BGer U 384/2005 | |||
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BGer U 384/2005 vom 02.02.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 384/05
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Urteil vom 2. Februar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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C.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Isler Partner, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 25. August 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1940 geborene C.________ arbeitete seit April 1990 als Marketing-Assistentin bei der Frima B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei den Zürich Versicherungen (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 5. November 1997 erlitt sie einen Auffahrunfall, bei welchem sie sich eine HWS-Distorsion und eine LWS-Kontusion/Distorsion zuzog. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
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Mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 stellte die Zürich ihre Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit Wirkung auf den 30. Juni 2000 ein, verneinte den Anspruch auf eine Rente und sprach C.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.- (entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %) zu. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Einsprache hiess sie insofern gut, als sie die angefochtene Verfügung aufhob, eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % zusprach und die Heilbehandlung bis zur Pensionierung weiterhin übernahm (Einspracheentscheid vom 9. November 2004).
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B.
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Beschwerdeweise liess C.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 9. November 2004 sei aufzuheben, soweit ihr damit nur eine Rente von 10 % zugesprochen worden sei, und es sei die Zürich zu verpflichten, ihr eine Rente aufgrund einer Invalidität von 40 % auszurichten. Mit Entscheid vom 25. August 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine UVG-Rente aufgrund einer Invalidität von 40 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid des Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen, der Beurteilung bis 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1. Januar 2003 neues Recht zugrunde zu legen (BGE 130 V 445). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend mit dem geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente Dauerleistungen im Streit stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist. Die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in den bis 31. Dezember 2002 und ab 1. Januar 2003 geltenden Fassungen) sowie die (den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG entsprechenden [vgl. RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572]) Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen, unter welchen Soziallohn angenommen werden darf, und die hier anwendbaren strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 18, 110 V 277, 104 V 93; Urteil D. vom 17. März 2000, I 270/99; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 127; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 213). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
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2.1 Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________, Chefarzt Rheumatologie der Klinik X.________, vom 27. Juni 2000 und die rein rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. X.________, Zentrum Y.________, vom 18. Juli 2003, ist mit Vorinstanz und SUVA davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in somatischer Hinsicht um 10 % eingeschränkt ist. Eine Berücksichtigung der sechs Jahre nach dem Unfall erstmals festgestellten Beeinträchtigungen psychischer Art (psychiatrisches Teilgutachten des Dr. med. lic. phil. Z.________ vom 29. Juni 2003) fällt entsprechend dem angefochtenen Entscheid, auf welchen an dieser Stelle verwiesen werden kann, mangels Adäquanz des Kausalzusammenhanges ausser Betracht. Denn unabhängig davon, ob die Adäquanz nach BGE 115 V 133 oder 117 V 366 beurteilt wird, ist sie zu verneinen, weil der Unfall zu den leichteren Fällen im mittleren Bereich gehört und die massgebenden Kriterien weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt sind. Zu bejahen sind die Dauerschmerzen und eine damit begründete teilweise Arbeitsunfähigkeit, nicht hingegen eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; diese zieht sich zwar über eine länbere Zeit hin, erschöpft sich aber im Wesentlichen in einzelnen Konsultationen. Ebenso wenig liegt ein schwieriger oder komplizierter Heilungsverlauf oder eine Fehlbehandlung vor.
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2.2 Da die Beschwerdeführerin nach dem Unfall nicht mehr in der Lage war, einige der von ihr zuvor in der Firma B.________ AG ausgeübten Tätigkeiten weiterzuführen (Computerarbeiten im Umfang von 20 % und Sekretariatsführung im Umfang von 20-25 %), wurde ihre Stelle angepasst, indem sie seither hauptsächlich die Organisation von Kongressen beinhaltet (Gutachten des Dr. phil. R.________ vom 1. Oktober 2001). Dabei deutet in den Akten nichts darauf hin, dass diese Tätigkeit a priori weniger wert wäre als die zuvor ausgeübte. Es steht denn auch fest und ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin bei der Firma B.________ AG nach dem Unfall erzielte Einkommen nicht tiefer liegt als das vor dem Unfall bezogene. Ebenso besteht Einigkeit unter den Parteien, dass das Einkommen der Versicherten heute eine Soziallohnkomponente enthält. Streitig und zu prüfen ist deren Höhe: Während der Unfallversicherer und die Vorinstanz von einer Quote von 10 % ausgehen, macht die Beschwerdeführerin eine solche von 40 % geltend.
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2.3 Rechtsprechungsgemäss lässt der Umstand allein, dass die Firma B.________ AG für die Beschwerdeführerin nach dem Unfall eine Stelle (durch Umgestaltung der bisherigen Tätigkeit) neu errichtet hat und fraglich erscheint, ob ihre Arbeit den Lohn wert ist und die Beschwerdeführerin eine andere Stelle mit gleichem Lohn finden würde, die Annahme von Soziallohn nicht zu, weil es sich bei den von ihr nach dem Unfall übernommenen Tätigkeiten um zum normalen Betreib der Arbeitgeberin gehörende und offenbar notwendige Arbeiten handelt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 31. Mai 1989, U 2/89, Erw. 4).
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Im Gutachten des Dr. phil. R.________ vom 1. Oktober 2001 wird der "freiwillige" Lohnanteil gestützt auf die Angaben des Vorgesetzten der Versicherten, T.________, auf Fr. 2'600.- bis Fr. 2'900.- festgesetzt, was bei einem Monatslohn von Fr. 6'458.- einer Quote von 40 bis 45 % entspräche. Indessen ist bei der richterlichen Würdigung einer Arbeitgeberbescheinigung - wie sie im Gutachten des Dr. phil. R.________ wiedergegeben wird - zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Hinzu kommt, dass ein Soziallohnanteil in dieser Höhe im Widerspruch stände zur früheren Aussage der Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. Februar 2001, in welchem die Leistungsfähigkeit der Versicherten als "leicht vermindert" bezeichnet wurde und von einem "gewissen Soziallohn-Anteil" die Rede war, welche Ausdrucksweise mitnichten auf einen fast den halben Lohn (40 bis 45 %) ausmachenden Soziallohnanteil hindeutet. Nicht vereinbaren liesse sich eine Soziallohnkomponente in der Höhe von Fr. 2'600.- bis Fr. 2'900.- sodann auch mit den im Gutachten des Dr. phil. R.________ vom 1. Oktober 2001 weiter enthaltenen Aussage, wonach die Leistungen der Versicherten dank ihrer Tüchtigkeit, ihrem zähen Willen und ihrer Selbstdisziplin nach wie vor dem Standard der Arbeitgeberin entsprächen, die Arbeitgeberin ihre Leistungen hoch einschätze und einen Mehrlohn zugestehe, weil die Versicherte mit erheblichem Mehraufwand und verlängerter Tagesarbeitszeit ihr Leistungspotenzial aufrecht erhalten habe und damit auch Goodwill, Treue und Arbeitserfahrung belohne. Diese Ausführungen zeigen denn auch, dass die Arbeitgeberin die Versicherte für ihren persönlichen Einsatz und ihren guten Willen entschädigen will, worin keine Soziallohnkomponente zu erblicken ist (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 127). Schliesslich fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. Januar 2001 selber von einer Soziallohnkomponente von 10 % ausgegangen ist, womit sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich in ihrer Leistungsfähigkeit um höchstens 10 % eingeschränkt fühlte, und erst nachdem Dr. phil. R.________ sein Gutachten erstattet hatte, eine höhere Soziallohnkomponente (40 %) geltend machen liess.
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2.4 Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf einen Soziallohnanteil von 40 %, sondern nur auf einen solchen von 10 % geschlossen und damit den vom Unfallversicherer auf 10 % festgesetzten Invaliditätsgrad bestätigt hat, welcher Wert im Übrigen der medizinischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung (Erw. 2.1 hievor) entspricht. Da zudem bereits im kantonalen Verfahren mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass die beantragte ergänzende Befragung des Dr. phil. R.________ und des Vorgesetzten der Versicherten zusätzliche Erkenntnisse liefern könnte, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweismassnahmen absehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 2. Februar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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