BGer 1P.746/2005 | |||
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BGer 1P.746/2005 vom 07.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.746/2005 /ggs
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Urteil vom 7. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Verhöramt des Kantons Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
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Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
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Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
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des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus
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vom 20. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde vom Verhörrichter des Kantons Glarus mit Strafmandat vom 25. November 2004 des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. In der Rechtsmittelbelehrung des Strafmandats wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er innert 20 Tagen seit Empfang des Strafmandats beim Verhöramt schriftlich Einsprache erheben könne, andernfalls das Strafmandat rechtskräftig und einem Urteil gleichgestellt werde.
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Mit Schreiben vom 26. November 2004 nahm X.________ erneut zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung. Am 30. November 2004 nahm er das Strafmandat vom 25. November 2004 entgegen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 (gemäss Poststempel 22. Dezember 2004) verlangte er die Aufhebung des Strafmandats. Am 28. Dezember 2004 überwies der Verhörrichter die von X.________ erhobene Einsprache samt den Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zwecks Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens, vermerkte aber, dass das Strafmandat am 20. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen und die Einsprache vom 21./22. Dezember 2004 verspätet erfolgt sei. Am 20. April 2005 erliess der Verhörrichter sinngemäss eine Nichteintretensverfügung und erklärte die Einsprache als verspätet, weshalb das ordentliche Verfahren nicht stattfinden könne.
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Am 28. April 2005 beschwerte sich X.________ gegen die Nichteintretensverfügung beim Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus, welcher das Rechtsmittel mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 abwies.
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B.
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X.________ hat gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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C.
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Der Verhörrichter, der Kantonsgerichtspräsident und die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerdeschrift den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), zeigt indessen nicht auf, inwiefern dieses verfassungsmässige Recht verletzt worden sein soll. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, der Verhörrichter hätte erkennen können, dass er im Zeitpunkt, als er die Eingaben vom 26. November und 21. Dezember 2004 einreichte, nicht urteilsfähig gewesen sei. Er habe an Depressionen gelitten und sein Zeitgefühl völlig verloren. Deshalb habe er auf die Einhaltung der Einsprachefrist nicht geachtet. Dass er die Einsprachefrist nicht eingehalten habe, sei ihm erst mit dem Erhalt des Nichteintretensentscheids des Verhörrichters vom 20. April 2005 bewusst geworden. Indem der Kantonsgerichtspräsident ohne weiteres von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und den Nichteintretensentscheid des Verhörrichters geschützt habe, habe er gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
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2.2 Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, mit Hinweisen). Das Verbot des treuwidrigen Handelns geht vorliegend im Willkürverbot auf.
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2.3 Der Kantonsgerichtspräsident stützte die angefochtene Verfügung in Ermangelung einer entsprechenden Bestimmung in der kantonalen Strafprozessordnung auf Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Glarus vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/GL), wonach die Behörde eine Frist wiederherstellen kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht. Der Kantonsgerichtspräsident führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe weder in der Eingabe vom 26. November 2004 noch in derjenigen vom 21. Dezember 2004 auf seinen schlechten physischen und psychischen Zustand hingewiesen. Der Verhörrichter habe sich deshalb nicht veranlasst sehen können, eines dieser Schreiben als Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln.
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Nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten hätte aber selbst beim Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen wollte, dieses abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 2004 mit Hilfe eines Freundes in der Lage gewesen, eine Eingabe zu formulieren. Er hätte darin auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand aufmerksam machen können. Dies habe er aber erst in der Eingabe vom 28. April 2005 getan. In diesem Zeitpunkt sei die zehntägige Frist zur Einreichung eines begründeten Begehrens um Fristwiederherstellung (Art. 36 Abs. 1 VRG/GL) bereits abgelaufen gewesen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seit längerer Zeit psychischen Schwankungen unterworfen gewesen, weshalb es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, eine Drittperson mit der Erledigung der Einsprache zu beauftragen. Dies habe der Beschwerdeführer denn auch getan. Die beauftragte Drittperson habe es aus unbekannten Gründen unterlassen, die Auskunft des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt des postalischen Empfangs des Strafmandats zu überprüfen. Die Aussage des Beschwerdeführers, es sei vollständig widersinnig zu denken, dass er eine Frist verpasst habe, er habe einfach nicht mehr gewusst, wann er das Strafmandat bei der Post abgeholt habe, da ihm sein Zeitgefühl abhanden gekommen sei, reiche zur Begründung eines unverschuldeten Hindernisses zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht aus. Es liege somit kein Grund für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vor.
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2.4 Die bei den Akten liegenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. November und 21. Dezember 2004 enthalten keinen expliziten Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden resp. um die Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hätte. Zwar deutete der Beschwerdeführer auf der letzten Seite des Schreibens vom 21. Dezember 2004 an, dass er mit der Tatsache, ein Straftäter zu sein, nicht zurecht komme. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass er im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens urteilsunfähig gewesen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus den gewählten Formulierungen. Beide Schreiben sind sprachlich klar abgefasst, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zutrifft, der Verhörrichter hätte erkennen müssen, dass er im Zeitpunkt der Abfassung der Schreiben urteilsunfähig gewesen sei. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichtspräsidenten, dass keine Anhaltspunkte für den psychisch schlechten Zustand des Beschwerdeführers aus den genannten Eingaben hervorgingen und der Verhörrichter demzufolge keinen Anlass hatte, die genannten Schreiben als Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln, ist keinesfalls unhaltbar.
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Ebenso wenig verfiel der Kantonsgerichtspräsident in Willkür, wenn er davon ausging, dass es der Beschwerdeführer versäumte, innert der Frist von zehn Tagen (Art. 36 Abs. 1 VRG/GL) ein begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen. Es leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2004 zwar fähig gewesen sein will, zusammen mit einem Freund eine Einsprache zu formulieren, gleichzeitig aber nicht über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt haben soll, um die Einsprachefrist zu beachten resp. für die Verspätung seiner Eingabe einen Grund anzugeben. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist widersprüchlich. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn der Kantonsgerichtspräsident implizit davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer die unterlassene Überprüfung der Fristeinhaltung seines von ihm mit der Einspracheerhebung allfällig beauftragten Freundes wie einen eigenen Fehler anrechnen lassen müsste (vgl. Bundesgerichtsurteil 1P.1/2005 vom 31. März 2005, E. 4.3).
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3.
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Somit ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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