BGer I 273/2005 | |||
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BGer I 273/2005 vom 16.01.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 273/05
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Urteil vom 16. Januar 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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S.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 9. März 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1951, reiste im Jahre 1985 in die Schweiz ein. Seit Januar 1991 war er bei der Firma F.________ AG als angelernter Arbeiter tätig. Am 10. Mai 2000 verspürte er nach dem Heben einer Kiste bei der Arbeit erstmals lumbale Schmerzen. In der Folge klagte S.________ über lumbale Dauerschmerzen, weshalb vom 27. September bis 18. Oktober 2000 in der Klinik K.________ eine stationäre Rehabilitation durchgeführt wurde. Die dortigen Ärzte diagnostizierten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei segmentalen Dysfuktionen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und muskulärer Dysbalance (Bericht vom 7. November 2000).
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Am 1. November 2000 meldete sich S.________ unter Hinweis auf seit fünf Monaten bestehende therapieresistente Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte Berichte des damaligen Hausarztes Dr. med. R.________ vom 30. November 2000, der Arbeitgeberin vom 19. Dezember 2000 und später auch des neuen Hausarztes Dr. med. I.________ (eingegangen bei der IV-Stelle am 30. April 2001), ein. Nachdem die IV-Stelle S.________ mit Vorbescheid vom 13. Juli 2001 die Ablehnung beruflicher Massnahmen in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände erhoben hatte, wurde er im Institut M.________ polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 3. Juli 2003).
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Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle S.________ ab 1. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu, mit Verfügungen vom 6. Januar 2004 eine halbe Härtefallrente (nebst Zusatzrente) vom 1. Juli bis 30. November 2003 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %) sowie ausgehend von einem Invaliditätsgrad in Höhe von 53 % eine halbe Rente (nebst Zusatzrente) vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003. Am 16. Januar 2004 schliesslich verfügte die IV-Stelle die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2004.
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S.________ liess gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2004 Einsprache erheben, worauf die IV-Stelle eine Stellungnahme des Instituts M.________ vom 17. März 2004 einholte und am 14. Oktober 2004 an ihrem Entscheid festhielt.
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B.
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Beschwerdeweise liess S.________ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % eventualiter die Anordnung eines spezialärztlichen Obergutachtens, subeventualiter die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit oder die Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde am 9. März 2005 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2001 und über den 30. November 2003 hinaus, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur zusätzlichen medizinischen Abklärung beantragen. Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Am 27. Juli 2005 reicht S.________ eine weitere Eingabe sowie Arztberichte des Dr. med. B.________, Innere Medizin, vom 1. Juni 2005, und des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2005, zu den Akten. Dieselben Berichte legt auch die IV-Stelle am 2. August 2005 auf und reicht zusätzlich am 3. Januar 2006 nebst einem Schreiben der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, St. Gallen, ein Arztzeugnis des Internisten Dr. med. B.________ vom 22. November 2005 ein.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht legt die massgebliche gesetzliche Grundlage zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG) und den - nunmehr in Art. 7 ATSG definierten - Begriff der Erwerbsunfähigkeit zutreffend dar. Richtig sind auch die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V Erw. 4), zur Beweiswürdigung im Allgemeinen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) und hinsichtlich medizinischer Gutachten im Besonderen (BGE 125 V 352 Erw. 3; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Korrekt ist schliesslich, dass eine somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 und 396 sowie BGE 131 V 49).
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2.
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Die Vorinstanz erwog, der Versicherte sei nach den Einschätzungen des Instituts M.________, auf welche abgestellt werden könne, für jegliche Tätigkeiten im Umfang von 60 % arbeitsfähig.
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Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten des Instituts M.________ sei unvollständig und widersprüchlich, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. Insbesondere habe sich Dr. med. L.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, nicht mit den von Dr. med. C.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und den Ärzten der Klinik K.________ festgestellten muskulären Verspannungen auseinandergesetzt. Auch sei angesichts der von Dr. med. C.________ erwähnten Symptomausweitung eine aktuelle psychiatrische Begutachtung angezeigt.
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2.1
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2.1.1 Anlässlich seiner Untersuchung vom 19. September 2001 stellte Dr. med. C.________ ein lumbal-betontes Panvertebralsyndrom bei ausgeprägten muskulären Verspannungen mit einem Triggerpunktsyndrom sowie multisegmentale Dysfunktionen bei geringen degenerativen Veränderungen fest (Bericht vom 21. September 2001). Er führte aus, aufgrund der geschilderten Beschwerden liege eine Symptomausweitung vor; der Versicherte sei in einer leichten, wechselbelastenden (teilweise sitzenden, teilweise stehenden) Arbeit zu 50 % arbeitsfähig. Auch Dr. med. L.________ konnte keine über die Altersnorm hinausgehenden degenerativen Veränderungen feststellen, hingegen sei eine erhebliche funktionelle Überlagerungssymptomatik offenkundig. Aufgrund der nur leichtgradig objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat erachtete er den Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für jede anderweitige Arbeit (aus rheumatologischer Sicht) als voll arbeitsfähig.
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2.1.2 In der Folge hielten die beiden Ärzte an ihren jeweiligen Einschätzungen fest (Berichte des Dr. med. L.________ vom 16. März 2004 und des Dr. med. C.________ vom 27. April und 6. Dezember 2004). Inbesondere bestätigte Dr. med. C.________ am 27. April 2004, er habe anlässlich der Untersuchung vom 19. September 2001 eindeutige muskuläre Verspannungen in allen Wirbelsäulenabschnitten, teilweise verbunden mit Triggerpunkten, festgestellt; diese Verspannungen seien die einzigen relevanten pathologischen Befunde gewesen. Demgegenüber bekräftigte Dr. med. L.________ am 16. März 2004, keine muskulären Verspannungen vorgefunden zu haben.
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2.1.3 Die Befunde der beiden Rheumatologen Dr. med. L.________ und Dr. med. C.________ korrelieren mit Ausnahme der muskulären Dysbalancen. Selbst wenn Dr. med. L.________ bei seiner (einmaligen) Untersuchung die Verspannungen zu Unrecht übersehen haben sollte (immerhin stellten bereits die Ärzte der Klinik K.________ muskuläre Dysbalancen fest [Bericht vom 7. November 2000]), ändert dies nichts daran, dass die von ihm attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Ergebnis überzeugt. Denn zum einen geht aus den medizinischen Akten klar hervor, dass nur leichtgradige somatische Befunde objektiviert werden konnten. Zum andern erklärte Dr. med. C.________ am 27. April 2004, er habe "aus der Erfahrung, dass Muskelverspannungen bei schweren Arbeiten in der Regel zunehmen und vermehrte Schmerzen verursachen und angesichts der Gesamtsituation" die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leichte wechselbelastende Arbeiten mit 50 % beurteilt. Da nach Lage der Akten der Beschwerdeführer jedoch ab Sommer 2000 in seiner angestammten (schweren) Arbeit anhaltend arbeitsunfähig gewesen war (weshalb er per Juli 2001 die Kündigung erhielt) und seither keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet hat, kann Dr. med. C.________ zum Vornherein insoweit nicht gefolgt werden, als er die Arbeitsfähigkeit präventiv einschränkte.
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Sodann sind muskuläre Verspannungen zwar ohne Zweifel sehr schmerzhaft. Sie sind jedoch gerade im Rückenbereich weit verbreitet und hängen eng mit der Lebensweise und der psychischen Konstellation der betroffenen Personen zusammen. Aus diesen Gründen sind sie noch nicht invalidisierend (vgl. Urteil A. vom 16. Oktober 2001, U 149/01). Die Ärzte der Klinik K.________ attestierten denn auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Selbst Dr. med. C.________ weist im Übrigen darauf hin, dass die Einschätzung des Krankheitswerts muskulärer Verspannungen unterschiedlich beurteilt wird und damit weitgehend Ermessensfrage ist.
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2.1.4 Nach dem Gesagten fallen die muskulären Verspannungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ins Gewicht, weshalb auch die - nach dem Einspracheentscheid datierenden - Einschätzungen des Internisten Dr. med. B.________ vom 1. Juni bzw. 22. November 2005 zu keiner anderen Beurteilung führen. Angesichts der im Übrigen korrelierenden medizinischen Befunde ist von weiteren somatischen Abklärungen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2). Auch auf zusätzliche psychiatrische Untersuchungen ist zu verzichten, da die Somatisierungsstörung die erforderlichen qualifizierenden Kriterien, welche ausnahmsweise eine invalidisierende Wirkung begründen können (psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder weitere qualifizierende Faktoren gemäss der in Erw. 1 in fine zitierten Rechtsprechung), vorliegend nicht erfüllt.
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3.
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3.1
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3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Vorinstanz und Verwaltung hätten das Valideneinkommen fälschlich zu tief angesetzt, indem sie die von der Arbeitgeberin unter Hinweis auf "Überstunden/Überzeit" ausgerichteten Lohnteile unberücksichtigt gelassen hätten.
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Zwar ist die Höhe des Valideneinkommens sowohl im Verfahren vor der IV-Stelle als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben, jedoch hat der Versicherte die Rentenfestsetzung angefochten, so dass auch deren einzelne Teilelemente noch nicht rechtskräftig erledigt sind (in RKUV 1998 Nr. U 305 S. 432 nicht publizierte Erw. 2d mit Hinweisen).
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3.1.2 Nach Auskunft der Firma F.________ AG hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2000 ungefähr Fr. 54'600.- (Fr. 4'200.- x 13) verdient. Indessen geht aus den Akten hervor, dass er in den Jahren zuvor jeweils Überstunden geleistet und daher ein deutlich höheres Einkommen erzielt hatte (1995: Fr. 58'062.-; 1996: Fr. 60'666.-; 1997: 62'538.-; 1998: 64'660.95; 1999: 64'238.95; 2000: Fr. 62'419.65). Dieser regelmässig erzielte Mehrverdienst ist bei der Festsetzung des Valideneinkommens im Rahmen eines Durchschnittswerts zu berücksichtigen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63).
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Ausgehend von dem in den Jahren 1998 bis 2000 erzielten durchschnittlichen Jahresverdienst in Höhe von Fr. 63'773.20 (1998: Fr. 64'660.95; 1999: Fr. 64'238.95; 2000: Fr. 62'419.65), ergibt sich für den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) am 1. Juli 2001 bzw. 1. Juli 2003 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6/2004, Tabelle B10.2, S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 65'367.60 (für das Jahr 2001) bzw. Fr. 67'475.90 (für das Jahr 2003).
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3.2 Grundsätzlich unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist, dass Vorinstanz und Verwaltung das Invalideneinkommen ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt haben. Für das Jahr 2001 beträgt - ausgehend von der Tabelle TA1 (einfache und repetitive Arbeiten im privaten Sektor) der LSE 2000 - das mutmassliche Einkommen unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von + 2,5 % (Die Volkswirtschaft 6/2004, Tabellen B9.2, S. 90 und B10.2, S. 91) Fr. 56'894.50 bzw. bei einem 50 %igen Beschäftigungsgrad Fr. 28'447.25. Ab 1. Juli 2003 ist ein Invalideneinkommen von Fr. 57'806.20 (LSE 2002, Tabelle TA1, S. 43, Anforderungsniveau 4; Die Volkswirtschaft 12/2005, Tabelle B9.2, S. 94) bzw. bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % (ab 4. Juni 2003) Fr. 34'683.70 anzurechnen.
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Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Teilarbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeder anderen in Frage kommenden Tätigkeit, Alter [Jahrgang 1951], Dienstjahre, Niederlassungsbewilligung C und Beschäftigungsgrad von 50 % bzw. 60 %) keine Veranlassung für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug gesehen hat, ist dies im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden. Bezogen auf den 1. Juli 2001 ergibt sich somit aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2) 56 %, ab 1. Juli 2003 ein solcher von (gerundet) 49 %. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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