BGer I 768/2005 | |||
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BGer I 768/2005 vom 30.01.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 768/05
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Urteil vom 30. Januar 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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S.________, 1956, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 23. September 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. März 2003 verneinte die IV-Stelle Luzern im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 12. Juli 2000 (und 24. November 2002; Verlaufsbericht) sowie des Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 24. Januar 2003 den Anspruch des 1956 geborenen S.________ auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Dies bestätigte sie - unter Berücksichtigung des zusätzlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Instituts für Medizinische Begutachtung (IMB) vom 21. Juli 2004 (Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) - mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, nach Einvernahme des Versicherten am 29. August 2005 mit Entscheid vom 23. September 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (und Beschwerdeergänzung vom 4. November 2005 [Postaufgabe]) erneuert S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung "anhand Einreichung neuer Beweise" an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1; in Kraft seit 1. Januar 2003) unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 6, 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen sowie in der seit 1. Januar 2004 [Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003; 4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
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2.1 Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage überzeugend zum Schluss gelangt, dass beim - seit ca. 1993 nicht mehr erwerbstätigen - Beschwerdeführer wohl ein Status nach HWS-Distorsion am 6. November 1997 sowie nach vertebragenem Zervikalsyndrom (Bericht des Dr. med. W.________ vom 12. Juli 2000; bestätigt im Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. Januar 1998 ["ohne Hinweise auf radikuläre Störungen"]) ausgewiesen ist, die vom Versicherten im hier massgebenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 geklagten Beschwerden - namentlich Nacken- und Kopfschmerzen (ausstrahlend bis ins rechte Bein) und Nervosität, aber auch Unsicherheit, Zittern, Schlafstörungen, bisweilen "Augenprobleme" - jedoch medizinisch nicht objektivierbar sind, mithin kein relevantes organisches Substrat festgestellt werden konnte. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten und wird im Übrigen auch von der Vorinstanz ohne weiteres anerkannt, dass dieser Umstand allein das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht von vornherein ausschliesst. Der Rentenanspruch setzt indessen voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten - d.h. die Fähigkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BGE 130 V 343 ff.; Art. 7 und 8 ATSG; Art. 4 IVG [vgl. Erw. 1 hievor]) - aufgrund eines unfall- oder krankheitsbedingten Gesundheitsschadens bleibend oder längere Zeit dauernd um mindestens 40 % eingeschränkt ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gestützt auf die Aktenlage fällt ein derartiger Verlust der Erwerbsmöglichkeiten für den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausser Betracht. Denn soweit der Hausarzt Dr. med. W.________ nach dem Unfall vom 7. November 1997 ab 1. April 1998 wiederholt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, führte er diese - ohne sich allerdings hierzu abschliessend äussern zu können - im Wesentlichen auf psychische Probleme zurück, wobei er in diesem Zusammenhang Depressionen, Angstzustände und Zittern erwähnte (Bericht vom 12. Juli 2000; ferner Kurzbericht zuhanden der Bezirksanwaltschaft vom 11. Oktober 1998 und ärztliche Zwischenberichte zuhanden der Versicherungsgesellschaft X.________ vom 22. November 1998 und vom 24. April 1999). Der im Folgenden von der IV-Stelle eingeholte, psychiatrische Gutachtensbericht des IMB vom 21. Juli 2004 verneinte jedoch eine krankheitswertige psychische Störung und insbesondere auch eine somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht vor. Der Begutachter erachtete eine "Aggravation resp. Simulation" - welche rechtsprechungsgemäss nicht zu den versicherten Gesundheitsschädigungen zählen (BGE 131 V 51 Erw. 1.2) - als wahrscheinlich. Auf diese Schlussfolgerungen des in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfassten, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden sowie einlässlich, überzeugend und nachvollziehbar begründeten und daher beweistauglichen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) IMB-Gutachtens ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzustellen. Entsprechendes gilt für das Gutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 24. Januar 2003, welches nach eingehender Untersuchung und Befunderhebung neuropsychologische Defizite und neurologische Auffälligkeiten verneinte und eine vollumfängliche Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit aus fachärztlicher Sicht durchaus als möglich und zumutbar erachtete. Die erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte, nicht näher substanziierte Rüge des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. A.________ und Dr. med. T.________ seien befangen, und es sei im Rahmen der von der IV-Stelle veranlassten Begutachtungen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist verspätet und daher nicht zu hören, nachdem dem Versicherten die Namen der beauftragten Gutachter jeweils vorgängig mitgeteilt worden waren (Schreiben der IV-Stelle an den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten vom 10. Januar 2003 [Kopie des Gutachterauftrags an Herrn Prof. Dr. med. A.________ vom 4. Dezember 2002]; Schreiben der IV-Stelle an den Versicherten vom 20. April 2004) und er weder vor der ärztlichen Untersuchung noch im Rahmen des Einsprache- oder erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahrens Einwände hatte verlauten lassen (vgl. AHI 2001 S. 116 Erw. 4a/aa mit Hinweisen [= Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]; vgl. auch BGE 115 V 262 Erw. 4b und 114 V 62 Erw. 2c mit Hinweisen, ferner BGE 124 I 123 Erw. 2, 119 Ia 227 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin offensichtlich unbegründet, könnte doch nach der Rechtsprechung aus der Tatsache allein, dass ein Versicherungsträger die Gutachter beauftragt hat, nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit geschlossen werden und macht doch der Beschwerdeführer - nach Lage der Akten zu Recht - auch keinerlei besondere Umstände geltend, welche das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht näher bezeichnete Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen (siehe BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb).
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2.2 Ist gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. med. A.________ und des Dr. med. T.________ ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu verneinen, entbehrt die - zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und überzeugend begründete - hausärztliche Angabe einer seit 1. Januar 1998 unverändert fortbestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit einer überzeugenden medizinischen Grundlage. Auch die am 22. April 2002 und damit vor der Erstellung der genannten Gutachten zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Versicherten gemachte Aussage des Chiropraktors SCG/ECU, Dr. C.________, wonach "eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht erreicht" sei, der Versicherte "jedoch berufliche Aufgaben, bei denen er seine Zeit selber einteilen könnte, durchaus zu erfüllen wären", vermag die Schlussfolgerungen in den Gutachten des Prof. Dr. med. A.________ und des Dr. med. T.________ nicht in Frage zu stellen. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass der Chiropraktor in einer früheren Stellungnahme vom 21. März 2000 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wirt ("Restaurateur") lediglich bis 30. Juni 2000 bejahte und den anschliessenden vollen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt als möglich erachtete. Zum andern macht er, wie die übrigen Ärzte auch, keine substanziellen organischen Ursachen der von ihm festgestellten Bewegungseinschränkungen in der gesamten Wirbelsäule (verbunden mit paraspinalem Muskelhartspann beidseits bei normalen radikulären Befunden an den unteren und oberen Extremitäten und ohne Ausfälle in den Hirnnervenbereichen) namhaft. Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen Abklärungen zum Gesundheitszustand für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb Vorinstanz und Verwaltung im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen) darauf verzichten durften.
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2.3 Im Frühjahr 2004 stellten sich beim Beschwerdeführer nach dem Heben eines Autorades Lumbalbeschwerden mit Bewegungseinschränkung ein, doch besserte sich der Zustand nach einer Steroidinjektion und physiotherapeutischen Massnahmen wieder. Erst im März 2005 klagte der Versicherte wieder über zunehmende Rückenbeschwerden, worauf er vom 23. März bis 11. April 2005 notfallmässig stationär behandelt wurde. Die in diesem Zusammenhang erhobenen medizinischen Befunde betreffen den im vorliegenden Verfahren zeitlich massgebenden Sachverhalt nicht und sind daher nicht zu berücksichtigen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich bei allfälliger - von ihm glaubhaft zu machender (BGE 130 V 64) - Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit dem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.
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2.4 Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Verwaltung den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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