BGer 6P.52/2005 | |||
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BGer 6P.52/2005 vom 20.01.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.52/2005
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6S.389/2005 /sza
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Urteil vom 20. Januar 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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6P.52/2005
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Art. 9 BV (Strafverfahren: willkürliche Beweiswürdigung)
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6S.389/2005
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.52/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.389/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 10. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, Angestellter des Baudepartements, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Unterhalt, erhielt am 24. Februar 2004, um ca. 16.30 Uhr, vom Ingenieur A.________ per Mobiltelefon die Mitteilung, dass Arbeiter im Rahmen von Rückbauarbeiten im Bareggtunnel sich anschickten, auch die Anlagen des Tunnelfunks zu demontieren, was seines Erachtens zu weit gehe. A.________ bat X.________, sofort ins Betriebsgebäude Baregg West zu kommen, welches von der Mellingerstrasse her in Fahrtrichtung Baden zu erreichen ist. X.________, der sich im Zeitpunkt des Anrufs im Werkhof Neuenhof befand, gelangte mit seinem Dienstwagen von der Autobahnausfahrt Baden-West her auf die Mellingerstrasse, allerdings in Fahrtrichtung Fislisbach. Nachdem er in die Mellingerstrasse eingebogen war, steuerte er sein Auto auf den linken Fahrstreifen, dessen Ende dort durch schräge Abweispfeile auf der Fahrbahn angezeigt wird, und hielt es kurz nach einer Verkehrsinsel an. Er wollte wenden und so auf die Gegenfahrbahn gelangen. Er schaltete das auf dem Dach seines Fahrzeugs montierte gelbe Gefahrenlicht ein und überquerte langsam die im Anschluss an die Verkehrsinsel markierte Sperrfläche. Hierauf überquerte er auf der Gegenfahrbahn den linken Fahrstreifen, nachdem ihm ein Fahrzeuglenker in der auf diesem Streifen vor der Lichtsignalanlage stehenden Kolonne eine Lücke freigelassen hatte. Danach hielt er wiederum kurz an. Er sah, dass auf dem rechten Fahrstreifen aus Richtung Fislisbach ein Personenwagen nahte, dachte, dass dieser noch weit genug entfernt sei, und schwenkte auf den rechten Fahrstreifen ein. Hierauf kam es zur Kollision, wobei der herannahende Personenwagen trotz Vollbremsung mit der linken Frontseite in die rechte Heckseite von X.________s Wagen prallte.
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B.
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Das Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidium 1, sprach X.________ am 27. Oktober 2004 schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch missbräuchliche Verwendung des gelben Gefahrenlichts (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV), der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV) sowie der groben Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortrittsrechts beim Einfügen in den Verkehr (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV) und bestrafte ihn mit einer Busse von 800 Franken.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ erhobene Berufung am 10. August 2005 ab.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffen überwiegend eidgenössisches Recht und sind daher im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) unzulässig. Soweit die Rügen teilweise Tatfragen betreffen, gehen sie an der Sache vorbei, weil die Tatfragen rechtlich unerheblich sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ergibt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
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2.
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2.1 Gemäss Art. 78 SSV dienen Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet, Markierung Nr. 6.20 gemäss Anhang II zur SSV) der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Markierungen zu befolgen. Indem der Beschwerdeführer die Sperrfläche befuhr, hat er in Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG eine Markierung nicht befolgt und dadurch den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG objektiv und subjektiv erfüllt.
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2.2
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2.2.1 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Beschwerdeführer fuhr in der letzten Phase seines Wendemanövers auf den rechten Fahrstreifen der Gegenfahrbahn, obschon auf diesem Streifen ein Personenwagen nahte. Dessen Lenker konnte trotz Vollbremsung eine Kollision nicht verhindern. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG das Vortrittsrecht des Unfallbeteiligten missachtet. Er hat es allerdings entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen nicht beim Einfügen in den Verkehr, sondern beim Wenden missachtet, woran nichts ändert, dass er während des Wendemanövers auf der Sperrfläche beziehungsweise auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn sicherheitshalber kurz anhielt. Das ist indessen im Ergebnis unerheblich.
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2.2.2 Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer angelastete Missachtung des Vortrittsrechts als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifiziert. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. Dass der Unfallbeteiligte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h allenfalls überschritt, ist gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 7 E. 2.3) unerheblich, zumal der Beschwerdeführer auf der übersichtlichen Fahrbahn den Unfallbeteiligten herannahen sah. Der Beschwerdeführer fuhr los in der Meinung, dass es reichen würde, was offenkundig auf einer falschen Einschätzung der Entfernung und/oder der Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs beruhte.
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2.3
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2.3.1 Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug, ein PW Ford Sierra, war ein Dienstfahrzeug des kantonalen Baudepartements, Abteilung Tiefbau, und mit einem gelben Gefahrenlicht ausgerüstet. Der Beschwerdeführer schaltete nach seiner Darstellung das gelbe Gefahrenlicht deshalb ein, weil das von ihm beabsichtigte Wendemanöver unter Überquerung einer Sperrfläche, das er wegen der gebotenen Eile als gerechtfertigt erachtete, gefahrenträchtig war.
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2.3.2 Die kantonalen Instanzen haben den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV wegen missbräuchlicher Verwendung des gelben Gefahrenlichts verurteilt. Die Vorinstanz weist zur Begründung darauf hin, dass die Verwendung des gelben Gefahrenlichts dem Fahrzeuglenker keine privilegierte Rechtsstellung verschaffe und ihn nicht zur Verletzung von Verkehrsregeln berechtige. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Fahrzeug eine Sperrfläche, welche nicht befahren werden dürfe, überqueren und danach in eine Strasse einbiegen wollen, in welche er aus seiner ursprünglichen Position heraus gar nicht habe einbiegen dürfen. Es sei somit darum gegangen, eine Verkehrsregelverletzung zu begehen. Diesem Zweck diene das gelbe Gefahrenlicht aber nicht. Der Beschwerdeführer habe es demnach missbräuchlich verwendet (angefochtenes Urteil S. 6 E. 2.1).
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2.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der von ihm durch das Wendemanöver geschaffenen Gefahrenlage sei er berechtigt, ja verpflichtet gewesen, das gelbe Gefahrenlicht in Betrieb zu setzen. Dies gelte selbst, wenn das Wendemanöver unter Überquerung der Sperrfläche und die dadurch geschaffene Gefahr trotz der gebotenen Eile nicht gerechtfertigt gewesen sein sollten. Entscheidend sei insoweit allein, dass er eine Gefahr geschaffen habe; unerheblich sei hingegen, ob er diese Gefahr rechtmässig oder unrechtmässig herbeigeführt habe.
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2.3.4 Gemäss Art. 110 Abs. 3 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) sind mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, gelbe Gefahrenlichter erlaubt an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen. Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen (Art. 40 Satz 1 SVG). Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen (Art. 40 Satz 2 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 VRV). Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse (Art. 85 Abs. 3 VRV). Zu den Sicherheitsmassnahmen, die hierbei zu treffen sind, gehört unter anderem die Verwendung des gelben Gefahrenlichts.
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Das SVG und die dazugehörigen Verordnungen regeln nicht, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen das gelbe Gefahrenlicht verwendet werden darf beziehungsweise verwendet werden muss. Im Merkblatt des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 7. Juni 1989 über gelbe Gefahrenlichter und gelbe Warnblinkleuchten wird festgehalten, dass gelbe Gefahrenlichter eingeschaltet werden müssen, wenn das fahrende Fahrzeug für die übrigen Strassenbenützer eine besondere, nicht voraussehbare Gefahr darstellt (z.B. wegen seiner Abmessungen, seiner Arbeitsweise oder seines besonderen Verhaltens im Verkehr). Gelbe Gefahrenlichter werden etwa bewilligt für Winterdienstfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte, Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Abschleppfahrzeuge, Fahrzeuge für besondere Einsätze etc. (siehe die Weisungen des EJPD vom 12. Juni 1974; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N 900).
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Der Beschwerdeführer wollte mit einem Dienstfahrzeug des Baudepartements, einem Personenwagen, möglichst rasch zu einer Baustelle gelangen, weil dort etwas schief lief. Das ist keine Fahrt, für welche das gelbe Gefahrenlicht bestimmt ist. Der Personenwagen des Beschwerdeführers war auf dieser Fahrt entgegen den Andeutungen in der Beschwerde insbesondere auch kein Fahrzeug zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse im Sinne von Art. 85 Abs. 3 Satz 2 VRV.
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Der Beschwerdeführer nahm zum Zwecke der Abkürzung unter Überquerung einer Sperrfläche ein gefahrenträchtiges Wendemanöver vor, zu dem er sich bei der gegebenen Sachlage als berechtigt erachtete. Wegen der von ihm dadurch geschaffenen Gefahr schaltete er das gelbe Gefahrenlicht ein. Dieses Warnsignal ist indessen nicht für derartige Fälle bestimmt. Das gelbe Gefahrenlicht darf nicht schon verwendet werden, wenn der Lenker des damit ausgerüsteten Fahrzeugs auf irgendeiner Fahrt unter Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft. Das Gefahrenlicht darf vielmehr nur auf Fahrten, für die es bestimmt ist, verwendet werden, soweit dies für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist.
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2.3.5 Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Beschwerdeführer sei während des Wendemanövers wegen der dadurch geschaffenen Gefahr zur Verwendung des gelben Gefahrenlichts verpflichtet oder zumindest berechtigt gewesen, hielte seine Verurteilung in diesem Punkt im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Weil das gefahrenträchtige Wendemanöver unter Überquerung einer Sperrfläche nicht gerechtfertigt und daher auch nicht nötig war (siehe E. 3.3 hienach), hätte sich der Beschwerdeführer in Missachtung von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VRV nicht so verhalten, dass Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind, und durch die Verletzung dieser Verkehrsregel den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Für Gefahrenlichter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS ist bei der gebotenen Auslegung von Art. 29 Abs. 1 VRV nach seinem Sinn und Zweck entgegen dem durch den Gesetzestext vermittelten Eindruck auch dessen Satz 1 anwendbar. Somit hat sich auch der Führer eines mit einem gelben Gefahrenlicht ausgerüsteten Fahrzeugs so zu verhalten, dass die Verwendung dieses Warnsignals möglichst nicht notwendig ist.
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3.
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Der Beschwerdeführer wendete auf der Mellingerstrasse in Dättwil, um möglichst rasch zum Betriebsgebäude Baregg West zu gelangen. Nach seiner Einschätzung war Eile geboten, weil Arbeiter im Rahmen von Rückbauarbeiten im Bareggtunnel im Begriffe waren, fälschlicherweise auch die Anlagen für den Unterhalts-, Polizei-, Feuerwehr- und Katastrophenfunk zu beseitigen, was er nur selber vor Ort stoppen konnte, da keine gegenüber den Arbeitern weisungsbefugte Person telefonisch erreichbar beziehungsweise an Ort und Stelle anwesend war.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei dieser Sachlage sei sein Wendemanöver unter Benützung der Sperrfläche unter verschiedenen Titeln (Amtspflicht gemäss Art. 32 StGB; Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB; Ausnahmesituation für Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse gemäss Art. 85 Abs. 3 VRV; Wahrung berechtigter Interessen) gerechtfertigt gewesen.
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Die Vorinstanz gibt die Aussagen des Beschwerdeführers vor erster Instanz wieder, wonach sein rasches Erscheinen an Ort und Stelle nötig gewesen sei, um zu verhindern, dass bei Abbrucharbeiten die Anlagen für den Unterhalts-, Polizei-, Feuerwehr- und Katastrophenfunk beseitigt und damit ausser Gebrauch gesetzt würden, was in mehrfacher Hinsicht grossen materiellen und immateriellen Schaden hätte nach sich ziehen können. Die Vorinstanz erachtet diese Aussagen des Beschwerdeführers als durchaus glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 8 E. 3.2). Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 8 ff.) sind indessen auch bei dieser Sachlage keine Rechtfertigungsgründe gegeben.
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3.2 Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass bei der gegebenen Sachlage das Wendemanöver unter Benützung der Sperrfläche aus diesem oder jenem Grunde an sich gerechtfertigt gewesen wäre, hielte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortrittsrechts des Unfallbeteiligten vor Bundesrecht stand. Es ist nicht ersichtlich und wird denn auch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt, weshalb diese Widerhandlung in der gegebenen Situation gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer sah, als er im Rahmen des Wendemanövers auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn anhielt, auf dem rechten Fahrstreifen einen Personenwagen nahen. Auch wenn Eile geboten war, hätte er diesen Wagen passieren lassen müssen, was nur wenige Sekunden Zeit beansprucht hätte. Stattdessen fuhr er los in der Meinung, dass es reichen würde, was offenkundig auf einer falschen Einschätzung der Entfernung und/oder der Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs beruhte.
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Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, aufgrund des eingeschalteten gelben Gefahrenlichts auf dem Dach seines Wagens habe er das Vortrittsrecht des nahenden Fahrzeugs missachten dürfen beziehungsweise sei er selber vortrittsberechtigt gewesen. Das gelbe Gefahrenlicht im Sinne von Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS berechtigt den Fahrzeuglenker nicht zur Verletzung von Verkehrsregeln und verleiht ihm kein Vortrittsrecht. Es besteht insofern ein wesentlicher Unterschied zu den Führern von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen, die mit Blaulicht und Wechselklanghorn unterwegs sind (siehe dazu Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 4 SVG). Das gelbe Gefahrenlicht dient lediglich dazu, die übrigen Verkehrsteilnehmer auf die nicht leicht erkennbaren Gefahren aufmerksam zu machen, welche die damit ausgerüsteten Fahrzeuge bilden können, wenn deren Lenker beispielsweise gemäss Art. 85 Abs. 3 VRV im Rahmen von Verrichtungen beim Bau, Unterhalt und Reinigung von Strassen zwingend Verkehrsregeln verletzen.
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3.3 Auch das Wendemanöver als solches unter Überquerung der Sperrfläche war indessen nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht gerechtfertigt.
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3.3.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 8) ist mit dem Beschwerdeführer und abweichend von den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid (E. 5b/bb S. 16/17, E. 5c S. 17/18, E. 5d S. 18/19) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den unzulässigen Abbruch der Funkanlagen nicht schon durch einen telefonischen Anruf, sondern allein durch eine persönliche Anweisung vor Ort stoppen konnte, wovon implizit auch die Vorinstanz auszugehen scheint. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen kann demnach nicht mit dem Argument verneint werden, dass ein Anruf genügt hätte.
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3.3.2 Rechtfertigungsgründe sind indessen deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer von seinem Standort aus sein Ziel bei Benützung der normalen Wegstrecke und somit bei Verzicht auf das Wendemanöver unter Inanspruchnahme der Sperrfläche mit einer zeitlichen Verzögerung erreicht hätte, die vergleichsweise gering (einige Minuten) und daher unter den gegebenen Umständen hinzunehmen war. Zwar lassen sich dem angefochtenen Urteil und dem erstinstanzlichen Entscheid keine Feststellungen darüber entnehmen, um welche Zeit sich die Fahrt bei Benützung der normalen Wegstrecke verlängert hätte. Aus dem in den kantonalen Akten (UA p. 17) enthaltenen Kartenausschnitt ergibt sich jedoch, dass diese Wegstrecke unter Benützung einer Quartierstrasse kurz ist und daher die zeitliche Verzögerung nicht gross gewesen wäre, auch wenn nach der Darstellung in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 3 unten) zur fraglichen Zeit in Fahrtrichtung Fislisbach Stau herrschte. Ob der Beschwerdeführer das Wendemanöver unter Inanspruchnahme einer Sperrfläche hätte vornehmen dürfen, wenn etwa wegen eines Unfalls im Bareggtunnel Leib und Leben in Gefahr gewesen wären, ist hier nicht zu prüfen, da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
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Kosten
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4.
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Da der Beschwerdeführer in beiden Verfahren unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- für beide Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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