BGer 1P.767/2005 | |||
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BGer 1P.767/2005 vom 10.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.767/2005 /gij
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Urteil vom 10. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger,
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gegen
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Daniel Burri, Staatsanwalt, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Ausstandsbegehren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 26. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ arbeitete vom 11. Juni 2002 bis zum 30. September 2003 beim Grand Casino Luzern, zunächst als Casino-Assistent und anschliessend als Kassier. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte X.________ von der Grand Casino Luzern AG die Auszahlung von Trinkgeldern in Höhe von Fr. 27'000.--. Am 22. Januar 2004 erhob er vor dem Arbeitsgericht Luzern eine entsprechende Forderungsklage.
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B.
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Am 7. Mai 2005 reichte X.________ Strafanzeige gegen die verantwortlichen Organe der Grand Casino Luzern AG ein wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Er wirft seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor, die im sogenannten "Tronc" (einem bei den Spieltischen platzierten Behälter) gesammelten Trinkgelder nicht an die Mitarbeiter ausgezahlt, sondern zur Deckung von Betriebsverlusten verwendet zu haben. Die Spieler seien über die Verwendung ihrer Trinkgelder getäuscht worden, die in den ausliegenden Spielanleitungen als "für alle Croupiers [...] erfreuliches, motivierendes Supplement zum Salär" bezeichnet worden seien.
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C.
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Am 13. Juli 2005 stellte die Amtsstatthalterin von Luzern die gegen die Grand Casino Luzern AG, A.________ und B.________ geführte Strafuntersuchung ein. Sie hielt fest, dass weder der Tatbestand des Betrugs noch der Veruntreuung erfüllt sei. Die Frage, ob die Grand Casino Luzern AG zur Verteilung der Trinkgelder des "Tronc" an die Angestellten verpflichtet sei, sei vom Zivilrichter zu klären.
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Die Einstellungsverfügung wurde am 26. Juli 2005 vom Staatsanwalt Daniel Burri visiert.
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D.
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Gegen die Einstellung der Strafuntersuchung erhob X.________ Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Zugleich beantragte er den Ausstand der Amtsstatthalterin sowie von Staatsanwalt Daniel Burri bei der weiteren Bearbeitung der Strafsache.
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Staatsanwalt Daniel Burri erklärte sich für nicht befangen und unterbreitete das ihn betreffende Ausstandsbegehren dem Obergericht zum Entscheid. Dieses wies das Gesuch am 26. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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E.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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F.
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Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Staatsanwalt Daniel Burri hat sich nicht vernehmen lassen.
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G.
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Am 2. Dezember 2005 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Urteils des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 24. November 2005. Darin wird die Klage des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Trinkgeldern in Höhe von Fr. 12'044.30 gutgeheissen.
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H.
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Am 29. Dezember 2005 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher, selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 87 Abs. 1 OG. Er kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und damit als Partei des kantonalen Verfahrens zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In der Rekursschrift sei ausgeführt worden, dass der Einstellungsbeschluss der Amtsstatthalterin unhaltbar sei, weil der Verdacht des Betrugs und der Veruntreuung angesichts der Tatsachen klar auf der Hand liege. Wenn ein erfahrener Staatsanwalt unter diesen Umständen die Einstellung der Strafuntersuchung genehmige, werde bei jedem objektiven Betrachter unwillkürlich ein Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit hervorgerufen. Mit dieser Begründung habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt.
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2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Luzerner Strafprozessrecht dem Staatsanwalt, der zuvor eine Einstellungsverfügung visiert und damit genehmigt hat, zwar das Recht gibt, dem Rekurs stattzugeben und den Angeschuldigten an das zuständige Gericht zu überweisen (§ 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU]); hält er den Rekurs jedoch für unbegründet, so kann er nicht selbst entscheiden, sondern muss Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission stellen, die über den Rekurs entscheidet (vgl. § 138 Abs. 2 StPO/LU). Insofern ist der Vorbefassung des Staatsanwalts durch die Visierung der Einstellung bereits gesetzlich Rechnung getragen und sichergestellt, dass ein Staatsanwalt, der die Einstellung selbst genehmigt hat, den Rekurs gegen den Einstellungsbeschluss nicht abweisen kann.
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2.2 Dagegen ist die Genehmigung der Einstellungsverfügung - selbst wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte - per se kein Grund, den Staatsanwalt auch vom gesamten weiteren Strafverfahren auszuschliessen. Vielmehr müssen zur Annahme von Befangenheit weitere Gründe hinzutreten.
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Solche Gründe waren vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs und seiner Vernehmlassung auch geltend gemacht worden: Er hatte eine mögliche Befangenheit des Staatsanwalts damit begründet, dass dieser bis vor kurzem Mitglied des Grossen Stadtrats der Stadt Luzern gewesen sei, die ihrerseits Hauptaktionärin der Grand Casino Luzern AG sei. Mit diesem Argument hat sich das Obergericht ausführlich auseinandergesetzt.
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2.3 Dagegen war das Obergericht, das nur über das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt zu entscheiden hatte, nicht verpflichtet, dem noch hängigen Rekursverfahren vorzugreifen und vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Einstellungsbeschlusses zu prüfen. Dies gilt um so mehr, als die Tat- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Trinkgeldern des "Tronc" keineswegs evident erscheinen, wie u.a. das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil des Arbeitsgerichts Luzern vom 24. November 2005 belegt.
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2.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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3.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft nur anwendbar, wenn diese ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen. Nehmen Untersuchungsrichter oder Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 mit Hinweisen).
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3.2 Das Obergericht hat die richterliche Funktion des Staatsanwalts im Rekursverfahren verneint, weil er nicht selbst die Verfahrenseinstellung bestätigen, sondern lediglich Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission stellen könne (§ 138 Abs. 2 StPO/LU). Der Staatsanwalt fungiere daher auf der gleichen Stufe wie der Privatkläger, nämlich als Gegenpartei, in seiner Funktion als Anklagebehörde, und nicht in richterlicher Funktion. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Staatsanwalt, falls der Rekurs gutgeheissen und die Strafuntersuchung fortgesetzt werde, möglicherweise erneut vom Amtsstatthalteramt getroffene Einstellungsverfügungen zu genehmigen haben werde und insofern erneut richterliche Funktion wahrnehmen würde.
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3.3 Diese Frage kann offen bleiben: Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff., insbesondere E. 3f. S. 124; Urteil 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.1.1, je mit Hinweisen); hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts kommt Art. 29 Abs. 1 BV jedoch ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Ist dies zu verneinen, so liegt weder unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 EMRK noch unter demjenigen von Art. 29 Abs. 1 BV ein Ausstandsgrund vor.
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4.
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Es ist unstreitig, dass der Staatsanwalt weder persönliche Beziehungen zu den Angeschuldigten noch eigene wirtschaftliche Interessen an der Grand Casino Luzern AG hat. Der Umstand allein, dass er bis vor kurzem Mitglied des Grossen Stadtrates, d.h. des Luzerner Stadtparlaments, war und die Stadt Luzern ihrerseits Hauptaktionärin der Grand Casino Luzern AG ist, ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass der Staatsanwalt mit dem Kauf des fraglichen Aktienpakets nichts zu tun gehabt habe. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staatsanwalt in irgend einer Weise von der Stadt abhängig ist und auf ihn Druck ausgeübt wird, zugunsten der Grand Casino Luzern AG tätig zu werden.
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Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des Staatsanwalts aus der angeblich offensichtlichen Unrichtigkeit des Einstellungsbeschlusses ableitet, kann auf das oben (E. 2) Gesagte verwiesen werden.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhalten des Staatsanwalts seit dem angefochtenen Entscheid sind Noven, auf die nicht einzutreten ist.
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Mangels genügender Erfolgsaussichten der Beschwerde ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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