BGer 1A.299/2005 | |||
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BGer 1A.299/2005 vom 15.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.299/2005 /ggs
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Urteil vom 15. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Schilling.
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Parteien
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Kanton Zug, handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug,
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Aabachstrasse 5, Postfach 897, 6301 Zug,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Bruno F. Bitzi,
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2. Anwohner Gartenstadt, nämlich:
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- B.________,
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- C.________,
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- D.________,
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- E.________,
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- F.________,
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- G.________,
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- H.________,
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Beschwerdegegner,
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern,
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Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 53, Postfach 336, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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N40/Zubringer, Anschluss Baar/Nordzufahrt Zug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Instruktionsrichterin der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom
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4. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf den Gemeindegebieten Baar und Zug soll eine "Nordzufahrt Zug" genannte neue Kantonsstrasse erstellt und diese durch einen neuen Zubringer zum Anschluss Baar mit der Nationalstrasse N4 verbunden werden. Am 28. Februar 2003 unterbreitete der Kanton Zug dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt "N40/Zubringer, Anschluss Baar/Nordzufahrt Zug, Gemeinde Baar" zur Genehmigung. Da das Ausführungsprojekt nicht zwischen dem Nationalstrassenprojekt und dem kantonalen Projekt unterschied, forderte das UVEK den Kanton Zug auf, ein gesondertes Dossier für das in Anwendung der Nationalstrassengesetzgebung zu genehmigende Projekt auszuarbeiten. Dieses wurde dem UVEK am 18. März 2003 zugestellt.
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Das Nationalstrassen-Ausführungsprojekt für den Zubringer N40, Anschluss Baar, wurde vom 5. April bis 19. Mai 2003 öffentlich aufgelegt. Gegen dieses sprachen neben anderen A.________ sowie 12 Einwohner des Zuger Quartiers Gartenstadt ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter verschiedenen Auflagen. Als allgemeine Auflage hielt es unter anderem fest, dass das Nationalstrassen-Projekt erst verwirklicht werden dürfe, nachdem das kantonale Projekt rechtskräftig geworden sei. Die Einsprache von A.________ sowie die Sammeleinsprache der Einwohner des Quartiers Gartenstadt wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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Gleichzeitig mit dem Nationalstrassen-Ausführungsprojekt wurde auch das Kantonsstrassenprojekt für die Nordzufahrt Zug, Abschnitt Ochsenhof bis Baarer- bzw. Aabachstrasse, öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Projekt erhoben A.________ und verschiedene Einwohner des Quartiers Gartenstadt ebenfalls Einsprache. Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zug die Baulinien für den Kantonsstrassenperimeter und stellten fest, dass die Kantonsstrasse "Nordzufahrt" unter gewissen Auflagen umweltverträglich sei. Die Baudirektion wurde angewiesen, mit den Bauarbeiten an der Kantonsstrasse nicht eher zu beginnen, als die Plangenehmigung des UVEK für das Nationalstrassen-Ausführungsprojekt in Rechtskraft erwachsen sei. Der Regierungsrat hiess die Einsprache von A.________ teilweise gut und wies die Baudirektion an, das Projekt hinsichtlich eines Blendschutzes und der Erschliessung für den Viehtrieb zu überprüfen. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen und die Teilenteignung eines Grundstücks von A.________ gemäss dem Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle bewilligt. Die Einsprache der im Verfahren verbliebenen Einwohner des Gartenstadt-Quartiers wurde abgewiesen.
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B.
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A.________ und die "Anwohner Gartenstadt" reichten gegen den Regierungsratsbeschluss vom 29. Juni 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. A.________ verlangte im Wesentlichen, dass eine andere Linienführung der Kantonsstrasse gewählt werde, machte aber auch geltend, das national- und das kantonalstrassenrechtliche Verfahren seien ungenügend koordiniert; die künstliche Aufteilung in einen National- und einen Kantonsstrassenbereich sei willkürlich. Auch die "Anwohner Gartenstadt" brachten in ihrer Beschwerde vor, dass durch die Aufteilung des Strassenprojekts in zwei Teile, nämlich in einen dem Bundesrecht und in einen dem kantonalen Recht unterstehenden Abschnitt, eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens verunmöglicht werde.
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A.________ und die "Anwohner Gartenstadt" fochten neben dem Regierungsratsbeschluss auch den Plangenehmigungs- und Einspracheentscheid des UVEK vom 9. Februar 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM) an. A.________ erneuerte sein Begehren, dass das ganze Strassenbauvorhaben durch eine einzige Beschwerdeinstanz und ausschliesslich entweder nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht zu beurteilen sei. Die in den Auflageplänen vorgenommene Abgrenzung zwischen National- und Kantonsstrassenstrecke sei als willkürlich aufzuheben. Die "Anwohner Gartenstadt" stellten ihrerseits den Hauptantrag, dass für das Gesamtprojekt "Nordzufahrt" ein einheitliches Verfahren nach kantonalem oder nationalem Recht durchzuführen sei.
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C.
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Mit Urteilen vom 30. Mai 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerden von A.________ und der "Anwohner Gartenstadt" ab, soweit auf diese eingetreten werden konnte. Das Verwaltungsgericht legte zur Aufteilung des Strassenbau-Vorhabens dar, über die Perimeter des National- und des Kantonsstrassenprojekts habe das UVEK in seiner Verfügung vom 9. Februar 2005 entschieden. Diese Verfügung könne nur bei der Rekurskommission INUM, nicht aber im kantonalen Verfahren angefochten werden. Wäre das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Perimeterabgrenzung zuständig, würde es diese - was kurz ausgeführt wird - bejahen. Es sei jedoch in dieser Frage, wie auch das UVEK bestätigt habe, nicht kompetent. Dagegen könne festgehalten werden, dass die beiden Verfahren gesetzeskonform koordiniert worden seien.
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Gegen die Urteile des Zuger Verwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2005 reichten A.________ und die "Anwohner Gartenstadt" sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde ein. Die Beschwerdeführenden haben in prozessualer Hinsicht den Antrag gestellt, die bundesgerichtlichen Verfahren seien zu sistieren, bis die Entscheide der Rekurskommission INUM vorlägen.
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D.
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Mit Eingabe vom 15. September 2005 stellte A.________ vor der Rekurskommission INUM sinngemäss einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die von ihm eingereichten Beschwerden. Die Instruktionsrichterin gab den weiteren Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Die "Anwohner Gartenstadt" schlossen sich dem Sistierungsbegehren an.
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Mit Verfügung vom 4. November 2005 hiess die Instruktionsrichterin der Rekurskommission INUM den Verfahrensantrag von A.________ gut und sistierte das vereinigte Verfahren in Sachen A.________ und der "Anwohner Gartenstadt" bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichtes über die von A.________ eingereichten Beschwerden. Die Instruktionsrichterin begründet ihre Verfügung damit, dass der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens für das Verfahren vor der Rekurskommission INUM präjudizielle Bedeutung habe und daher vorläufig einzustellen sei.
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E.
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Der Kanton Zug hat gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin der Rekurskommission INUM Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Sistierung gestellt.
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A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde und zieht sein in den bundesgerichtlichen Verfahren (1A.179/2005 und 1P.411/2005) gestelltes Sistierungsgesuch zurück. Die "Anwohner Gartenstadt" beantragen sinngemäss und die Rekurskommission INUM ausdrücklich Abweisung der Beschwerde. Das UVEK hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der einem Gesuch um Sistierung des Verfahrens stattgegeben worden ist. Zwischenverfügungen unterstehen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn auch die nachmalige Endverfügung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 101 lit. a OG e contrario) und wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einerseits ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Plangenehmigungsverfügungen für Nationalstrassen zulässig (Art. 99 Abs. 2 lit. d OG). Andererseits ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass das Plangenehmigungsverfahren durch die Sistierung verzögert und der Baubeginn allenfalls hinausgeschoben wird, was in der Regel auch zu einer Verteuerung der Baukosten führt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Das vor der Rekurskommission INUM gestellte Sistierungsgesuch ist damit begründet worden, dass das Bundesgericht vorweg über die Frage der Aufteilung des Strassenbauvorhabens in zwei Projekte und die richtige Abgrenzung der Strassenperimeter zu entscheiden habe. Vor Bundesgericht hängig sind jedoch nur die im kantonalstrassenrechtlichen Verfahren erhobenen Verwaltungsgerichts- und staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug richten. Dieses hat im angefochtenen Urteil erklärt, es sei zur Beurteilung der richtigen Abgrenzung der Strassenperimeter nicht zuständig; die fragliche Kompetenz liege vielmehr bei der Rekurskommission INUM. In den bundesgerichtlichen Verfahren wird nicht geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in dieser Zuständigkeitsfrage falsch entschieden. Das Bundesgericht, das sich an den Streitgegenstand zu halten hat, kann sich demnach in den hängigen Verfahren mit der Frage der Aufteilung des Bauvorhabens in zwei Projekte gar nicht befassen oder höchstens gewisse Teilaspekte untersuchen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage wird erst möglich sein, wenn auch das bundesrechtliche Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein oder bis ans Bundesgericht weitergezogen wird. Die Sistierung dieses bundesrechtlichen Verfahrens vor der Vorinstanz läuft somit auf eine unnötige und unzweckmässige Blockierung des Verfahrens oder des Rechtsmittelweges hinaus und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
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3.
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Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Instruktionsrichterin der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 4. November 2005 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird je zur Hälfte dem Beschwerdegegner A.________ sowie, unter solidarischer Haftung, den Beschwerdegegnern B.________ und Mitbeteiligten auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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