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Informationen zum Dokument  BGer B 119/2005  Materielle Begründung
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BGer B 119/2005 vom 16.02.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
B 119/05
 
Urteil vom 16. Februar 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
R.________, 1962, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 29. September 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1962 geborene R.________ war seit 16. Juli 1990 als Architektur-Praktikant bei der Firma X.________ angestellt und damit bei der BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich (damals noch Sammelstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich; nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert. Am 21. September 1990 verunfallte R.________ auf einem Betriebsausflug und erlitt u.a. eine Commotio cerebri sowie multiple Frakturen der thorakalen und cervikalen Wirbelsäule, sodass es ihm in der Folge nicht möglich war, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Stiftung richtete R.________ ab 1. März 1997 eine 50%ige Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten aus. Nachdem die SUVA und die Eidgenössische Invalidenversicherung Renten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 % zugesprochen hatten, liess R.________ bei der Stiftung die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % ab September 1991 beantragen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 erklärte sich die Stiftung bereit, ab 1. September 1991 Leistungen zu erbringen, jedoch - wie sie im Schreiben vom 16. März 2004 präzisierte - lediglich eine Invalidenrente von 50 % gemäss BVG.
 
B.
 
Mit Klage vom 29. Dezember 2004 beantragte R.________, die Stiftung sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 1991 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine Invalidenrente nebst Zusatzrenten auszurichten. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage mit Entscheid vom 29. September 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert R.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Stiftung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie den Umfang und Beginn dieser Rente (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG [je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung]; Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Dies trifft auch zu auf die massgebenden reglementarischen Bestimmungen (Art. 1 Ziff. 6 Abs. 5, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes der Gemeinschaftsstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft in Zürich aus dem Jahr 1985). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz sodann das Urteil BGE 116 V 189, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 25 Abs. 1 BVV2 für gesetzwidrig erklärt hat, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist. Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 122 klargestellt hat, dass sich BGE 116 V 189 nur auf die Mindestvorsorge nach BVG bezieht, nicht jedoch auf die weitergehende berufliche Vorsorge.
 
2.
 
2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. September 1991 eine halbe BVG-Rente ausrichtet und somit die gesetzlichen Leistungen erbringt. Streitig und zu prüfen ist, ob gestützt auf das Reglement ein Anspruch auf Rentenleistungen im Umfang von 55 % besteht.
 
2.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher und sorgfältiger Begründung dargelegt, dass die Stiftung für den vorliegenden Versicherungsfall aufgrund der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 6 und 7 Abs. 1 des Reglementes auch Leistungen bei Unfall erbringen muss, obschon bereits die SUVA leistungspflichtig ist, dass sich diese Leistungspflicht jedoch auf die Mindestvorsorge nach BVG beschränkt, weshalb trotz des unbestritten gebliebenen Invaliditätsgrades von 55 % lediglich Anspruch auf eine halbe BVG-Rente besteht. Auf die überzeugenden Ausführungen kann verwiesen werden.
 
2.3 An diesem Ergebnis vermögen die im Wesentlichen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer erneut darauf beruft, bei ihm liege keine Überversicherung im Sinne von Art. 6 des Reglementes vor, und rügt, das kantonale Gericht habe es unterlassen, den die Überversicherung betreffenden Teilsatz zu interpretieren, ist er auf Erw. 5.1 des vorinstanzlichen Entscheids hinzuweisen. Es wird dort klar dargelegt, dass es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einer allfälligen Überversicherung abhängt, ob auch bei Unfall Leistungen der beruflichen Vorsorge geschuldet sind. Vielmehr hat die Stiftung in Art. 6 und 7 des Reglementes aufgrund der im Jahre 1985 geltenden gesetzlichen Bestimmungen Leistungen für einen Unfall ausgeschlossen und im letzten Teilsatz von Art. 6 die Begründung dazu geliefert. Durch die oben erwähnte Rechtsprechung wurden indessen - wie im kantonalen Entscheid dargelegt - die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, auch in Fällen von unfallbedingter Invalidität die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Neuformulierung gemäss Art. 14 des Vorsorge-Reglementes der Sammelstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Jahre 1992 nichts zu seinen Gunsten ableiten, hält doch diese Bestimmung - wie die Beschwerdegegnerin darlegt - ebenso unmissverständlich wie die vorher geltenden Bestimmungen fest, dass Leistungen gemäss BVG entfallen, sofern und soweit die Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Vorfall leistungspflichtig ist.
 
3.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Februar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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