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Informationen zum Dokument  BGer 1P.34/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.34/2006 vom 26.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.34/2006 /gij
 
Urteil vom 26. Januar 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kanton Nidwalden, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden, und dieser vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 6371 Stans,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 2005 (1P.662/2005).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 9. Dezember 2005 nahm das Bundesgericht die von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und wies sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG ab, soweit darauf einzutreten war.
 
Das Bundesgericht entschied, dass die Nichteinzonung des Grundstücks des Beschwerdeführers (Parzelle Nr. 752 in Kehrsiten, Gemeinde Stansstad) keine materielle Enteignung darstelle und deshalb keine Entschädigungspflicht auslöse. Die Parzelle des Beschwerdeführers befinde sich bereits seit 1985 in der Landwirtschafts- bzw. der Landschaftsschutzzone und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie anlässlich der Zonenplanrevision im Jahr 2000 hätte eingezont werden müssen.
 
B.
 
Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 macht X.________ geltend, das Bundesgericht habe wesentliche Elemente seiner Beschwerde nicht beachtet und beantragt, auf seine Beschwerde sei nochmals einzutreten. Damit ersucht er sinngemäss um die Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Dezember 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der in Revision gezogene Bundesgerichtsentscheid wurde dem Gesuchsteller am 29. Dezember 2005 zugestellt. Das am 13. Januar 2006 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch ist somit fristgerecht, innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG, eingereicht worden.
 
2.
 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids ist u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG).
 
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Pflicht zur Einzonung seiner Parzelle nicht nur mit der abgelaufenen Zeitspanne von 15 Jahren, sondern auch mit der Erhöhung der Ausnützungsziffer in der Bauzone des geänderten Zonenplanes von 0.15 auf 0.25 begründet. Dies habe das Bundesgericht nicht berücksichtigt.
 
Die Erhöhung der Ausnützungsziffer wurde in der Beschwerdeschrift (S. 2 unten) nur beiläufig erwähnt. Dieses Argument und die darin enthaltene Tatsachenbehauptung hat das Bundesgericht indessen nicht übersehen, sondern als irrelevant betrachtet: Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Gesuchsteller nicht dargelegt, welcher Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Ausnützungsziffer innerhalb der Bauzone und der angeblich gebotenen Einzonung seines Grundstücks besteht. Erfahrungsgemäss wird der Einzonungsbedarf durch neue Verdichtungsmöglichkeiten, welche die Bauzonenkapazität erhöhen, eher vermindert.
 
Das Bundesgericht hat im Verfahren nach Art. 36a OG entschieden, weshalb es seinen Entscheid nur summarisch begründen musste (Art. 36a Abs. 3 OG). Es hat sich deshalb in seiner Begründung auf das in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegte Argument des Zeitablaufs beschränkt. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer wurde bewusst nicht thematisiert, weshalb insofern kein Versehen vorliegt. Zudem handelt es sich nach dem Gesagten auch nicht um eine "erhebliche" Tatsache i.S.v. Art. 136 lit. d OG.
 
2.2 Der Gesuchsteller rügt schliesslich, das Bundesgericht sei nicht auf sein Argument eingegangen, die Gemeindeversammlung und nicht die Behörden, d.h. der Regierungsrat, seien für die Einzonung seiner Parzelle zuständig gewesen.
 
Hierbei handelt es sich jedoch um ein rechtliches Argument und nicht um eine Tatsache i.S.v. Art. 136 lit. d OG. Im Übrigen war Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nur die Entschädigungspflicht; der Beschluss des Regierungsrats Nidwalden, die Einzonung der Parzelle Nr. 752 nicht zu genehmigen, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und konnte vom Bundesgericht nicht mehr überprüft werden.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kanton Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
 
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