BGer H 142/2005 | |||
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BGer H 142/2005 vom 16.01.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 142/05
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Urteil vom 16. Januar 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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V.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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GastroSocial Ausgleichskasse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 16. August 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit zwei Verfügungen vom 8. Februar 2005 verpflichtete die GastroSocial Ausgleichskasse V.________ in ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 wegen verspäteter Eingabe nicht ein.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2005 ab.
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C.
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V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihre Einsprache gegen die Schadenersatzverfügungen gutzuheissen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über die Fristen im Verwaltungsverfahren (Art. 38 bis 40 ATSG) sowie die Wiederherstellung einer versäumten Frist (Art. 41 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Letztinstanzlich ist allein streitig, ob die Frist zur Einspracheerhebung wiederherzustellen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen zu Recht nicht, dass die Einsprache verspätet erhoben worden ist.
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3.1 Dass der bisherige Treuhänder wegen nicht zu erwartender Bezahlung nicht weiter tätig sein wollte und die Beschwerdeführerin deshalb einen neuen unentgeltlich handelnden Treuhänder suchen musste, stellt für die Vorinstanz keinen Grund für die Wiederherstellung der Frist dar. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber - allenfalls sogar durch mündliche Vorsprache - hätte Einsprache erheben können.
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Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe mit der Ausgleichskasse telefoniert, was jedoch nicht hilfreich gewesen sei und sie veranlasst habe, "fachmännische Unterstützung zu suchen". Mangels entsprechender Ausbildung und nötigem Mindestwissen sei sie auf fachmännische Hilfe angewiesen; sie habe sich in dieser Hinsicht in ihrer Stellung als Organ der juristischen Person immer auf ihren Treuhänder verlassen können. Wegen der schlechten finanziellen Situation habe sie sich einen unentgeltlich tätigen Treuhänder suchen müssen, was sehr schwierig gewesen sei.
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3.2 Als Grund für die Wiederherstellung der Frist beruft sich die Beschwerdeführerin letztlich auf ihre Rechtsunkenntnis, da sie geltend macht, es fehle ihr das notwendige Mindestwissen und sie sei deshalb auf einen Treuhänder angewiesen (vgl. Erw. 3.1 hievor). Nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz kann jedoch niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), sodass in dieser Hinsicht eine Wiederherstellung der verpassten Frist nicht möglich ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als - wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat - an Einsprachen nur minimale formelle Anforderungen gestellt werden und sie sogar mündlich durch Vorsprache erhoben werden können (Art. 10 Abs. 3 ATSG), auf welch letztere Möglichkeit in den Rechtsmittelbelehrungen der Schadenersatzverfügungen explizit hingewiesen worden ist. So hätte die Beschwerdeführerin - auch wenn sie im Verkehr mit Behörden nicht geübt sein sollte - bei der Ausgleichskasse persönlich vorsprechen und ihre Einsprache zu Protokoll geben können; anlässlich dieser Vorsprache hätte ein Mitarbeiter der Verwaltung ihre Gründe für die Bestreitung der Schadenersatzpflicht sinngemäss aufnehmen können. Offen bleiben kann, ob eine Einsprache auch telefonisch erhoben werden kann (was eher zu verneinen ist), da die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet (geschweige denn belegt), sie habe dies getan.
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Weil die versäumte Frist nicht wiederherzustellen ist, erweist sich die Einsprache als verspätet erhoben; die Schadenersatzverfügungen von Februar 2005 sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Die Ausgleichskasse als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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