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Informationen zum Dokument  BGer 4P.294/2005  Materielle Begründung
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BGer 4P.294/2005 vom 03.02.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.294/2005 /ruo
 
Urteil vom 3. Februar 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiber Arroyo.
 
Parteien
 
AB.________, als Willensvollstrecker im Nachlass von BB.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Lukas Wyss,
 
Advokaturbüro Bratschi,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu,
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
 
2. Zivilkammer, vom 21. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
AA.________ (Beschwerdeführer) ist als Willensvollstrecker im Nachlass seines Bruders BB.________ eingesetzt, der am 20. Juni 2002 verstarb. BB.________ hatte im Jahre 1955 die mit einem Mehrfamilienhaus (10 Mietwohnungen sowie Nebenräume und Garagen) überbaute Liegenschaft X.________ in Bern erworben. Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mietwohnungen besorgte BB.________ in der Folge selber.
 
A.a Am 16. Oktober 2001 verkaufte BB.________ die Liegenschaft X.________ in Bern an C.________ (Beschwerdegegner). Der Kaufpreis wurde auf Fr. 1'600'000.-- festgesetzt und vom Beschwerdegegner durch Übernahme einer aufhaftenden Hypothek von Fr. 60'000.-- sowie durch eine Kaufpreisanzahlung von Fr. 740'000.-- im Umfang von Fr. 800'000.-- getilgt. In einem gleichentags unterzeichneten Darlehensvertrag vereinbarten BB.________ und der Beschwerdegegner, dass die verbleibende Kaufpreisschuld von Fr. 800'000.-- als verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens sieben Jahren fest für den Darlehensnehmer stehen gelassen werde. Der Darlehenszins wurde auf 4% festgesetzt, halbjährlich zahlbar jeweils am 30. Juni und 31. Dezember. Als Sicherheiten dienten zwei Schuldbriefe im 1. und 4. Rang auf der Liegenschaft X.________ zu nominal Fr. 440'000 und Fr. 360'000.
 
Am 28. Januar 2002 gelangte der Beschwerdegegner mit einem Schreiben an die Mieter der Liegenschaft und teilte ihnen mit, dass er als neuer Eigentümer die monatlichen Mietzinsen (von zwischen Fr. 590.-- und Fr. 930.-- ) angesichts des marktüblichen Niveaus von Fr. 2'000.-- in zwei Schritten auf Fr. 1'590.-- bzw. auf Fr. 1'560.-- erhöhen werde. Die Erhöhung kündigte er auf den 1. Mai 2005 an. In einem Schreiben vom 12. Februar 2002 orientierte der Beschwerdegegner die Mieter der Liegenschaft, dass er mit BB.________ in Verhandlungen sei, den Zins des ihm beim Kauf der Liegenschaft gewährten Darlehens nach unten anzupassen, so dass die Mietzinse nicht so stark wie angekündigt erhöht werden müssten.
 
A.b Am 6. März 2002 schlossen BB.________ und der Beschwerdegegner einen schriftlichen Schenkungsvertrag mit Auflagen. BB.________ erliess dem Beschwerdegegner die Darlehensschuld unter anderem mit der Auflage, dass die Mietzinsen und Nebenkosten nur geringfügig erhöht und wertvermehrende Investitionen nur mit Zustimmung von BB.________ vorgenommen werden dürften. Die Auflagen wurden zeitlich auf 20 Jahre befristet. Am 12. März 2002 teilte der Beschwerdegegner den Mietern der Liegenschaft mit, das BB.________ ihm in äusserst grosszügiger Weise entgegengekommen sei und die monatlichen Mietzinsen nur in geringfügigem Umfang (um Fr. 100.-- bis Fr. 200.--) angehoben würden.
 
BB.________ teilte am 24. April 2002 in einem an Notar D.________ gerichteten Schreiben mit, er widerrufe sein Schenkungsversprechen. Er begründete dies damit, dass er über seine solidarische Haftung für die Schenkungssteuern nicht informiert worden sei und diese mögliche Haftung als grosses Gefahrenpotenzial erachte. Eine Kopie dieses Schreibens liess BB.________ dem Beschwerdegegner zukommen.
 
Am 31. Mai 2002 schrieb BB.________ dem Beschwerdegegner, er sei nach wie vor der Meinung, die Errichtung eines Sperrkontos sei der tauglichste Weg, die Gefahr der solidarischen Haftung des Schenkers zu vermeiden. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 antwortete der Beschwerdegegner, dass er den mutmasslichen Schenkungssteuerbetrag von Fr. 236'000.-- sicherstellen werde. Er versicherte, dass ein Hinweis im Schenkungsvertrag auf die solidarische Haftung für die Schenkungssteuer nicht aus bösem Willen unterlassen worden sei.
 
Am 5. Juni 2002 bestätigte die Bank Z.________ dem Beschwerdegegner, dass der Betrag von Fr. 236'000.-- für die Bezahlung der Schenkungssteuer aus dem Schenkungsvertrag mit BB.________ bereitgestellt sei. Eine Kopie dieses Schreibens wurde BB.________ zugesandt.
 
B.
 
Am 20. Juni 2003 gelangte der Beschwerdeführer an das Gerichtspräsidium des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit den Begehren, der Kaufvertrag vom 16. Oktober 2001 sei zu annullieren, die Liegenschaft X.________, Bern, sei in den Besitz der Erbengemeinschaft zurückzuführen und es seien sämtliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft X.________ aufzuheben. Nach Beizug eines Anwaltes stellte er folgende bereinigte Rechtsbegehren:
 
1. Es sei festzustellen, dass der Schenkungsvertrag vom 6. März 2002 ungültig sei und seitens des Beklagten eine Darlehensschuld von Fr. 800'000.-- bestehe.
 
2. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger zu Handen der Erben des BB.________ den Betrag von Fr. 700'000 zu bezahlen.
 
3. Der Beklagte sei zu verurteilen, den geschuldeten und fälligen Darlehenszins von 4% seit 1. Januar 2002 zu bezahlen.
 
Zur Begründung der Rechtsbegehren 1 und 3 machte der Beschwerdeführer geltend, der Schenkungsvertrag sei ungültig, weshalb die Darlehensforderung gemäss Vertrag vom 16. Oktober 2001 noch immer bestehe. Die Forderung gemäss Begehren betrifft Schadenersatz, den der Beschwerdeführer aus vertraglicher Haftung, eventuell aus culpa in contrahendo, mit der Begründung verlangt, die Liegenschaft X.________, Bern, habe einen wesentlich höheren Marktwert aufgewiesen als die im Kaufvertrag vom 16. Oktober 2001 vereinbarten Fr. 1'600'000.--.
 
Die Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wies die Klage am 8. Oktober 2004 ab.
 
C.
 
Mit Urteil vom 21. September 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern die Klage auf Appellation des Beschwerdeführers ebenfalls ab. Das Gericht kam in Übereinstimmung mit der ersten Instanz zum Schluss, dass der Schenkungsvertrag vom 6. März 2002 formgültig sei und weder wegen Übervorteilung noch wegen eines Willensmangels unverbindlich oder sittenwidrig sei. Das Gericht verneinte sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufklärungspflicht des Beschwerdegegners über den Wert der Liegenschaft, aus dessen Verletzung er das Schadenersatzbegehren ableitete. Das Obergericht kam mit der ersten Instanz zum Schluss, es habe tatsächlich kein entsprechendes Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und BB.________ bestanden und auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht sei zu verneinen - abgesehen davon, dass ein entsprechender Anspruch aus culpa in contrahendo verjährt wäre.
 
D.
 
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. September 2005 sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde stellt er das Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Beweisaufnahme und Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Berufung auf Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts.
 
E.
 
Der Beschwerdegegner schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann darauf nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf Rügen, welche mit einem kantonalen Rechtsmittel vorgebracht werden können, ist daher nicht einzutreten. Dies gilt hier für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn gemäss Art. 359 Ziffer 3 der bernischen ZPO kann das Urteil des Obergerichts als nichtig angefochten werden, wenn der Partei das vollständige rechtliche Gehör verweigert wurde (BGE 118 Ia 110 E. 3; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 2000, N. 1a, 6 zu Art. 359). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig. Auf die in der Beschwerde unter III. Ziff. 2 vorgetragenen Rügen ist insgesamt nicht einzutreten, denn soweit hier (zudem) eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird, genügen die Ausführungen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 130 I 258 E.1.3).
 
3.
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Beweisen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Verweisen). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG obliegt dem Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, inwiefern er das angerufene verfassungsmässige Recht als verletzt erachtet. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 1.2 S. 31, 129 III 626 E. 4 S. 629, je mit Verweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
 
3.1 Als willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die "völlig unrealistische und aktenwidrige Einschätzung der Persönlichkeit sowie der Fähigkeiten des Dr. BB.________ sel. gegenüber jenen des Beklagten [Beschwerdegegner]". Er wendet sich damit gegen die vom Obergericht vorgenommene Ablehnung seiner Vorbringen, wonach BB.________ durch seine spezifischen Persönlichkeitsmerkmale besonders leicht zu täuschen bzw. zu übervorteilen gewesen sei, was sich der Beschwerdegegner zu Nutze gemacht habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der offenkundig fehlenden Sachkenntnis von BB.________ betreffend Immobiliengeschäfte sei die Annahme des Obergerichts, wonach dieser hätte wissen müssen, dass der Verkaufspreis der Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert lag, aus der Luft gegriffen, schlicht aktenwidrig und damit willkürlich. Das Obergericht hat für die Würdigung der Persönlichkeit von BB.________ als Mensch, der wusste was er wollte, auf einen Brief an den Beschwerdegegner vom 31. Mai 2005 (recte: 2002) abgestellt, in dem er mit Nachdruck die Bereinigung der Situation in Bezug auf die Schenkungssteuern verlangte, sowie auf die Rechnungsstellung an den Beschwerdegegner vom 31. Dezember 2001, in der er klar und knapp, aber das Notwendige beinhaltend, die Bezahlung der Darlehenszinsen verlangte. Inwiefern willkürlich sein sollte, aus diesen Schreiben abzuleiten, dass BB.________ trotz seines Alters (von 74 Jahren) die rechtlichen Zusammenhänge begriffen hatte und seinen Willen durchzusetzen vermochte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Würdigung der Schreiben nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, das Obergericht habe die Rollen und Sachkompetenzen der beiden Parteien in willkürlicher Weise völlig vertauscht. Seine Vorbringen, die vom Obergericht festgestellte Fähigkeit BB.________ zu realistischem Denken und zur Erfassung auch komplexer Zusammenhänge stehe in krassem Widerspruch zu den im Beweisverfahren erhärteten Fakten, belegt er demgegenüber in keiner Weise mit Aktenhinweisen. Den Umstand, dass BB.________ im Zeitraum vor seinem Tode krank und zum Teil in Spitalpflege war, und dass ihm die Mieter der Liegenschaft (insbesondere E.________) in seinen letzten Lebensjahren beistanden, ihn herumfuhren und auch zum Arzt brachten, liess das Obergericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht ausser Acht. Dass das Gericht daraus nicht auf fehlende Willenskraft und Sachkenntnis schloss, begründet die geltend gemachte Willkür ebenso wenig wie der Umstand, dass BB.________ die solidarische Haftung des Schenkers für die Steuern im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages nicht bekannt gewesen war und er die Nebenkostenabrechnung für die Liegenschaft nicht selber korrekt erstellen konnte.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, dass die Initiative zum Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages sowie zur Festlegung des Kaufpreises von BB.________ ausgegangen sei. Das Obergericht hat in dieser Hinsicht die Aussage des Beschwerdegegners als glaubwürdig erachtet, dass BB.________ seine Verkaufsabsichten ihm gegenüber geäussert hatte, als ihn dieser traf, um ihm beim Ausfüllen der Steuererklärung behilflich zu sein. Das Obergericht hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass der Verstorbene vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit dem Beschwerdegegner Stockwerkeigentum bilden und insbesondere dem Mieter E.________ eine Eigentumswohnung zu Fr. 300'000.-- verkaufen wollte. Dass das Obergericht aus diesen Umständen schloss, dem Verkäufer BB.________ sei die erhebliche Differenz zwischen dem amtlichen Wert und dem Verkehrswert der Liegenschaft bewusst gewesen, ist vertretbar. Dass es der Würdigung des Beschwerdeführers nicht folgte, wonach der Sinneswandel des Verstorbenen nicht anders als durch eine entsprechende Initiative des Beschwerdegegners erklärt werden könne, vermag die Willkürrüge jedenfalls nicht zu begründen.
 
3.3 Inwiefern die Annahme des Obergerichts mit der tatsächlichen Situation offensichtlich nicht vereinbar sein sollte, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2001 angesichts der damals üblichen Zinsen weniger als 4% hätte bezahlen müssen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ebenso wenig wird in der Beschwerde aufgezeigt, inwiefern die Würdigung der ersten Instanz - auf welche das Obergericht in Erwägung 4.2 des angefochtenen Urteils verweist - willkürlich sein sollte, dass die Initiative zum Abschluss des Schenkungsvertrages von BB.________ ausging. Das Obergericht stellt in diesem Zusammenhang entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nur fest, der Schenkungsvertrag sei von Notar D.________ ausgearbeitet worden; dass dieser auf Initiative von BB.________ beigezogen worden sei, wird nicht festgestellt. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer auf Umstände verweist, welche im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind - und deren fehlende Beachtung der Beschwerdeführer mit der unzulässigen Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (E. 2) beanstandet - ist darauf nicht einzutreten. Dass schliesslich das Obergericht feststellt, der Beschwerdegegner habe eine Kopie des an Notar D.________ gerichteten Anfechtungsschreibens vom 24. April 2002 erhalten, bemerkt der Beschwerdeführer selbst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Denn er beschränkt sich darauf, die Elemente hervorzuheben, welche für seine Darstellung sprechen und die abweichende Würdigung im angefochtenen Entscheid zu kritisieren. Damit ist eine Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots nicht zu begründen. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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