BGer 6S.342/2005 | |||
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BGer 6S.342/2005 vom 02.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.342/2005/bri
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Urteil vom 2. Februar 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 9. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ bog am 16. Juni 2003 in B.________ mit dem Kehrichtlastwagen von der Bündtenstrasse rechts ab in den Feldblumenweg. Beim Abbiegemanöver geriet der sechsjährige A.________ unter den Lastwagen und wurde schwer verletzt. Er war zuvor auf dem Trottoir der Bündtenstrasse neben dem Lastwagen her gerannt und wollte den Feldblumenweg überqueren, als dieser abbog.
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B.
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Der Gerichtspräsident von Bremgarten sprach X.________ am 9. Dezember 2003 der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Zugleich verpflichtete er ihn, dem Geschädigten als Schadenersatz Fr. 3'433.50 und als Parteikosten Fr. 2'602.75 zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschuldigten am 9. Juni 2005 ab.
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C.
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X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Freisprechung vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung und zur Abweisung der Adhäsionsklage des Opfers zurückzuweisen.
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D.
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Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. Vernehmlassungen des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten, da die Nichtigkeitsbeschwerde rein kassatorischer Natur ist (vgl. Art. 277ter Abs. 1 BStP).
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2.
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle alle Voraussetzungen einer fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Die erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung sieht sie darin, dass er nach dem Halt an der Verzweigung Bündtenstrasse/Rosenweg zum Aufladen von Abfallsäcken wegfuhr, ohne sich ein vollständiges Bild über das Verkehrsgeschehen zu verschaffen. Weiter habe der Beschwerdeführer pflichtwidrig gehandelt, als er kurz darauf von der Bündtenstrasse in den Feldblumenweg abgebogen sei, ohne wegen des sichttoten Winkels bei seinem Fahrzeug besondere Vorsicht walten zu lassen, obwohl er in diesem Zeitpunkt mit Kindern habe rechnen müssen. Die Vorinstanz bejaht ausserdem die Voraussehbarkeit des eingetretenen Unfallhergangs, da in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens mit Kindern zu rechnen sei, welche die Strasse beträten, ohne auf Verkehrsregeln und andere Verkehrsteilnehmer zu achten.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle mit dieser Argumentation zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und gehe zu Unrecht davon aus, der Unfall sei für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen.
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3.
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Die Vorinstanz stützt die Sorgfaltspflichtverletzung, welche sie dem Beschwerdeführer bei der Wegfahrt von der Verzweigung Bündtenstrasse/Rosenweg vorwirft, auf Art. 17 Abs. 1 VRV. Nach dieser Bestimmung hat der Fahrzeuglenker sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Der Beschwerdeführer bestreitet, gegen diese Vorschrift verstossen zu haben.
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Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Vorinstanz legt nicht dar, inwiefern eine allfällige Verletzung von Art. 17 Abs. 1 VRV Ursache des Unfalls, der sich beim Rechtsabbiegen und nicht bei der Wegfahrt von der Verzweigung Bündtenstrasse/Rosenweg ereignete, gewesen sein könnte. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Halts an der genannten Verzweigung den Beschwerdegegner im Weitwinkelspiegel hätte sehen können, wenn er sein Fahrzeug parallel zur Bündtenstrasse hingestellt hätte. Doch behauptet auch die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer den Kehrichtlastwagen nicht hätte schräg auf das linke Trottoir stellen dürfen, um das Beladen zu erleichtern, so dass er wegen der Schräglage den Beschwerdegegner im Spiegel nicht sehen konnte. Ausserdem legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der nach Art. 17 Abs. 1 VRV gebotenen Sorgfalt den Beschwerdegegner bei der Wegfahrt hätte sehen müssen. Unter diesen Umständen bliebe eine allfällige Verletzung dieser Vorschrift jedoch ohne Auswirkung auf den Unfall, der sich erst später beim Rechtsabbiegen ereignete. Von Bedeutung ist einzig die tatsächliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Verzweigung Bündtenstrasse/Rosenweg wegfuhr, ohne einen vollständigen Überblick über den rückwärtigen Strassenbereich erlangt zu haben.
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4.
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Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, ebenfalls beim Abbiegen nach rechts in den Feldblumenweg nicht die gebotene Sorgfalt aufgebracht zu haben. Sie begründet dies mit der Missachtung verschiedener Bestimmungen. So habe der Beschwerdeführer Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt, der gegenüber Kindern eine besondere Vorsicht gebietet, ferner Art. 13 Abs. 5 VRV missachtet, wonach Lenker, die wegen der Grösse des Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen müssen, besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten haben, und schliesslich - mehr implizit - auch gegen die allgemeinen Pflichten gemäss Art. 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 SVG verstossen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch diese Sorgfaltspflichtverletzungen.
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4.1 Die besondere Vorsichtspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG besteht, sobald der Fahrzeuglenker Kinder auf der Strasse oder in deren Nähe erblickt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist somit, dass der Lenker Kinder erkennt oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) hätte erkennen müssen (vgl. BGE 115 IV 239 E. 2 S. 240; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 442). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdegegner vor dem Abbiegemanöver für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, da er auf dem Trottoir neben dem Kehrichtlastwagen herrannte und sich für den Lenker ständig im toten Winkel befand. Die Vorinstanz weist zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Weitwinkelspiegel die beiden anderen Kinder, mit denen der Beschwerdegegner zuvor gespielt hatte, hätte sehen können. Allerdings befanden sich diese bei der Wegfahrt von der Verzweigung Bündtenstrasse/Rosenweg noch rund 10-15 Meter hinter dem Lastwagen, wobei sich diese Distanz bis zum Abbiegemanöver noch vergrössert haben dürfte. Bei Einleitung dieses Manövers hatte der Beschwerdeführer demnach keine Kinder in der Nähe seines Fahrzeugs erkannt und solche auch nicht erkennen müssen, so dass ihn beim Abbiegen keine besondere Vorsichtspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG traf.
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4.2 Die Vorinstanz leitet eine Sorgfaltspflichtverletzung jedoch ebenfalls aus allgemeinen Erwägungen ab, welche die Rechtsprechung bei Lastwagen mit einem sichttoten Winkel aufstellt. Danach müssen sich die Führer solcher Fahrzeuge der Gefahren, die sich aus der fehlenden Einsehbarkeit einzelner Bereiche ergeben, bewusst sein. Sie haben die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diese Risiken zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich rechts vom Fahrzeug Verkehrsteilnehmer im verdeckten Bereich befinden könnten (BGE 127 IV 34 E. 3b S. 42). Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Abbiegemanöver keine Kinder gesehen hatte, war - wie die Vorinstanz näher darlegt - am fraglichen Ort in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens kurz vor Mittag grundsätzlich mit Kindern zu rechnen. Es liegt zwar an sich nicht nahe, dass solche unbemerkt in den seitlichen sichttoten Winkel eines Fahrzeugs geraten. Wird jedoch berücksichtigt, dass für den Beschwerdeführer wegen der engen örtlichen Verhältnisse auch Teile des Trottoirs und ein grösserer Bereich rechts vor seinem Lastwagen uneinsehbar waren, konnte er nicht mehr ohne weiteres ausschliessen, dass sich Verkehrsteilnehmer im sichttoten Winkel befanden. Dies gilt umso mehr, als er sich bei der Wegfahrt von der Verzweigung Bündtenstrasse/Rosenweg keinen vollständigen Überblick über die rückwärtige Verkehrssituation verschaffte (vgl. E. 3). Unter diesen Umständen steht es im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung, wenn die Vorinstanz eine Pflicht des Beschwerdeführers, beim Rechtsabbiegen die Risiken des sichttoten Winkels durch geeignete Vorkehrungen auszuschalten, bejaht. Zudem erscheint die Erfüllung dieser Pflicht auch zumutbar, weil der Beschwerdeführer beim Abbiegen im Unterschied zu einem früher beurteilten Fall (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb S. 44 ff.) keine komplexe Verkehrssituation zu bewältigen hatte.
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4.3 Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden, wenn er vor dem Abbiegen Einblick in den sichttoten Winkel genommen oder wenn der Angestellte, der auf dem Trittbrett mitfuhr, dies getan und ihn alarmiert hätte. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte. Die Voraussetzungen fahrlässigen Handelns sind somit erfüllt. Das vorinstanzliche Urteil verletzt deshalb kein Bundesrecht.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auf-erlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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