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Informationen zum Dokument  BGer 5P.381/2005  Materielle Begründung
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BGer 5P.381/2005 vom 31.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.381/2005 /bnm
 
Urteil vom 31. Januar 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV (Vereinsrecht; unentgeltliche Prozessführung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, vom 7. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a X.________ ist Bauarbeiter und erlitt am 28. Mai 1998 einen Arbeitsunfall, indem er beim Ausführen von Spritzarbeiten in den Baugrund stürzte und sich dabei Verletzungen des rechten Gesichtsschädels und Prellungen der rechten Körperpartei zuzog ("Phase I"). Am 9. August 1999 verletzte er sich zudem beim Auf- und Ablad von Deckenstützen die Bandscheibe ("Phase II"). Als Mitglied der GBI (heute: UNIA) war er auch ihrem Rechtsschutzreglement unterstellt. Wegen ungenügender Vertretung seiner Sache im Sozialversicherungsverfahren (SUVA/EVG) wie auch gestützt auf das Rechtsschutzreglement beabsichtigt er, gegen die Gewerkschaft UNIA (nachfolgend: UNIA) sowie den Verein Sektion Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Burgdorf-Langenthal (nachfolgend GBI-Sektion) einen Forderungsprozess zu erheben.
 
A.b Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 reichte er deshalb beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen/BE ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ein. Diese Gesuche wurden mit Entscheid vom 9. Juni 2005 zufolge "äusserst gering(er) Gewinnaussichten" im Forderungsprozess abgewiesen. Auf Rekurs des Gesuchstellers bestätigte das Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer) mit Urteil vom 6. Juli 2005 diesen Entscheid, da es "die Erfolgsaussichten der Klage des Rekurrenten" als "deutlich geringer ... als die Verlustgefahr" beurteilte.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller staatsrechtliche Beschwerde (5P.243/2005); zusätzlich reichte er dagegen kantonale Nichtigkeitsklage ein, auf welche das Plenum Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. September 2005 nicht eintrat.
 
C.
 
Auch gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller staatsrechtliche Beschwerde eingereicht im Wesentlichen mit den Begehren, den Entscheid des Plenums der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. September 2005, jenen der 1. Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2005 sowie den Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 9. Juni 2005 aufzuheben, verbunden mit der Weisung, ihm (dem Beschwerdeführer) das Recht auf unentgeltliche Prozessführung im Zivilprozess vor der ersten Instanz und im Rekursverfahren vor der zweiten Instanz zuzuerkennen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
 
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
D.
 
Ein Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5P.243/2005 wurde vom Präsidenten der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 14. November 2005 abgewiesen, während gleichzeitig einem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen wurde, nachdem das Obergericht auf seine Erwägungen verwiesen und die UNIA auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen kann sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz richten (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG und betr. Ausnahmen Abs. 2 sowie etwa BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen); ausserdem ist sie lediglich kassatorischer Natur (BGE 131 I 137 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen andere Entscheide als jenen des Plenums Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. September 2005 wendet und damit Anweisungen an die kantonalen Instanzen verlangt werden, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Das Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, ist auf die Nichtigkeitsklage nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 1 ihres Entscheides). Da es in den Erwägungen den Tatbestand und die Rechtslage materiell behandelt habe, hat der Beschwerdeführer "vorsorglich und aus anwaltlicher Vorsicht" auch die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
 
2.1 Entscheidend ist indessen einzig, dass das Obergericht in seiner Erwägung 11 festgehalten hat, eine Beweiswürdigung könne mit den Rügen des Nichtigkeitsklägers nicht mehr zur Diskussion gestellt werden; die Vorbringen des Nichtigkeitsklägers erschöpften sich in appellatorischer Kritik und könnten daher nicht gehört werden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt das nicht substantiiert, sondern lediglich mit einer Verneinung, während im Übrigen seine Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus einer Wiederholung der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde im Fall 5P.243/2005 besteht. Unter diesen Umständen kann auf die vorliegende Beschwerde bezüglich des ersten Punktes mangels Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3).
 
3.
 
Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine willkürliche Anwendung von Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) vorwirft, ist die Beschwerde unbegründet:
 
3.1 Der Beschwerdeführer will gegen die UNIA bzw. die GBI-Sektion vor allem deswegen gerichtlich vorgehen, weil sie ihm in Missachtung ihres Rechtsschutzreglementes keinen oder nur ungenügenden Rechtsschutz gewährt hätten. Dabei rügt er am Urteil des Obergerichts im Wesentlichen und wiederholt, dieses habe die einschlägigen Akten der SUVA- EVG- und IV-Verfahren nicht beigezogen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da sich aufgrund dieser Unterlagen die Aussichtslosigkeit ganz anders beurteile.
 
3.2 Das Obergericht hat in erster Linie auf Art. 3 des fraglichen Reglementes hingewiesen, wonach die Rechtsschutzleistungen gegenüber Leistungen anderer Rechtsschutzinstitutionen, z.B. auch gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozessverfahren, subsidiär seien. Unter diesen - zutreffend wiedergegebenen - Umständen ist in der Tat nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer mit Aussicht auf Erfolg von der UNIA bzw. der GBI-Sektion Rechtsschutzleistungen erhältlich machen könnte: Nach seiner eigenen Darstellung waren seine Verfahren vor den Sozialversicherungsinstanzen erfolgreich bzw. sind sie nicht aussichtslos, was bedeutet, dass er sein Recht auf unentgeltliche Prozessführung vor jenen Instanzen hätte geltend machen müssen bzw. noch geltend machen muss, wobei es für diese Folgerung im Verfahren gegen die GBI-Sektion bzw. die UNIA keines Beizuges jener Akten bedarf. Es scheint, dass der Beschwerdeführer die Frage der Nichtaussichtslosigkeit in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mit der Frage der Aussichtslosigkeit im Verfahren gegen die UNIA bzw. die GBI-Sektion vermischt.
 
Was die von der GBI an den Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 4'000.-- betrifft, so hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass diese Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, was zutreffend ist. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers ("Akkontozahlung", "damit seine Leistungspflicht aus dem Rechtsschutzreglement anerkannt") erscheinen daher als geradezu mutwillig.
 
Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers ein "Hilfsargument" gegenüber der UNIA bzw. der GBI-Sektion ist deren ungenügende Vertretung des Beschwerdeführers im Sozialversicherungsverfahren. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass - wiederum nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers - diese Fehler im Verfahren vor EVG behoben werden konnten, was bedeutet, dass sie sich im Ergebnis gar nicht ausgewirkt haben. Eine entsprechende Klage gegen die GBI-Sektion bzw. die UNIA hat also auch unter diesem Gesichtspunkt keine erhebliche Aussicht auf Erfolg.
 
3.3 Zusammenfassend hat das Obergericht somit aufgrund der konkreten Umstände des Falles die Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Zivilverfahrens umfassend beurteilen und bejahen können, ohne dabei auf die entsprechenden Akten angewiesen zu sein. Erwiesen sich aber die einverlangten Akten als unerheblich für eine Beurteilung der strittigen Aussichtslosigkeit, so verletzte ein Verzicht auf ihren Beizug auch nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Diese Verfahrensgarantie verleiht keinen Anspruch auf Abnahme aller beantragten Beweise, sondern berechtigt vielmehr nur dazu, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 106 Ia 161 E. 2b; 127 I 54 E. 2b). Von einer willkürlichen Anwendung von Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE kann demnach keine Rede sein.
 
4.
 
Mithin ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Zusprechung einer Entschädigung entfällt, zumal sich die UNIA bzw. die GBI-Sektion zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen und in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
 
5.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG) ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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