BGer 2A.509/2005 | |||
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BGer 2A.509/2005 vom 16.01.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.509/2005 /leb
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Urteil vom 16. Januar 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Peter Frei,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
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15. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (geb. 1946), Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro, erhielt im Jahre 1987 aufgrund der Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen B.________ (geb. 1933) eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde bereits 1988 wieder geschieden, worauf A.________ die Schweiz mangels Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verliess. Am 5. November 1988 heiratete er die im Kanton Zürich niedergelassene C.________ (geb. 1954, von Bosnien-Herzegowina), worauf er erneut eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 29. April 2002 hatten die Eheleute beim Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht, welches von der Ehefrau später wieder zurückgezogen wurde. Seither leben die Eheleute in getrennten Wohnungen an derselben Adresse. C.________ ist seit dem 25. August 2004 Schweizer Bürgerin.
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A.________ bezieht seit dem 1. September 1995 eine halbe, seit dem 1. Dezember 2000 eine ganze IV-Rente.
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B.
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A.________ wurde von den Schweizer Strafbehörden wegen folgender Delikte verurteilt:
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- mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. April 1997 zu einer Busse von Fr. 600.-- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern,
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- mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. September 1998 zu 20 Tagen Gefängnis (bedingt) wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und gegen das Giftgesetz,
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- mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2001 zu drei Jahren Zuchthaus wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz (wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde),
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- mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2002 zu neun Monaten Gefängnis (wobei der Vollzug der Strafe wiederum zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde).
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Aufgrund der Verurteilungen vom 30. April 1997 und 15. September 1998 wurde A.________ fremdenpolizeilich verwarnt.
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C.
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Mit Verfügung vom 25. Juni 2002 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein hiergegen erhobener Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb - soweit er nicht gegenstandslos geworden war - erfolglos, und mit Urteil vom 15. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 4. Januar 2005 erhobene Beschwerde ab. Sein begründetes Urteil versandte das Verwaltungsgericht am 28. Juni 2005.
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D.
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Mit Eingabe vom 26. August 2005 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2005 aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat - Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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E.
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Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung kann nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn der Ausländer gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen Anspruch auf die Bewilligung besitzt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 e contrario OG; vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284, mit Hinweis).
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Der Beschwerdeführer ist seit 1988 mit der aus Bosnien-Herzegowina stammenden C.________ verheiratet, die seit dem 25. August 2004 Schweizer Bürgerin ist. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Ob der Anspruch allenfalls erloschen ist, insbesondere weil ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f., mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als zulässig. Der Beschwerdeführer kann einen grundsätzlichen Anwesenheitsanspruch im Übrigen auch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG geltend machen, nachdem er während mehr als fünf Jahren mit seiner Ehefrau als niedergelassener Ausländerin zusammengelebt hatte.
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1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG). Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton unter anderem ausgewiesen werden, "wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde" (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 116 Ib 353 E. 2 S. 356 f.), erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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2.2 Wurde nicht eine Ausweisung angeordnet, sondern, wie hier, von den kantonalen Behörden die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist ebenfalls eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, dass die Bewilligungsverweigerung eine etwas weniger eingreifende Massnahme darstellt als die Ausweisung, wird doch der betroffenen ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt (Art. 11 Abs. 4 ANAG).
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3.
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3.1 Ein Ausweisungsgrund, der geeignet ist, den Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung nach Art. 7 und 17 ANAG sowie Art. 8 EMRK zum Erlöschen zu bringen, liegt aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer, was auch im verhängten Strafmass von drei Jahren Zuchthaus sowie in den zusätzlichen Freiheitsstrafen zum Ausdruck kommt (vgl. dazu die Rechtsprechung zur so genannten "Zweijahresregel", BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185; 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel) verurteilt. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen). Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer diese Delikte aus finanziellen Motiven begangen hat, ohne selber wirklich drogenabhängig gewesen zu sein (vgl. Urteil vom 28. Juni 2001, S. 5). Er hat den Drogenhandel sogar während des laufenden Strafverfahrens bzw. kurz nach ergangener Verurteilung und begonnenem Massnahmevollzug noch fortgesetzt (vgl. Urteil vom 4. April 2002, S. 3), was auf eine entsprechende Einsichtslosigkeit schliessen lässt. Die statt des Vollzuges der Freiheitsstrafe angetretene ambulante Therapie war bis jetzt wenig erfolgreich (Schlussbericht Dr. X.________ vom 31. Oktober 2004), was eine entsprechend kritische Prognose rechtfertigt. Es besteht aufgrund des gesamten bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (der bereits "unzählige Einträge" in der gemeinsamen Geschäftskontrolle der Stadt- und Kantonspolizei Zürich erwirkt hat, vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Juli 2004, S. 8) eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er, auch wenn seit einiger Zeit keine strafrechtlichen Verurteilungen mehr ergangen sind, weiterhin die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden oder gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verstossen wird. Zudem besteht beim Beschwerdeführer das Risiko der Fürsorgeabhängigkeit (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG). All dies begründet ein entsprechend gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz.
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3.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint bei Abwägung aller Umstände auch nicht unverhältnismässig:
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Der Beschwerdeführer lebt zwar (gemäss eigener Darstellung) seit 37 Jahren ausserhalb seines Heimatlandes und seit 17 Jahren in der Schweiz. Er ist aber - nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 9 des angefochtenen Entscheides) - hier nicht besonders integriert, weder beruflich (als Bezüger einer Invalidenrente), noch sozial (wiederholte Delinquenz, vorrangige Bindung zu Landsleuten). Auch bezüglich der Intensität der Bindung zu seiner hier eingebürgerten Ehefrau, welche bereits einmal ein Scheidungsverfahren angestrebt hatte und heute zwar in der gleichen Liegenschaft, aber in einer getrennten Wohnung lebt, darf ein Fragezeichen gesetzt werden.
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Ferner ist, wie die kantonalen Behörden zulässigerweise annehmen durften, die erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland Serbien zumindest in minimaler Weise gewährleistet. Dank seiner Invalidenrente, die auch in Serbien ausbezahlt wird, wird der Beschwerdeführer dort nicht völlig mittellos sein. Dass Sozial- und Sozialversicherungsleistungen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht im gleichen Masse wie in der Schweiz gewährt werden, fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht. In Betracht fällt zudem die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch seine Ehefrau, für welche eine Rückkehr in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, auch wenn sie schon seit langem in der Schweiz lebt und heute hier eingebürgert ist, im Übrigen nicht zum Vornherein unzumutbar erscheint. Da nur die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und gegenüber dem Beschwerdeführer keine Ausweisung ausgesprochen wird, sind diesem Kurzaufenthalte in der Schweiz zu Besuchs- oder medizinischen Zwecken nicht verwehrt (vgl. E. 2.2).
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3.3 Nach dem Gesagten überwiegt das Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers seine gegenläufigen Interessen und diejenigen seiner Ehefrau. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint, wie ausgeführt (E. 3.2), auch nicht unverhältnismässig.
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4.
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Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da er bedürftig ist und seine Vorbringen nicht zum Vornherein jeder Erfolgsaussicht entbehrten, ist seinem Gesuch zu entsprechen (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Peter Frei wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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