BGer 1P.626/2005 | |||
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BGer 1P.626/2005 vom 31.01.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.626/2005 /gij
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Urteil vom 31. Januar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15,
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9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
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24. Mai 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ wurde vom Bezirksgericht Untertoggenburg mit Entscheid vom 8. Mai 2003 der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) schuldig gesprochen und zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben. Weiter wurde die mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. September 1997 bedingt ausgefällte Gefängnisstrafe von sechs Wochen für vollziehbar erklärt.
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X.________ erhob gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Berufung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sprach X.________ am 4. Mai 2004 wiederum der Unterlassung der Buchführung und des Pfändungsbetrugs schuldig und verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Gleichzeitig bestätigte es die Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. September 1997 ausgefällten Gefängnisstrafe von sechs Wochen.
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A.b X.________ führte gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Urteil vom 23. Dezember 2004 hiess das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht St. Gallen zurück. In Bezug auf die Unterlassung der Buchführung stellte es den Eintritt der Verjährung fest. Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs erwog das Bundesgericht, das Kantonsgericht sei bezüglich des vom Angeklagten behaupteten Irrtums über die fehlende Zugehörigkeit seines Erbanteils zu seinem Vermögen und über die fehlende Verfügungsgewalt über den Erbanteil zu Unrecht von einem Rechtsirrtum ausgegangen. Vielmehr müsse die von X.________ vorgebrachte Einrede unter dem Gesichtspunkt des Sachverhaltsirrtums beurteilt werden. Dabei sei namentlich die Tatfrage entscheidend, ob X.________ tatsächlich dem behaupteten Irrtum erlegen sei.
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A.c Am 24. Mai 2005 sprach das Kantonsgericht X.________ infolge Verjährung vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung frei, indessen sprach es ihn des Pfändungsbetrugs schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gleichzeitig hob es den am 4. Mai 2004 angeordneten Vollzug der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. September 1997 ausgefällten Gefängnisstrafe von sechs Wochen auf. Hinsichtlich des behaupteten Irrtums über die fehlende Berechtigung am Erbanteil entschied das Kantonsgericht, es handle sich um eine reine Schutzbehauptung.
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B.
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X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Mai 2005 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 (Schuldspruch und Kostenfolgen) des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an das Kantonsgericht zur Freisprechung des Beschwerdeführers in sämtlichen Anklagepunkten. Ausserdem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) für das Verfahren vor Bundesgericht.
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C.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 hat der Präsident der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59, je mit Hinweisen).
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1.1 Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Als Angeschuldigter ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 131 I 166 E. 1.3 S. 169, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In seinem Entscheid vom 8. Mai 2003 hatte das Bezirksgericht den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrug damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch das Vorlegen fiktiver Zessionsverträge Schulden vorgetäuscht und damit einen geringeren Vermögensstand als den tatsächlichen behauptet habe. Das Bezirksgericht sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über die Existenz der Zessionen orientiert habe, dass aber die Zessionen fiktiv gewesen seien. Dem angefochtenen Urteil liege ein anderer Sachverhalt zugrunde.
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2.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 354). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 129 IV 262 E. 2.7 S. 270; 126 I 19 E. 2a S. 21, je mit Hinweisen; Robert Hauser/ Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 N 6 f., 8 und 16 ff.).
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2.2 In der Anklageschrift vom 30. September 2002 wird dem Beschwerdeführer unter Ziffer 2 vorgeworfen, am 17. Juni 1998, 7. August 1998, 25. September 1998, 27. November 1998, 22. Januar 1999 und 13. April 1999 gegenüber dem Pfändungsbeamten des Betreibungsamtes Uzwil die anstehende Erbschaft bzw. seinen Anteil an der unverteilten Erbschaft seines Vaters verschwiegen zu haben. Die Anklageschrift enthält auch Ausführungen über die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sämtliche Anwartschaften abgetreten habe und somit keine Verfügungsgewalt über seinen Anteil habe. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die Abtretungen seien fiktiv, weshalb auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er gemeint habe, infolge der Abtretung stehe ihm kein Anteil am Nachlass seines Vaters mehr zu, nicht stimme. Demgegenüber beurteilte das Kantonsgericht den Sachverhalt zunächst unter dem Gesichtspunkt des vermeidbaren Rechtsirrtums, weshalb es sich nicht dazu äussern musste, ob es die Abtretungen als gültig und die Behauptungen des Beschwerdeführers als wahr erachtete. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erwog das Kantonsgericht, das Verhalten des Beschwerdeführers lasse "keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte auch nach der Abtretung davon ausgegangen ist, der Erbanteil gehöre weiterhin zu seinem Vermögen" (S. 6). Damit ging es nicht von einem ausserhalb der Anklage liegenden Sachverhalt aus, noch bewegte es sich sonst wie ausserhalb des durch die Anklage fixierten Urteilsthemas. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet.
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3.
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Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem das Kantonsgericht gewisse Beweismittel nicht gewürdigt und mehrere Beweisanträge ohne jede Begründung unberücksichtigt gelassen habe.
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3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Diesem Recht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge des Betroffenen entgegenzunehmen und zu prüfen und die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die strittige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Es besteht somit kein vorbehaltloses Recht des Betroffenen, mit Beweisanträgen gehört zu werden. Richtet sich eine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine aufgrund antizipierter Würdigung verweigerte Beweismassnahme, so fällt die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs praxisgemäss mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zusammen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469).
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Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 128 I 273 E. 2.1 S. 275, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren schliesslich nur auf, wenn er sich im Ergebnis als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). Es ist daher auch zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid allenfalls unter Substituierung der Motive im Resultat verfassungsrechtlich halten lässt (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
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3.2
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3.2.1 Zunächst weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe bereits ab 1992 während Jahren wiederholt Globalzessionen ausgestellt, mit denen bestehende und künftige Forderungen an seine jeweiligen Hauptgeschäftspartner abgetreten wurden. Sogar im April 2002, also mehrere Jahre nach den hier in Frage stehenden Vorgängen sei noch eine weitere Zession erfolgt. Auf die verschiedenen Zessionserklärungen habe er schon in der Strafuntersuchung hingewiesen. Daraus, dass er mehrfach auf die Zessionen hingewiesen habe, sei zu schliessen, dass er an die Gültigkeit und auch Wirksamkeit dieser Zessionen geglaubt habe. Die Zessionen hätten sonst keinen Sinn gemacht. Das Kantonsgericht sei nicht auf diese Argumentation eingegangen und habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.2.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer an die Gültigkeit und Wirksamkeit der Zessionen geglaubt hätte, liesse sich daraus nicht ableiten, er habe tatsächlich gedacht, nicht mehr unmittelbar am Erbanteil berechtigt gewesen zu sein. Das Kantonsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit dieser Argumentation befasst, damit aber seine Begründungspflicht nicht verletzt. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.
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3.3
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3.3.1 Sodann verweist der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Zessionserklärung, den das Kantonsgericht in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe. Wenn er den Zessionar in der Zessionserklärung ausdrücklich auf die Erbengemeinschaft als "Zahlstelle" hinwies, so sei der Schluss zwingend, dass er nicht mehr damit gerechnet habe, den Erbanteil für sich selbst beanspruchen zu können.
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3.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers treffen nicht zu. In der Zessionserklärung vom 14. Mai 1998 wird die Erbengemeinschaft keineswegs als "Zahlstelle" erwähnt, sondern als "Schuldnerin" der Leistung. Nachdem der Beschwerdeführer (angeblich) eine Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft abgetreten hat, ist diese Bezeichnung durchaus korrekt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb daraus zwingend der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnete, den Erbanteil für sich selbst beanspruchen zu können. Nachdem die Erbschaft im fraglichen Zeitpunkt noch unverteilt war, konnte der Beschwerdeführer seinen Anteil gar nicht anders als in der genannten Form abtreten. Aus den in der Zessionserklärung verwendeten Formulierungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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3.4
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3.4.1 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, er habe im kantonalen Verfahren darauf hingewiesen, dass er den mit der Erbteilung im Nachlass seines Vaters befassten Willensvollstrecker W.________ schon anlässlich der Testamentseröffnung über die erfolgte Abtretung in Kenntnis gesetzt habe. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, S.________, sei orientiert gewesen. Dieser habe nämlich gegenüber dem Beschwerdeführer ebenfalls erhebliche Forderungen gehabt. Der Bruder habe sich zunächst noch Hoffnungen gemacht, aus dem Erbanteil des Beschwerdeführers etwas zu erhalten. Der Beschwerdeführer hätte den Willensvollstrecker und seinen Bruder wohl kaum über die Abtretung in Kenntnis gesetzt, wenn er nicht davon überzeugt gewesen wäre, dass er seine Berechtigung am Erbteil mit der Zession verloren habe. Deshalb habe er ausdrücklich die Befragung von W.________ und S.________ als Zeugen beantragt. Zudem sei wegen der Abtretung alles vorbereitet worden, damit die Auszahlung des Erbbetreffnisses direkt an den Zessionar B.________ bzw. dessen A.________AG habe erfolgen können. Zu diesem Zweck habe die Schaffhauser Kantonalbank am 29. April 1999 für die A.________AG sogar ein spezielles Konto eröffnet. Auf dieses Konto hätte das Erbbetreffnis übertragen werden sollen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer zwei Zeugen genannt, nämlich P.________ von der Schaffhauser Kantonalbank sowie den Willensvollstrecker W.________, welche die geplante Auszahlung an den Zessionar B.________ bzw. dessen A.________AG bestätigen könnten. Die Nichtabnahme der beantragten Zeugeneinvernahmen verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
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3.4.2 Es trifft zu, dass sich das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid nicht mit den beantragten Zeugeneinvernahmen auseinandersetzte. Im Entscheid vom 4. Mai 2004 (S. 13) gelangte es zum Schluss, dass die Frage, ob und wann der Beschwerdeführer gegebenenfalls Drittpersonen über die Abtretung von Forderungen orientiert habe, nicht von Belang sei, und folglich auf die beantragten Befragungen verzichtet werden könne. Der Verzicht auf die Zeugenbefragung war aus der damaligen Optik des Kantonsgerichts gerechtfertigt, da es - fälschlicherweise - von einem Rechtsirrtum ausging und damit nicht prüfen musste, ob der Beschwerdeführer tatsächlich dem behaupteten Irrtum unterlegen war.
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3.4.3 Die unterlassene Auseinandersetzung mit den beantragten Zeugeneinvernahmen führt indessen nicht ohne weiteres zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich das Urteil dennoch, gegebenenfalls unter Substituierung der Motive, verfassungsrechtlich halten lässt. Damit ist zu entscheiden, ob das Kantonsgericht zwingend zu anderen Schlüssen hätte kommen müssen, wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass die beantragten Zeugen dessen Behauptungen bestätigt hätten.
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Der Beschwerdeführer einigte sich am 26. Februar 1999 mit seinen Miterben über die Erbteilung. Danach bestand sein Erbanspruch nicht aus einem Teil des Nachlasses, sondern aus einer Forderung gegenüber U.________, der die gesamten Aktiven zugewiesen wurden. Wenn der Beschwerdeführer seinen Erbanspruch tatsächlich und wirksam zediert haben wollte, hätte er U.________ notifizieren müssen. Er behauptet jedoch nirgends, dies getan zu haben. Eine Mitteilung an den Willensvollstrecker W.________ wäre unter diesen Umständen unnötig und wirkungslos geblieben, weil dieser nichts mit der Auszahlung der Ersatzforderung zu tun hatte. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, W.________ sei diesbezüglich von U.________ bevollmächtigt gewesen. Weiter wäre bei Zugrundelegung der beschwerdeführerischen Behauptungen zu erwarten gewesen, dass er sich in der fraglichen Teilungsvereinbarung nicht mehr als Anspruchsberechtigten hätte bezeichnen, oder zumindest einen Hinweis auf die Abtretung hätte anbringen lassen.
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Für die angebliche Mitteilung der Zession an seinen Bruder S.________ und W.________ gibt es Erklärungen, ohne dass daraus zu folgern wäre, dass der Beschwerdeführer tatsächlich geglaubt habe, sein Erbteil stehe nicht mehr ihm zu. Der Beschwerdeführer schuldete seinem Bruder Geld. Wenn er vermeiden wollte, dass dieser Ansprüche auf den Erbteil erhebe, liegt es nahe, ihm gegenüber zu behaupten, der Erbteil sei zediert und stehe nicht mehr zur Verfügung. Dasselbe gilt sinngemäss gegenüber dem Willensvollstrecker, weil der Beschwerdeführer damit vermeiden konnte, dass dieser seinem Bruder behilflich werde.
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Auch aus der Kontoeröffnung durch die A.________AG bei der Schaffhauser Kantonalbank kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist zwar möglich, dass er B.________ die Überweisung eines Betrages in Aussicht stellte. Daraus lässt sich indessen nicht folgern, der Beschwerdeführer habe dies nur getan, weil er geglaubt habe, der Erbanspruch stehe nicht mehr ihm zu. Der Beschwerdeführer könnte das genau so gut getan haben, um seinen Gläubiger in falscher Sicherheit zu wiegen oder um ihn zu vertrösten. Selbst wenn der Beschwerdeführer W.________ und P.________ über eine geplante Auszahlung an B.________ bzw. dessen A.________AG informierte, hätte er damit nämlich nicht mehr als zum Ausdruck gebracht, als dass er eine Schuld zu tilgen gedenke. Bezeichnend ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht etwa behauptet, den Willensvollstrecker oder U.________ beauftragt zu haben, seinen Erbteil an B.________ bzw. die A.________AG zu überweisen. Genau dieses Vorgehen wäre zu erwarten gewesen, wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hätte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.
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Per Saldo kann festgestellt werden, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete, vom Kantonsgericht indessen unbeurteilt gelassene Sachverhalt nicht schlüssig zu seinen Gunsten auswirkt. Namentlich steht der behauptete Irrtum mit den Handlungen des Beschwerdeführers in Widerspruch. Das Kantonsgericht hat die Verwendung des Erbanteils ausführlich beschrieben und schlüssig dargelegt, weshalb sich diese Handlungen nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers in Einklang bringen lassen. Der Beschwerdeführer hat den Erbanfall tatsächlich wie eigenes Geld verwendet. In der Beschwerdeschrift wird zwar die Möglichkeit erwähnt, dass er das Geld für eigene Zwecke verwendet habe, obwohl er eigentlich wusste, es stehe ihm nicht mehr zu. Aus der alleinigen Möglichkeit, es könnte so gewesen sein, vermag der Beschwerdeführer indessen nichts für sich abzuleiten.
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Aus all diesen Gründen hält das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts unter teilweiser Substituierung der Motive im Ergebnis vor der Verfassung stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Kostenvorschusspflicht). Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die staatsrechtliche Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher im gestellten Umfang zu entsprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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