ist anerkannt, dass im Verhalten von Y.________, welcher die Wagentüre nach Abfahrt des Zuges wieder geöffnet hat, ein Drittverschulden zu sehen ist. Strittig ist dagegen die Intensität des Selbst- und Drittverschuldens, sowie die Frage der Kumulation des Verschuldens der Klägerin und desjenigen von Y.________. Zudem macht die Klägerin geltend, auch die Beklagte trage ein Verschulden am Unfall und habe darüber hinaus eine erhöhte Betriebsgefahr zu verantworten.
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4.
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Als Erstes ist zu prüfen, ob die Beklagte bzw. ihre Angestellten ein Verschulden trifft, weil sie nicht verhindert haben, dass Y.________ nach Abfahrt des Zuges die Wagentüre wieder öffnen konnte, und sie die Klägerin nicht davon abgehalten haben, dem abfahrenden Zug nachzurennen.
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4.1 In Bezug auf die Öffnung der Türen hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht über den Unglückszug festgehalten, dass dieser sog. 13-polig betrieben worden sei: Nach Erhalt des Abfahrtsbefehls bzw. der Abfahrtserlaubnis durch das Abfertigungspersonal schliesse der den Zug begleitende Zugführer mit dem Vierkantschlüssel die Türen. Damit löse er einen 7-sekundigen Schliessimpuls aus. Nach diesen sieben Sekunden liessen sich die Türen wieder öffnen, und zwar von Innen und Aussen. Erreiche der Zug sodann nach dem Anfahren eine Geschwindigkeit von 5 km/h, so setze der zentrale Gleitschutz ein, der auf die Türen einen permanenten Schliessimpuls gebe.
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Das Schliessen der Türen liesse sich weiter über den Einklemmschutz beeinflussen: Gerate ein Passagier zwischen die sich schliessenden Türflügel, werde der Schliessimpuls abgebrochen: Die Türe "reversiere" und könne von Hand aufgeschoben werden. Die Türen liessen sich zudem in jedem Fall über die Notentriegelung öffnen. Es sei dies ein Drehschalter über der Türe, der mit "Notöffnung" angeschrieben sei.
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Das Obergericht hat festgestellt, dieses 13-polige System habe im Unfallzeitpunkt in jeder Hinsicht dem Stand der Technik entsprochen und sei auch noch heute gang und gäbe. Es hat daraus sinngemäss geschlossen, der Umstand, dass die Türen nach der Abfahrt bis zum Erreichen einer Geschwindigkeit von 5 km/h noch geöffnet werden konnten, sei der Beklagten nicht als Verschulden anzurechnen.
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4.2 Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Türschliessung des Unglückszuges dem (damaligen) Stand der Technik entsprochen hat. Sie hält zwar fest, dass im (technischen) Sicherheitsdispositiv Lücken bestehen würden, weil die Türen nach dem 7-sekundigen Schliessimpuls bis zum Erreichen einer Geschwindigkeit von 5 km/h geöffnet und zudem durch den Einklemmschutz ständig offen gehalten werden konnten. Indes erblickt sie das Verschulden der Beklagten nicht in diesen Faktoren, sondern wirft ihr vielmehr ein Organisationsverschulden vor: Sie macht geltend, der Zugführer, welcher den Zug begleite, habe durch die hinterste Türe des letzten Personenwagens einzusteigen. Damit könne er verhindern, dass ein Fahrgast die Türe wieder öffne oder durch den Einklemmschutz offen halte und dadurch für einen anderen den Anreiz schaffe, auf den fahrenden Zug aufzuspringen. Im Bahnhof Zürich würden die meisten verspäteten Passagiere, welche versuchten, auf den noch stehenden oder abfahrenden Zug aufzuspringen, von der Querhalle (Sektor A) herkommen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden diese versuchen, die nächstgelegene Türe des letzten Personenwagens zu erreichen. Daher müsse diese Türe besonders abgesichert werden.
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In Bezug auf den konkreten Fall mutmasst die Beschwerdeführerin, wenn der Zugführer nicht in der Mitte des Unglückszuges, sondern im letzten Personenwagen in den Zug eingestiegen wäre, hätte er Y.________ daran gehindert, die Türe zu öffnen und so wäre es auch nicht zum Unfall gekommen. Auch wenn die Bahnangestellten V.________ und W.________ direkt an der Türe des hintersten Personenwagens gestanden wären und nicht ca. 11 - 12 m davon entfernt, hätte eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden, Y.________ am Öffnen der Türe zu hindern. Im vorliegenden Fall seien die beiden auch zu weit von der fraglichen Türe entfernt gewesen, um die Klägerin von ihrem Vorhaben abzuhalten. Aus einer so grossen Distanz könne man eine gefährdete Türe nicht absichern. In einem Grossbahnhof wie Zürich seien Schreie und Zurufe als Warnungen untauglich.
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4.3 Einzugehen ist zunächst auf die Frage, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, weil der Zugführer nicht durch die hinterste Türe des letzten Personenwagens zugestiegen ist bzw. sich die Bahnangestellten V.________ und W.________ nicht unmittelbar daneben postiert haben, um so Y.________ daran zu hindern, die Türe wieder zu öffnen.
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Die Klägerin macht geltend, die reine Präsenz des Zugbegleiters hätte Y.________ davon abgehalten, die Türe zu öffnen und kritisiert das Obergericht, welches erwogen habe, es könne einem Bahnbeamten nicht zugemutet werden "manu militari" gegen einen Reisenden vorzugehen. Letzterer Teil dieser Rüge stösst ins Leere, denn das Obergericht hat sich an der beanstandeten Stelle auf das Aufhalten heranstürmender Reisender bezogen, welche es gilt, "manu militari" aufzuhalten, und nicht solcher, welche von Innen die Türe öffnen wollen.
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Es ist hingegen wahrscheinlich, dass es im vorliegenden Fall dem Zugführer möglich gewesen wäre, Y.________ vom Öffnen der Türe abzuhalten, wenn er durch diese eingestiegen wäre. Daraus lässt sich indes noch kein Verschulden der Beklagten ableiten. Es ist nämlich zu beachten, dass die Beklagte den hinteren Teil des Zuges durchaus hat überwachen lassen. Die beiden Bahnangestellten V.________ und W.________ sind gemäss Feststellung des Obergerichts auf Höhe der Mitte des dem letzten Passagierwagens angehängten Gepäckwagens gestanden, ca. 11 - 12 m von der strittigen Türe entfernt. Aus dieser Distanz konnten sie gemäss verbindlicher Feststellung des Obergerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) überwachen, ob sich die Türe ordentlich schliesst, was hier auch erfolgt ist. Dem Obergericht ist darin zuzustimmen, dass von den Reisenden eine gewisse Eigenverantwortung erwartet werden darf. Es muss jeder erwachsenen Person klar sein, dass eine Wagentüre nach Abfahrt des Zuges nicht wieder geöffnet bzw. offen gehalten werden darf. Das Öffnen der Türen des Unglückzuges war zudem - vom Betätigen des Notschalters abgesehen - nur während weniger Sekunden überhaupt möglich. Es ist der Beklagten daher nicht als Verschulden anzurechnen, wenn der Zugführer nicht durch die strittige Türe eingestiegen ist, bzw. die Bahnangestellten nicht unmittelbar daneben postiert waren.
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4.4 Fraglich ist weiter, ob die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin ausreichend gewarnt haben. Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (Art. 63 Abs. 2 OG), dass sowohl die Bahnangestellten V.________ und W.________, welche am Ende des Zuges standen, wie auch der Abfertigungsbeamte T.________ und sein Assistent U.________ durch Zurufe in deutscher und englischer Sprache sowie durch Pfiffe versuchten, die Klägerin zu warnen. Die Klägerin bringt vor, diese akustischen Signale seien ungeeignet gewesen, sie von ihrem Vorhaben abzubringen.
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Es ist indes nicht ersichtlich, was die beklagtischen Angestellten statt dessen hätten unternehmen können: Gemäss Feststellung der Vorinstanz ist die Klägerin mit einem "Tunnelblick" am Bahnpersonal vorbei gerannt und hat nur noch den "Mann im Zug" gesehen und sich gegenüber allen Einwirkungen der Umwelt verschlossen (vgl. auch nachfolgend E. 5). Es kann der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn es ihren Angestellten nicht möglich gewesen ist, die Klägerin unter Einsatz physischer Kräfte zu stoppen. Welche anderen geeigneten Mittel sonst zur Verfügung gestanden hätten, um die Klägerin, welche auf die akustischen Warnungen nicht reagiert hat, von ihrem Vorhaben abzubringen, ist nicht ersichtlich. Ein Verschulden der Beklagten ist diesbezüglich ebenfalls zu verneinen.
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4.5 Weiter macht die Klägerin geltend, es habe eine erhöhte Betriebsgefahr vorgelegen.
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Nach der Feststellung des Obergerichts ist die Abfertigung des Unglückszuges auf dem Hauptbahnhof Zürich in jeder Hinsicht regulär erfolgt. Das Schliesssystem des Zuges hat zudem - wie oben dargelegt (vgl. E. 4.1) - dem Stand der Technik entsprochen. Es sind damit keine Umstände ersichtlich, welche zu einer erhöhten Betriebsgefahr geführt haben.
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5.
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Einzugehen ist weiter auf das Selbstverschulden der Klägerin.
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5.1 Die Klägerin macht sinngemäss geltend, ihr Selbstverschulden wiege nicht so schwer, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang unterbreche. Namentlich sei zu beachten, dass sie nicht auf den Zug habe aufspringen wollen. Sie sei nur neben dem fahrenden Zug hergelaufen, um etwas einem Passagier zu übergeben. Eine Berührung mit dem Zug habe sie ja gerade vermeiden wollen.
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5.2 Gemäss den Ausführungen des Obergerichts ist die Klägerin unter Aufbietung all ihrer Kräfte auf den in der Türe des abfahrenden Zuges stehende Y.________ zugerannt und hat sich dabei auf nichts anderes als Y.________ konzentriert. Sie hat auch nicht mehr auf die in deutscher und englischer Sprache erfolgten Zurufe sowie auf die lauten Pfiffe der Bahnangestellten reagiert.
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Auch wenn die Klägerin nicht auf den Zug aufspringen wollte, ist ihr Verhalten damit als grobfahrlässig anzusehen: Es verstösst gegen elementare Gebote der Vorsicht, wenn sie geradezu blindlings ("Tunnelblick") mit hohem Tempo ("wie eine Olympiateilnehmerin") dem anfahrenden Zug nachgerannt ist, die Aufmerksamkeit einzig fokussiert auf Y.________, so dass sie nicht einmal mehr in der Lage gewesen ist, die intensiven Warnbemühungen der Bahnangestellten wahrzunehmen. Auch wenn sie nicht beabsichtigte, auf den Zug aufzuspringen, muss ihr die Gefährlichkeit ihres Tuns - dem fahrenden Zug nahe genug zu kommen, um Y.________ die Billette zu übergeben - erkennbar gewesen sein. Die Gefahr bei der hohen Geschwindigkeit, mit welcher die Klägerin gerannt ist, zu stolpern und auf das Geleise zu stürzen, ist dabei offensichtlich.
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5.3 Das Obergericht hat im Rahmen einer Eventualerwägung festgehalten, das Selbstverschulden der Klägerin allein sei als so schwerwiegend zu gewichten, dass dieses als alleinige adäquate Ursache des Unfalles gewertet werden müsse.
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Dieser Erwägung kann insofern zugestimmt werden, als das Selbstverschulden der Klägerin die Betriebsgefahr der Eisenbahn als Unfallursache völlig in den Hintergrund gedrängt hat und Letztere damit als adäquate Ursache ausscheidet. Weil damit bereits das Verhalten der Klägerin allein genügt, um die adäquate Kausalität zwischen der Betriebsgefahr der Eisenbahn und dem Unfall zu unterbrechen, kann offen gelassen werden, ob und wie das Drittverschulden von Y.________ einzubeziehen ist. Da der Beklagten zudem weder ein eigenes Verschulden vorzuwerfen ist, noch eine erhöhte Betriebsgefahr zum Unfall beigetragen hat, ist sie durch das grobe Selbstverschulden der Klägerin von der Haftung befreit.
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6.
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Die Klägerin macht schliesslich eine Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB geltend.
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Deren Anwendung setzt ein offenes Beweisergebnis voraus: Die Frage der Beweislastverteilung ist gegenstandslos, wenn die Vorinstanz auf Grund ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, ein bestimmter Sachverhalt sei nachgewiesen worden (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277 mit Hinweisen).
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Die Klägerin macht in diesem Punkt im Wesentlichen Ausführungen zur Gewichtung ihres eigenen Verschuldens, desjenigen von Y.________, sowie des behaupteten Verschuldens der Beklagten und der angeblich erhöhten Betriebsgefahr. Es ist nicht ersichtlich, was diese Problematik mit Art. 8 ZGB zu tun hat. Ein offenes Beweisergebnis liegt nicht vor. Auf die Berufung kann folglich insoweit nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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7.
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Die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung besteht ausschliesslich in Heilungskosten. Diese wurden indes von der Fürsorgebehörde des Kantons Zürich beglichen. Ob unter diesen Umständen überhaupt noch ein ersatzpflichtiger Schaden besteht, kann offen bleiben, da nach dem Vorgesagten die Haftung der Beklagten insgesamt zu verneinen ist. Da zudem die Beklagte - wie oben ausgeführt (E. 4.3 u. 4.4) - am Unfall kein Verschulden trifft, ist der Zusprechung einer Genugtuung der Boden entzogen (Art. 8 EHG).
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8.
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Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
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Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dessen Voraussetzungen (Art. 152 Abs. 1 OG) im vorliegenden Verfahren erfüllt sind, weshalb es gutzuheissen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri wird ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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