BGer I 725/2004 | |||
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BGer I 725/2004 vom 20.01.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 725/04
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Urteil vom 20. Januar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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J.________, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 26. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1951 geborene J.________ ersuchte im September 2002 die Invalidenversicherung u.a. um eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. August 2003 das Leistungsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 fest.
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B.
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In Gutheissung der Beschwerde der J.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 auf, sprach der Versicherten ab 1. August 2002 im Sinne der Erwägungen eine Viertelsrente zu und wies die Sache zur Festlegung der Rentenhöhe sowie zur Prüfung der Voraussetzungen einer Härtefallrente an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 26. August 2004).
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
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Das kantonale Gericht stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während J.________ sinngemäss auf deren Abweisung schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
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2.
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Das kantonale Gericht hat einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelt nach der Formel '0,7 x 50 % + 0,3 x 26,7 %'. Dies gibt Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung und Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003). Dabei entspricht 0,7 (70 %/100 %) dem zeitlichen Umfang gemessen am Normalarbeitspensum, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Büromitarbeiterin in der Firma B.________ AG tätig wäre. 50 % beträgt die prozentuale Lohneinbusse in dieser nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin ausgeübten Tätigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum. 26,7 % entsprechen der Behinderung im Haushalt.
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Diese in Bezug auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich modifizierte Anwendung der gemischten Methode widerspricht Gesetz und Rechtsprechung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 146 und weiteren seither ergangenen Urteilen festgestellt hat. Danach sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 52 Erw. 5.1.1, 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht führt zur Begründung seiner von der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis abweichenden Berechnungsweise an, diese nehme auf die Realität in der Arbeitslastaufteilung keine Rücksicht.
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3.
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3.1 In einem neuesten Urteil E. vom 13. Dezember 2005 (I 156/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ausdrücklich bestätigt. In Erw. 5.2 seines Entscheids hat das Gericht insbesondere Folgendes erwogen:
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«5.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt (vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung», in: Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.)] S. 307 ff.). Die Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den Aufgabenbereich gleich mit je einhalb zu gewichten. Eine hälftige Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden, wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer (fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92]; vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).
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5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht, keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebensowenig verletzt - entgegen Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004 in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2), fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw. 4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer (nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.»
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Daran ist festzuhalten.
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3.2 In Erw. 6.2 des Urteils E. vom 13. Dezember 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann erwogen, dass die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich unverzichtbare Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet. Dies gilt auch bei teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigen (Schlauri a.a.O. S. 328 f.). Dabei hat grundsätzlich eine gleichzeitige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie der noch zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen (BGE 105 V 159 oben) in beiden Bereichen unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zu erfolgen (Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, S. 208 f.). Das setzt entsprechende klare Fragestellungen der IV-Stellen und Sozialversicherungsgerichte an den Arzt voraus.
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Die gleichzeitige Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit im dargelegten Sinne ist nicht leicht. Vorab besteht zwischen erwerblichem Bereich und Aufgabenbereich grundsätzlich keine Rangordnung in dem Sinne, dass lediglich zu fragen wäre, ob die volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit bei der einen Tätigkeit sich bei der andern zusätzlich leistungsvermindernd auswirkt. Es kommt im Besonderen bei Versicherten, die den Haushalt führen und daneben einem Teilerwerb nachgehen, dazu, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich dem Faktor Zeit eine grosse Bedeutung zukommt. Hier bemisst sich die zu erbringende Leistung grundsätzlich nach der in einer bestimmten Zeit verrichteten Arbeit. Demgegenüber besteht bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch wie sie ausgeführt wird. Verglichen mit dem erwerblichen Bereich erscheint die Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Haushalt denn auch mit mehr Unsicherheit behaftet und es wird darauf lediglich in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden können (Urteil I. vom 25. Oktober 2002 [I 245/02] Erw. 3.1; vgl. auch ZAK 1984 S. 140 oben). Im Übrigen haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3, AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3 sowie ZAK 1992 S. 89 Erw. 2c) - ausser Acht zu bleiben. Darüber haben die rechtsanwendenden Organe bei der Ermittlung des Behinderungsgrades durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) zu befinden. Der Arzt wird den aufgezeigten Unterschieden bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG Rechnung tragen, soweit möglich und quantifizierbar unter Berücksichtigung der jeweils anderen, allenfalls sich leistungsvermindernd auswirkenden Tätigkeit.
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4.
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4.1 Letztinstanzlich sind die Anteile der Erwerbstätigkeit (0,7) und der Betätigung im Haushalt (0,3) nicht mehr bestritten. Ebenso steht im Grundsatz ausser Frage, dass für die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich auf die Einkommensverhältnisse bei der Firma B.________ AG vor und nach Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung im August 2001 abgestellt werden kann. Die Voraussetzungen hiefür sind gegeben (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa). Insbesondere kann auf Grund der Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Oktober 2002 sowie der von der Vorinstanz bei der Firma eingeholten Beweisauskunft vom 22. April 2004 davon ausgegangen werden, dass der nach Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen bezahlte Lohn angemessen und leistungsgerecht ist.
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4.2 Im Arztbericht vom 29. November 2002 bezifferte Dr. med. S.________ die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei dem Rückenleiden adaptierter Tätigkeit, wenn die Haushalttätigkeit ausser Acht gelassen wird, auf 50 % halbtags mit voller Leistung. Der Hausarzt äusserte sich - wohl auch mangels entsprechender Fragestellung - nicht dazu, inwieweit allenfalls die Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Haushalt infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld vermindert ist. Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen sich indessen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsplatz optimal eingegliedert. Anlässlich der Abklärung vor Ort am 15. Mai 2003 gab sie an, sie habe einen guten Bürostuhl. Sie könne bei der Arbeit abwechselnd gehen, stehen und sitzen. Dr. med. S.________ hielt im Bericht vom 16. Juni 2002 fest, am Arbeitsplatz werde so weit als möglich darauf geachtet, dass die Versicherte die Arbeitsposition immer wechseln könne, eine optimale Sitzposition habe und nicht heben und tragen müsse. Im Arztbericht vom 29. November 2002 führte er aus, die Versicherte habe sich bestmöglichst am Arbeitsplatz integriert. Im Weitern besteht der Haushalt lediglich aus zwei Personen, der Beschwerdeführerin und ihrem pensionierten Ehemann. Es wird nicht geltend gemacht und es fehlen Hinweise in den Akten, dass der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, im Rahmen seiner ehelichen Unterhaltspflicht sich im Haushalt aktiv zu betätigen. Unter diesen Umständen ist möglichen Wechselwirkungen im Sinne einer allfällig verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Haushalt infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld hinreichend Rechnung getragen, wenn von einer um 10 % (20 % von 50 %) reduzierten Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz und einem um 10 % tieferen Rendement im Haushalt ausgegangen wird. Im der Beschwerde an die Vorinstanz beigelegten Schreiben vom 7. November 2003 gab Dr. med. S.________ an, die Versicherte erbringe nur 40 % Leistung, verteilt auf fünf Halbtage. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einschränkungen resultieren je gerundet eine erwerbliche Teilinvalidität von 43 % ([[70 % - 50 %]/70 % + 10 %/70 %] x 100 %) sowie eine Behinderung im Haushalt von 29,4 % (26,7 % [gemäss vorinstanzlichem Entscheid, S. 12] x 1,1). Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von weniger als 39 % (0,7 x 43 % + 0,3 x 29,4 %), was für den Anspruch auf eine Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 121 [zur Rundung]).
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Der angefochtene Entscheid hebt somit zu Unrecht den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 auf.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2004 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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