VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 608/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 608/2005 vom 17.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 608/05
 
Urteil vom 17. Januar 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 18. Juli 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1954 geborene C.________ war zuletzt vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 als Eisenleger in der Firma A.________ AG tätig. Am 23. April 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Beinleiden sowie eine schwache Lunge zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 18. Februar 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2005 ab.
 
C.
 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine medizinische Expertise bei einem unabhängigen Gutachter oder einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) einzuholen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass bei der Beurteilung des Rentenanspruchs entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 auf die damals je geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) und der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) samt Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.). Dabei haben die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
 
1.2 Zutreffend wiedergegeben hat die Vorinstanz sodann die Bestimmungen über die Begriffe Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG). Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
 
1.3 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat sie nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit.
 
2.1 Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, Gefässkrankheiten Beinleiden SGP, vom 19. Januar 2004, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt, sind Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr ausüben kann. In einer den Behinderungen angepassten Tätigkeit (wechselbelastende Tätigkeit, vor allem Wechsel Gehen/Sitzen, kein langes Stehen) sei der Versicherte aber voll arbeitsfähig.
 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Laut S.________, praktischer Arzt, leidet der Versicherte bei beiden Unterschenkeln an massiven sekundären Lymphödemen nach rezidivierenden Erysipelen sowie bei beiden Füssen an chronischen, hyperkeratotischen, stark nässenden Ekzemen und Fussmykosen (Bericht vom 16. November 2003). Angesichts der übereinstimmenden Diagnosen in der gesamten medizinischen Aktenlage leuchtet die entsprechende fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Dr. med. B.________ ein. Die diesbezüglichen Vorbringen hat das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine ärztliche Stellungnahmen, insbesondere nicht die des Hausarztes S.________, welcher bei gleichen Diagnosen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Bericht vom 16. November 2003 und Schreiben vom 15. März 2004), diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchte. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Wenn der Hausarzt darauf hinwies, dass eine vorwiegend stehende oder sitzende Tätigkeit im trockenen, warmen Innenbereich, bei der Sandalen getragen werden könnten, kaum mehr vorstellbar sei, widerspricht dies der Einschätzung des Dr. med. B.________ und des internen medizinischen Dienstes der IV-Stelle (Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 13. Mai 2004) nicht, welche bei ihren Angaben zur Arbeitsfähigkeit von einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgingen. Auch die vom Hausarzt erwähnte Schwierigkeit, für den Arbeitsweg ein geeignetes, nässe- und wintertaugliches Schuhwerk zu finden, rechtfertigt die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht. Weiter geht der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehl, das kantonale Gericht sei auf den Bericht des Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH und Angiologie FMH am Zentrum für Gefässkrankheiten, vom 26. März 2004, nicht eingegangen. Zum einen kommt Prof. Dr. med. F.________ in seinem Bericht an den Hausarzt hinsichtlich der Diagnosen zum gleichen Ergebnis wie Dr. med. B.________, zum andern äusserte er sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht. Prof. Dr. med. F.________ wies insoweit auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin, als er eine deutliche Zunahme der Ödeme beider Beine feststellte. Wie Dr. med. B.________ hielt er eine stationäre Therapie für sinnvoll, die vom 17. August bis 25. September 2004 auch durchgeführt wurde und eine deutliche Beschwerdebesserung mit einem insgesamt erfreulichen Verlauf brachte (Bericht der Rehaklinik vom 19. Oktober 2004), wobei dieser Bericht insoweit ausser Acht zu lassen ist, als er nicht Rückschlüsse auf den für die richterliche Überprüfungsbefugnis zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15. Juni 2004) zulässt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Zwar hielt Dr. med. B.________ eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur "zu fast 100 %" zumutbar. Wenn die Verwaltung unter den gegebenen Umständen nach Rücksprache mit ihrem internen ärztlichen Dienst bei adäquater Behandlung aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Art. 8 ATSG), wobei Dr. med. R.________ bezüglich der behinderungsbedingten Einschränkungen ausdrücklich bemerkte, dass der Versicherte keine schweren Tätigkeiten ausführen könne und zudem die Möglichkeit zu lockerem Schuhwerk vorhanden sein müsse (Stellungnahme vom 13. Mai 2004), lässt sich dies nicht beanstanden. Bei dieser Aktenlage sind ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich beantragt werden, unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Mit Blick auf die Invaliditätsbemessung, welche aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: frühestmöglicher Zeitpunkt Oktober 2002 [Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2001; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG]) und unter Berücksichtigung rentenwirksamer Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids vorzunehmen ist (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174), ist für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) vom Verdienst auszugehen, den der Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeitgeberin verdiente (Arbeitgeberbericht vom 20. Mai 2003). Die Vorinstanz ging von der durchschnittlichen Arbeitszeit der Jahre 1999 und 2000 aus, was sich nicht beanstanden lässt und 1751 Stunden ergibt. Sodann ist der Verdienst des Jahres 2002 der Berechnung zu Grunde zu legen, sodass sich das Valideneinkommen - unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2 ) für das Jahr 2002 von 1,6 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93) auf Fr. 53'446.- beziffert (Fr. 25.25 + 1,6 % x 1751 + 10, 6 % [Ferienanteil] + 8,38 % [13. Monatslohn]). Dieses hypothetische Erwerbseinkommen liegt um knapp 11 % unter dem entsprechenden statistischen Jahreslohn, welcher sich wie folgt berechnet: Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im Baugewerbe beschäftigten Männer von Fr. 4765.- (LSE 2002, S. 43 Tabelle TA1) ergibt sich bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 82, Tabelle B 9.2) ein Betrag von Fr. 59'896.- (Fr. 4765.- x 12 : 40 x 41,9). Die Frage nach einer allfälligen Anpassung der Vergleichseinkommen, wie sie die Rechtsprechung vorsieht, falls der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen tatsächlich erzielte Verdienst unfreiwillig und zumindest teilweise aus invaliditätsfremden Gründen erheblich unter dem branchenüblichen Gehalt liegt (vgl. zum Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren: BGE 129 V 225 Erw. 4.4, AHI 1999 S. 239 Erw. 1, Urteile R. vom 12. September 2005 Erw. 3.4.3, I 153/05, und B. vom 9. August 2005 Erw. 4.1.3, I 151/05, je mit Hinweisen), stellt sich hier daher grundsätzlich zu Recht. Aus der nachstehenden Erwägung 3.3 ergibt sich jedoch, dass die Parallelität der Bemessungsfaktoren gewahrt ist.
 
3.2 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stellte das kantonale Gericht richtigerweise auf die Ergebnisse der LSE ab (zu den Grundlagen dieses Vorgehens: BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (vgl. BGE 129 V 222) ist auf die LSE im Jahr 2002 abzustellen. Bei einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4557.- (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1) ergibt sich in Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 82, Tabelle B 9.2) ein Betrag von Fr. 57'008.- (Fr. 4557.- x 12 : 40 x 41,7).
 
3.3 Nach der Rechtsprechung fällt bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhnen unter dem Titel der persönlichen und beruflichen Einzelfallumstände ein Abzug in Betracht, der höchstens 25 % betragen kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Mit dem so genannten leidensbedingten Abzug soll zunächst gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werden, bei denen abzusehen ist, dass sie im Rahmen der grundsätzlich zumutbaren Erwerbstätigkeiten zu einer gewissen Lohneinbusse führen werden. Aus der zitierten Praxis ergibt sich, dass der maximale Abzug von 25 % neben den leidensbedingten Faktoren auch die invaliditätsfremden lohnsenkenden Gründe erfasst, soweit diese auch für die Bemessung des Valideneinkommens erheblich waren. Das kantonale Gericht hat - in Abweichung um 5 % des von der IV-Stelle vorgenommen Abzugs vom Tabellenlohn (zum Eingreifen in das Verwaltungsermessen: BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis) - diesen auf 25 % beziffert. Beim höchstzulässigen Abzug von 25 % sind hier nebst den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen auch invaliditätsfremde Faktoren genügend berücksichtigt, welche überwiegend wahrscheinlich bereits ohne Behinderung zu einem unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn führten. Insofern verbleibt kein Raum, den Tabellenlohn um mehr als einen Viertel zu vermindern, um zum anrechenbaren Invalideneinkommen zu gelangen. Um diesen Prozentsatz gekürzt resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'756.-.
 
3.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 20 %. Selbst wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Einschätzung des Dr. med. B.________ von "fast 100 %" ausgegangen würde, da der Beschwerdeführer zweifelsohne täglich eine konsequente Fuss- und Beinpflege vorzunehmen hat, um das erreichte Ergebnis zumindest stabil zu halten, errechnet sich bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.
 
4.
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Gesetz (Art. 152 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) hiefür erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).