BGer 4P.242/2005 | |||
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BGer 4P.242/2005 vom 02.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.242/2005 /ruo
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Urteil vom 2. Februar 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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Verein X.________,
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Industriestrasse 1a, 6312 Steinhausen,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer,
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gegen
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A.B.________ und B.B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,
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Kantonsgerichtspräsidium Zug, Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidium Zug, Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 14. Juli 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.B.________ und B.B.________ (Beschwerdegegner) schlossen am 14. August 2000 für ihren Sohn und am 18. November 2002 für ihre Tochter je einen Betreuungsvertrag mit dem Verein X.________ (Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 29. Februar 2004 kündigten sie diese Verträge fristlos.
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B.
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Mit am 20. Januar 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium Zug eingereichter Klage verlangten die Beschwerdegegner die Rückerstattung der für den Monat März bereits bezahlten Gebühr von Fr. 2'047.50 nebst Zins. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. März 2005 Widerklage. Er nahm den Standpunkt ein, das Betreuungsverhältnis sei gemäss Reglement jeweils auf das Ende eines Monats kündbar gewesen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Da die Kündigung der Beschwerdegegner am 1. März 2004 eingetroffen sei, hätte das Betreuungsverhältnis frühestens per Ende Juni 2004 aufgelöst werden können. Für die Monate April bis Juni 2004 würden die Beschwerdegegner daher noch insgesamt Fr. 6'141.-- nebst Zins schulden. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Kantonsgerichtspräsidiums Zug wies am 14. Juli 2005 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Widerklage abgewiesen wurde, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner und das Kantonsgerichtspräsidium Zug schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da weder die Haupt- noch die Widerklage den Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- erreicht, steht das Rechtsmittel der eidgenössischen Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht zur Verfügung (Art. 46 und Art. 47 Abs. 2 OG). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann daher sowohl Willkür (Art. 9 BV) bei der Ermittlung des Sachverhalts wie auch bei der Anwendung von Bundesrecht gerügt werden.
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1.1 Zu beachten ist jedoch, dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung findet. Vielmehr gilt das Rügeprinzip: Das Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 258 E. 1.3 S. 261 f., je mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat er zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 38 E. 2a S. 41, je mit Hinweisen).
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1.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach konstanter Rechtssprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation im klarem Wiederspruch steht, eine Norm oder eine unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen).
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2.
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Die Beschwerdegegner haben sich mit der Abweisung ihrer Klage abgefunden. Insoweit ist auf das angefochtene Urteil nicht mehr einzugehen.
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3.
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Die Beschwerdegegner gingen in rechtlicher Hinsicht davon aus, beim Vertrag mit dem Beschwerdeführer handle es sich um einen Auftrag, zu dessen Widerruf sie nach Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit berechtigt gewesen seien. Der Einzelrichter folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Er betrachtete den Betreuungsvertrag als Vertrag sui generis, für welchen Kündigungsfristen gültig vereinbart werden konnten. Er hielt fest, gemäss den im Recht liegenden Betreuungsverträgen bildeten das Reglement, die Tarifordnung sowie die Taggeldberechnung Vertragsbestandteile. Zum Erlass von Reglementen und Weisungen wie auch für die Festsetzung der Höhe der Elternbeiträge sei statutengemäss der Vereinsvorstand zuständig. Nach dem Reglement vom 16. Oktober 2002 seien die Eltern berechtigt gewesen, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats zu kündigen. Das vom Beschwerdeführer angerufene Reglement vom 14. April 2004, welches eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsehe, gelange nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer am 1. März 2004 das Kündigungsschreiben der Beschwerdegegner vom 29. Februar 2004 erhalten habe. Mit Schreiben vom 5. März 2004 habe der Beschwerdeführer die Erklärung der Kündigung per Ende Februar 2004 akzeptiert, womit angesichts der einmonatigen Kündigungsfrist eine Zahlungspflicht der Beschwerdegegner bis Ende März 2004 bestanden habe, welche denn auch erfüllt worden sei.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer gibt die Auffassung des Einzelrichters, gestützt auf das Reglement vom 16. Oktober 2002 gelte eine einmonatige Kündigungsfrist, als "aktenwidrig" aus. Zur Begründung trägt er vor, die Beschwerdegegner selbst hätten sich im kantonalen Verfahren nicht auf die Geltung einer weniger als drei Monate betragenden Kündigungsfrist berufen, sondern das Reglement vom 14. April 2004 eingereicht und geltend gemacht, dass die Kündigungsfrist von drei Monaten nichtig sei, weil sie gegen zwingendes Recht verstosse.
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4.2 Im kantonalen Verfahren habe der Beschwerdeführer ferner ausgeführt, dass die Eltern, welche gleichzeitig Vereinsmitglieder seien, mit Brief vom 13. November 2002 "auf die Reglementsänderung (neues Regelement vom 16. Oktober 2002) mit der neuen dreimonatigen Kündigungsfrist hingewiesen worden seien." Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass über die neue, verlängerte Kündigungsfrist von drei Monaten auch noch anlässlich der anschliessenden ordentlichen Generalversammlung vom 25. März 2003 diskutiert worden sei.
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4.3 Die Beschwerdegegner hätten in ihrer Replik und Widerklageantwort vom 11. April 2005 ausdrücklich anerkannt, dass ihnen der Beschwerdeführer am 13. November 2002 die Erhöhung der Kündigungsfrist auf drei Monate mitgeteilt habe. Aufgrund dieser Aussage sei im kantonalen Verfahren festgestanden, dass die Beschwerdegegner nicht nur von der Reglementsänderung per 16. Oktober 2002 gewusst hätten, sondern dass seit diesem Datum eine dreimonatige Kündigungsfrist bestanden habe.
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4.4 Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2005 vorgebracht, es ergebe sich aus den Akten, dass schon seit dem Jahre 2002 die Kündigungsfrist von drei Monaten gegolten habe und von den Beschwerdegegnern akzeptiert worden sei. Hiegegen hätten die Beschwerdegegner keine Einwendungen oder Bestreitungen erhoben. Mangels gehöriger Bestreitung der dreimonatigen Kündigungsfrist durch die Beschwerdegegner habe sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst gesehen, das Reglement vom 16. Oktober 2002 zu den Akten zu geben. Der Entscheid des Einzelrichters widerspreche den Ausführungen beider Parteien und sei daher willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
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5.
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5.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdegegner das Reglement vom 14. April 2004 dem Gericht eingereicht haben. Dazu haben sie allerdings bemerkt, sie hätten dieses Reglement "bis zum heutigen Zeitpunkt" nie erhalten. Es sei lediglich auf der Homepage des Beschwerdeführers abrufbar. Allgemeine Bedingungen seien grundsätzlich nur insoweit verbindlich, als sie von bestimmten Parteien übernommen worden seien. Weiter äusserten die Beschwerdegegner ihre Rechtsauffassung, wonach eine dreimonatige Kündigungsfrist, selbst wenn sie als vertragliche Bestimmung übernommen worden wäre, wegen Verstosses gegen zwingendes Recht keine Geltung hätte erlangen können. Mit diesen Vorbringen brachten die Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie mit einer - ihrer Ansicht nach nichtigen - dreimonatigen Kündigungsfrist keineswegs einverstanden waren. Der Einzelrichter konnte daher insoweit willkürfrei annehmen, die Beschwerdegegner seien nicht von der Geltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen.
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5.2
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5.2.1 Was die behauptete Anerkennung der Mitteilung vom 13. November 2002 durch die Beschwerdegegner anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin unter dem fett gedruckten Titel "Reglementsänderung bei Kündigung" selbst feststellt, die Kündigungsfrist für die Betreuungsverhältnisse betrage bisher einen Monat. Er erläutert anschliessend, dass der Verein X.________ aus finanziellen Gründen eine längere Kündigungsfrist vorziehen würde, erwähnt jedoch mit keinem Wort, dass das neue Reglement bereits in diesen Sinne geändert worden wäre.
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5.2.2 An der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle sprechen die Beschwerdegegner in ihrer Rechtsschrift denn auch nicht von einer beschlossenen Verlängerung der Kündigungsfrist, sondern sie erwähnen, es sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Kündigungsfrist auf drei Monate erhöht werden solle. Die Beschwerdegegner fügten bei, hierbei handle es sich um eine einseitige Abänderung des Reglements seitens des Beschwerdeführers ohne Zustimmung beider Vertragsparteien, insbesondere der Beschwerdegegner. Diese Ankündigung habe zu einer Verunsicherung der Eltern und einer erstmaligen Vertrauenskrise gegenüber dem Beschwerdeführer geführt, welche im Protokoll der Generalversammlung vom 25. März 2003 ihren Niederschlag gefunden habe. Wenn der Einzelrichter bei dieser Sachlage nicht von der Anerkennung einer rechtsgültigen, bereits in Kraft getretenen Reglementsänderung durch die Beschwerdegegner ausging, kann von Willkür keine Rede sein, zumal auch der Beschwedeführer ausführt, die verlängerte Kündigungsfrist von drei Monaten sei noch anlässlich der Generalversammlung vom 25. März 2003 diskutiert worden.
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5.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung nochmals seinen Standpunkt betonte, wonach die Regelung der Kündigungsfrist von drei Monaten bereits seit dem Jahre 2002 bestanden habe und von den Beschwerdegegnern akzeptiert worden sei, waren doch die Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung als Erste zu Wort gekommen und erhielten nur noch Gelegenheit, sich zu neuen Sachvorbringen zu äussern. Da die Frage der Kündigungsfrist bereits in den Rechtsschriften thematisiert worden war, bestand kein Anlass mehr, zu entsprechenden Vorbringen Stellung zu nehmen. Dass die Beschwerdegegner entgegen ihren früheren Vorbringen die Geltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist anerkannt hätten, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar.
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5.4 Der Beschwedeführer bringt zwar vor, er habe sich im kantonalen Verfahren nicht veranlasst gesehen, das Reglement vom 16. Oktober 2002 einzureichen. Er hat das entsprechenden Reglement allerdings auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Annahme des Einzelrichters, die Kündigungsfrist gemäss diesem Reglement betrage einen Monat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Insoweit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach.
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5.5 Selbst unter der Annahme, die Beschwerdegegner hätten anerkannt, dass die Kündigungsfrist im Reglement vom 16. Oktober 2002 drei Monate betrage, genügt dies für eine Gutheissung der Beschwerde nicht. Dass die Kündigungsfrist vor Inkraftsetzung dieses Reglements einen Monat betrug, ist unbestritten. Im Ergebnis willkürlich wäre das angefochtene Urteil nur, sofern eine im Reglement vom 16. Oktober 2002 allenfalls enthaltene dreimonatige Kündigungsfrist Bestandteil der Betreuungsverträge geworden ist. Dies bedingt in Bezug auf den am 14. August 2000 abgeschlossenen Vertrag eine gültige Vertragsanpassung und in Bezug auf den am 18. November 2002 geschlossenen Vertrag entweder die gültige Übernahme der Bestimmungen des Reglements vom 16. Oktober 2002 bei Vertragsschluss oder ebenfalls eine nachträgliche Vertragsanpassung. Auch wenn man mit dem Gerichtspräsidenten davon ausgeht, die Parteien könnten gültig auf das jederzeitige Kündigungsrecht verzichten, ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Berechtigung des Beschwerdeführers ergeben soll, die Kündigungsfristen einseitig ohne Zustimmung der Gegenpartei festzusetzen. Dass eine entsprechende Zustimmung vorlag oder weshalb sie nicht notwendig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis willkürlich wäre.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium Zug, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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