BGer 6P.114/2005 | |||
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BGer 6P.114/2005 vom 24.01.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.114/2005
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6S.355/2005 /bie
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Urteil vom 24. Januar 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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6P.114/2005
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Art. 9 und Art. 32 BV sowie Art. 6 EMRK
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(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung,
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Verletzung der Unschuldsvermutung),
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6S.355/2005
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Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB),
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versuchter Betrug (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.114/2005)
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und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.355/2005) gegen
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den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
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Strafkammer, vom 6. Juli 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kreisgericht St. Gallen erklärte am 28. April 2004 X.________ der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), des versuchten Betrugs (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Übertretung des AHVG durch Verletzung der Auskunftspflicht, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, des Führens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagens sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 38 Monaten, abzüglich 30 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
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Das Kantonsgericht St. Gallen stellte im Berufungsverfahren am 6. Juli 2005 das Strafverfahren betreffend mehrfache Übertretung des AHVG ein und bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche und das Strafmass des kreisgerichtlichen Urteils.
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B.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleich lautenden Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts (mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung) sowie insoweit auch das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter ihn von der Leistung des Kostenvorschusses zu befreien.
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Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf Gegenbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
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Der Präsident des Kassationshofs erteilte den Beschwerden mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 die aufschiebende Wirkung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 5.1).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Zudem sei das Gerhörsrecht verletzt, weil verschiedene Beweisanträge nicht zugelassen worden seien.
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2.1 Der Grundsatz in dubio pro reo wird aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c und d). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz in dieser Hinsicht verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 127 I 38 E.2a).
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Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 3b). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
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2.2 Das Kantonsgericht hat die weiteren Beweisbegehren unter Verweisung auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, weil ihnen keine Entscheidrelevanz zukomme (angefochtenes Urteil S. 11). Diese Entscheidung ist nicht willkürlich. Eine Relevanz der Beweisbegehren zeigt der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auf (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Beschwerde S. 7 f.). So erscheinen ein Augenschein und weitere Erhebungen zum Branddispositiv sowie zu einem möglichen Fluchtweg als nicht erheblich. Die Videoaufzeichnung belegt, dass und wie der Täter den Brandort verlassen hat. Weiter gab der Beschwerdeführer selber an, immer eine Varilux-Brille zu tragen; er korrigierte diese Aussage, als er auf die Videoaufzeichnung hingewiesen wurde, wo der Täter eine Brille trug. Er hatte ferner zugestanden, zur Tatzeit nicht nur eine Lesebrille besessen und benutzt zu haben (angefochtenes Urteil S. 8). Das beantragte Gutachten eines Augenarztes könnte für die Beweisfrage keine weitere Aufklärung bringen. Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die sechs Kassenzettel seine Glaubwürdigkeit stärken sollten. Ebenso wenig ist einsichtig, inwiefern die Bezeugung der getrennt lebenden Ehefrau, dass die in deren Garage lagernden Ausguss-Stutzen von Benzinkanistern nicht von ihm stammen könnten, etwas Wesentliches zum Sachverhalt beitragen könnte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts muss sich eine Behörde in der Begründung ihres Entscheids nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
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Aufgrund der klaren Beweislage (insbesondere der beim Beschwerdeführer aufgefundenen Gegenstände) geht das Kantonsgericht ohne Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und der Unschuldsvermutung von der Täterschaft des Beschwerdeführers aus. Es kann auf die Beweiswürdigung verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 4 ff.). Im Weiteren führen auch die Anklagebehörde und das Kantonsgericht aus, dass die Tatrekonstruktion "etwas unglücklich abgelaufen" sei. Dass aber die Feststellungen bezüglich der Videoaufnahmen (angefochtenes Urteil S. 7 mit Verweisung auf die kantonalen Akten) willkürlich wären, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ferner beweist die Videoaufzeichnung, dass der Täter das Gebäude verlassen hat. Die Angaben des Pärchens und des Nachtwächters (Beschwerde S. 9) mussten somit nicht weiter gewürdigt werden. Das Tatmotiv schliesslich liegt offenkundig in den angestrebten Versicherungsleistungen (angefochtenes Urteil S. 11). Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Nichtigkeitsbeschwerde
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3.
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3.1 Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Entscheid. Dieser wird bei Gutheissung der Beschwerde aufgehoben (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung richtet, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.2 Aufgrund des Beweisergebnisses ist von der Täterschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Brandlegung als vorsätzliche Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB qualifiziert.
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3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen Tat und Verhaftung bzw. Untersuchung seien "mehrere Stunden/Tage/Wochen" vergangen. Hätte er die Versicherung betrügen wollen, hätte er in dieser Zeit den Schaden durchaus anmelden und so den Tatbestand des Betrugs erfüllen können. Eine Schadensmeldung sei unterblieben, weshalb er nicht wegen versuchten Betrugs bestraft werden könne.
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Auch hier richtet sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese stellt fest, der Beschwerdeführer sei noch in der Tatnacht an den Brandplatz gerufen und wenige Stunden später festgenommen worden. Nach der Sachlage sei klar, dass er den Schaden angemeldet hätte, wenn er dazu überhaupt noch Gelegenheit gehabt hätte, und dass für ihn mitten in der Ausführung des Plans ein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück nicht mehr in Frage gekommen wäre (angefochtenes Urteil S. 11). Demnach wollte der Beschwerdeführer nach seinem Tatplan einen Versicherungsbetrug begehen. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Der durch Brandlegung an eigener Sache eingeleitete Versicherungsbetrug beginnt nicht erst mit der Schadensanzeige, sondern schon mit der Brandlegung (BGE 75 IV 175 E. 1), wobei vorausgesetzt ist, dass der Versicherungsbetrug zum Tatplan gehörte (vgl. BGE 75 IV 175 S. 176). Dies bejaht die Vorinstanz. Die Annahme eines Betrugversuchs verletzt daher kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Kosten
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4.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 152 OG). Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen kann mit herabgesetzten Gerichtsgebühren von jeweils Fr. 800.-- Rechnung getragen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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