BGer C 286/2005 | |||
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BGer C 286/2005 vom 24.01.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 286/05
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Urteil vom 24. Januar 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 29. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1951 geborene B.________ arbeitete seit 12. Juli 1994 in der Firma K.________ AG als Dachdecker/Gerüstbaumonteur. Nach einem am 8. Juni 2000 erlittenen Unfall war er nicht mehr oder nur noch teilweise arbeitsfähig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf den 31. Januar 2003.
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Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog B.________ bis 31. Januar 2003 Taggelder. Mit (nach den vorliegenden Akten) noch nicht in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Dezember 2004 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
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Im Februar 2003 meldete sich B.________ bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Ab 3. Februar 2003 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Gestützt auf ärztliche Zeugnisse, welche B.________ als Folge eines Herzinfarktes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 11. März 2003 attestierten, lehnte die Arbeitslosenkasse Baselland seinen Anspruch auf Taggelder ab 8. April 2003 ab (Verfügung Nr. 1847/2003 vom 10. Juni 2003) und forderte die ab diesem Datum erbrachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 5874.75 zurück (Verfügung Nr. 204/2003 vom 10. Juni 2003). Gegen beide Verfügungen erhob B.________ Einsprache.
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In einem parallel laufenden Verfahren sprach das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland B.________ die Vermittlungsfähigkeit wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab (Verfügung vom 2. September 2003; Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003). Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen hatte, als es den Einspracheentscheid und die Verfügung aufgehoben und die Arbeitslosenkasse angewiesen hatte, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu zu prüfen und darüber eine Verfügung zu erlassen (Entscheid vom 14. April 2004), erliess das KIGA am 2. September 2004 eine Verfügung, wonach B.________ ab 8. April 2003 als vermittlungsfähig zu betrachten sei.
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Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 hiess das KIGA Baselland, Einspracheinstanz der Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, die gegen die Verfügungen vom 10. Juni 2003 gerichtete Einsprache insofern gut, als es die Verfügungen Nr. 204/2003 und Nr. 1847/2003 aufhob und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. April 2003 verneinte.
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B.
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Am 29. November 2004 erhob B.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides, soweit darin die Anspruchsberechtigung ab 9. April 2003 verneint werde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde - soweit es darauf eintrat - gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 bezüglich Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. April 2003 auf und stellte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu bejahen sei, soweit die Kontrollvorschriften und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Entscheid vom 29. Juni 2005).
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C.
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Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. April 2003. Dabei besteht zwischen der Vorinstanz sowie dem Beschwerdegegner auf der einen Seite und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite Uneinigkeit in der Frage der anwendbaren Bestimmungen: Während die Vorinstanz und der Beschwerdegegner Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV für einschlägig halten, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es sei auf Art. 28 AVIG abzustellen.
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2.
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2.1 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) bzw. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung).
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Gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV). Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AVIV).
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Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier anwendbaren Fassung) haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld (Satz 1). Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt (Satz 2). Absatz 4 derselben Bestimmung sieht vor, dass Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.
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2.2 Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG bezieht sich auf Versicherte mit einer dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Demgegenüber beschränkt sich der Anwendungsbereich des Art. 28 AVIG auf Versicherte, die vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind (ARV 2002 S. 241 Erw. 4, 2001 S. 167 Erw. 6b, 1995 Nr. 30 S. 171; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 225).
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3.
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3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Versicherte infolge des erlittenen Herzinfarktes ab 11. März 2003 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Zeugnisse der Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, vom 9. und 14. Mai 2003). Soweit das KIGA in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. September 2004 von etwas anderem ausgegangen ist, hat es die Folgen des Herzinfarktes, obwohl ihm die darauf Bezug nehmenden Zeugnisse der Dr. med. M.________ vorlagen, ausgeklammert, was offensichtlich unrichtig ist.
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Ihrer Verfügung Nr. 1847/2003 vom 10. Juni 2003 legte die Arbeitslosenkasse die Annahme zugrunde, dass die im März 2003 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht von Dauer, sondern bloss vorübergehend sei. Dementsprechend verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosentaggelder nach Ablauf der in Art. 28 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
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Auch die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 29. Juni 2005 davon aus, dass der Versicherte zwar während einer relativ langen Phase - vom 11. März bis 31. Oktober 2003 - vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, indessen habe erwarten werden können, dass er sich vom Herzinfarkt in absehbarer Zeit erholen werde. Obwohl demnach auch sie von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausging, versagte sie Art. 28 AVIG die Anwendung, dies mit der Begründung, dass diese Bestimmung auf im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG dauerhaft behinderte Versicherte wie den Beschwerdegegner keine Anwendung finde. Sie leitete dies einerseits aus der Rechtsprechung (Urteile R. vom 28. Mai 2002, C 379/00, und M. vom 8. Februar 2002, C 77/01, sowie in ARV 1991 Nr. 10 S. 92 publiziertes Urteil P. vom 1. Mai 1991, C 57/90) und anderseits aus der Überlegung ab, dass das Gesetz bzw. die Verordnung die Rechtsstellung von körperlich oder geistig Behinderten mit der vorgenommenen Regelung (Vermutung der Vermittlungsfähigkeit) habe verbessern wollen und dieser Schutz bei Anwendung des Art. 28 AVIG im Falle einer über 30 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit wegfallen würde. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass der Versicherte nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sei und demnach - sofern neben der Vermittlungsfähigkeit auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Unfall- und der Invalidenversicherung bestehe.
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3.2 Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Namentlich beruft sich die Vorinstanz zur Stützung ihres Standpunktes zu Unrecht auf die Urteile R. vom 28. Mai 2002, C 379/00, und M. vom 8. Februar 2002, C 77/01, sowie das in ARV 1991 Nr. 10 S. 92 publizierte Urteil P. vom 1. Mai 1991, C 57/90 (S. 95 Erw. 3b). Denn die von ihr zitierte Rechtsprechung, gemäss welcher Art. 28 AVIG keine Anwendung findet, wenn ein Fall von Art. 15 Abs. 2 AVIG gegeben ist (und umgekehrt), bezieht sich einzig auf den "Normalfall", in welchem entweder eine dauernde Behinderung oder eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorliegt. Noch nicht entschieden wurde die Frage, wie es sich verhält in Bezug auf die hier nach den vorhandenen Akten wahrscheinliche Konstellation, bei welcher sich eine dauernde Behinderung (als Folge des Unfalles vom 8. Juni 2000) und eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit (als Folge des im März 2003 erlittenen Herzinfarktes) überlagern. Entgegen dem angefochtenen Entscheid findet auf den behinderten, aber trotz seiner Behinderung vermittlungsfähigen Versicherten, dessen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit vorübergehend wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vermindert oder vollständig aufgehoben wird, für die Zeit der vorübergehenden Einschränkung oder Aufhebung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit die Bestimmung des Art. 28 AVIG Anwendung. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Eintritt einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit arbeitslosenversicherungsrechtlich andere Folgen nach sich ziehen soll, je nachdem ob der Versicherte bereits zuvor an einer damit in keinem Zusammenhang stehenden dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gelitten hat oder nicht.
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3.3 Bei dem von der Vorinstanz im Entscheid vom 29. Juni 2005 eingeschlagenen, indessen - wie dargelegt - nicht gangbaren Lösungsweg erübrigte sich eine Prüfung der Frage, wie sich die durch den Herzinfarkt im März 2003 bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entwickelt hat, namentlich ob sie bloss vorübergehend oder (wie die durch den Unfall verursachte) von Dauer war. Da die vorliegenden Akten diesbezüglich kein klares Bild vermitteln, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen treffe. Anschliessend wird sie über die Anspruchsberechtigung des Versicherten - soweit die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit bloss vorübergehend eingeschränkt war, gestützt auf die Bestimmung des Art. 28 AVIG - neu zu entscheiden haben.
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4.
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4.1 Da es um Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG), ist das Verfahren kostenlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos.
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4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem unterliegenden Beschwerdegegner gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Mit Kostennote vom 13. Januar 2006 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ein Honorar von Fr. 2375.- zuzüglich Auslagen von Fr. 131.- und Mehrwertsteuer von Fr. 190.45 geltend. Indessen handelt es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine überaus komplizierte Angelegenheit, welche ein Abweichen von dem sich auf Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) belaufenden Ansatz, den das Eidgenössische Versicherungsgericht einem anwaltlich vertretenen Versicherten im Normalfall zuspricht, rechtfertigen würde (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261).
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Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat Erik Wassmer, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 24. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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