BGer C 255/2005 | |||
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BGer C 255/2005 vom 25.01.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 255/05
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Urteil vom 25. Januar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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H.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Todesco, Bahnhofstrasse 4, 8180 Bülach,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von H.________ (geb. 1966) ab 1. Mai 2003. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 verneinte das AWA diesen Anspruch noch für die Zeitspanne vom 1. Mai 2003 bis 23. März 2004.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2003 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
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Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Mai bis 31. August 2003.
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2.1 Der Beschwerdeführer verlor seine Anstellung als Geschäftsführer in der Firma S.________ auf Ende April 2003, blieb jedoch bis 23. Juni 2003 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und hernach bis im März 2004 als Gesellschafter mit hälftiger Beteiligung am Stammkapital dieses Betriebs im Handelsregister eingetragen. Er bot seinem Mitgesellschafter bereits im Kündigungsschreiben vom 10. November 2002 seinen Stammanteil zum Kauf an. Zu diesem Geschäft kam es aber erst mit der öffentlichen Urkunde im Februar 2004. Die Vollmacht über das Konto bei der Bank X.________ wurde zum 27. Juni 2003 gelöscht. Vom 12. März bis 19. September (Daten der Eintragung im Tagebuch) 2003 war er überdies als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und ebenfalls hälftiger Stammkapitalbeteiligung bei der Firma M.________ im Handelsregister eingetragen. Er trat den Anteil am Stammkapital gemäss Schreiben vom 28. März 2003 auf den 30. April 2003 an seinen Mitgesellschafter ab, was aber erst im September 2003 öffentlich beurkundet und damit rechtsgültig (Art. 731 Abs. 4 OG) wurde. Am 18. August 2003 liess der Beschwerdeführer sodann eine Einzelfirma ins Handelsregister eintragen.
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2.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits am 10. November 2002 seinen Stammkapitalanteil zum Kauf angeboten hat, blieb er mindestens bis 23. Juni 2003 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma S.________ und damit eindeutig in arbeitgeberähnlicher Stellung im Handelsregister eingetragen. Danach besass er auch als nicht geschäftsführender Gesellschafter angesichts des hälftigen Stammkapitalanteils weiterhin die Möglichkeit, gewichtigen Einfluss auf den Geschäftsverlauf zu nehmen. Dem Handelsregistereintrag und dessen Löschung kommt im vorliegenden Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu; denn erst mit der Löschung ist nach aussen hin für Dritte unmissverständlich kundgetan, dass die betreffende Person definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden ist und all jene Eigenschaften verloren hat, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03). Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 236 Erw. 7 bezweckt nicht nur, dem ausgewiesenen Missbrauch an sich zu begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240 [Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). Dieses Risiko war unter den geschilderten Umständen trotz der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben, selbst wenn der Versicherte nichts getan haben sollte, was missbräuchlich erscheinen könnte. Daher kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch wegen der Firma M.________ oder der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit seiner Einzelfirma keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
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3.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nicht gewährt werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesichts der mehrfachen arbeitgeberähnlichen Stellungen aussichtslos ist. Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die unentgeltliche Verbeiständung auch deswegen abzulehnen wäre, weil die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-Nord, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 25. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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