BGer 1A.159/2005 | |||
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BGer 1A.159/2005 vom 20.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.159/2005 /ggs
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Urteil vom 20. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich,
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gegen
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Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau, Oelestrasse 32, 8625 Gossau, Beschwerdegegnerin,
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Gemeinderat Gossau, 8625 Gossau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
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Baurekurskommission III des Kantons Zürich,
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Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Immissionen (Kirchenglockengeläut),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 27. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Gemeinderat Gossau lehnte am 16. April 2003 ein Gesuch von X.________ ab, worin dieser beantragt hatte, die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau sei zu verpflichten, das Kirchengeläut und den Stundenschlag der Kirche einzuschränken. Den hiergegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III des Kantons Zürich am 21. April 2004 ab. Diesen Entscheid zog X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter und verlangte unter anderem, die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau sei zu verpflichten, ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr zu verzichten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2005 abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Gerichtskosten wurden teilweise X.________ auferlegt (Ziff. 4 des Dispositivs) und dieser wurde überdies verpflichtet der Gemeinde Gossau eine Parteientschädigung zu entrichten (Ziff. 5 des Dispositivs).
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B.
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Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau sei zu verpflichten, ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr zu verzichten. Ferner seien die Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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C.
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Die Gemeinde Gossau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU, vormals BUWAL) äussert sich zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. X.________ und die Gemeinde Gossau haben zur Vernehmlassung des BAFU Stellung genommen und an ihren Anträgen festgehalten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf eidgenössisches Umweltschutzrecht und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 98 lit. g OG). Da kein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 ff. OG vorliegt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 f. OG i.V.m. Art. 5 VwVG).
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Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Der Beschwerdeführer wohnt zirka 200 m vom Kirchturm der evangelisch-reformierten Kirche in Gossau entfernt, also nicht in unmittelbarer Nähe der Glocken. Seine Schlafzimmerfenster gewähren indessen freie Sicht auf die Kirche. Stehen grossflächige Immissionen in Frage, hat das Bundesgericht erkannt, dass ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, so zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugplatzpisten, d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen, wohnen (BGE 120 Ib 379 E. 4b und c S. 386 f. mit Hinweis auf BGE 104 Ib 318; vgl. auch BGE 124 II 293 E. 3a S. 303 f.; 121 II 176 E. 2a und b S. 177 f.). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass bereits von einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 110 Ib 99 E. 1c S. 102). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist X.________ zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Nicht einzutreten ist dagegen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte Lärmschutzmassnahmen anordnen müssen, weil zwar nicht bei ihm, aber bei verschiedenen Nachbarn, welche näher bei der Kirche wohnten als er, so hohe Lärmwerte vorlägen (58 bis 66 dB[A]), dass dies auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nötig sei. Solches hat der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht beantragt und dieses hat im angefochtenen Entscheid denn auch nicht rechtsverbindlich über diese Frage entschieden. Daran ändert auch das in Erwägung 7 des angefochtenen Entscheides enthaltene obiter dictum nichts.
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1.3 Das Bundesgericht prüft, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei ist es an die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Das Bundesgericht hatte sich bereits in früheren Entscheiden mit als störend empfundenem kirchlichem Glockengeläut auseinander zu setzen (BGE 126 II 366; Urteil des Bundesgerichts 1A. 240/2002 vom 13. Mai 2003). Danach ist unbestritten, dass Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2 BV), zum Schutz der öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden darf (Art. 36 BV; BGE 126 II 366 E. 2a S. 367, mit Hinweis auf BGE 36 I 374 E. 3 S. 378; Ulrich Häfelin, Kommentar BV 1874, Art. 50 Rz. 24 f. und dortige Hinweise; Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich 1988, S. 230, 308 und 318). Auch steht ausser Frage, dass die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auf Kirchengeläut anwendbar ist.
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2.2 Das Glockenspiel der evangelisch-reformierten Kirche in Gossau ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung. Sie erweist sich damit als eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Da die Kirche samt ihrem Läutwerk bereits vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage beabsichtigt ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Indessen ist die Sanierung der ortsfesten Anlage anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügt (Art. 16 Abs. 1 USG). Zu diesen Vorschriften zählen auch die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Daran ändert nichts, ob bekannt ist, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, oder dass Art. 13 LSV die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten Anlagen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip die unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 126 II 366 E. 2b S. 368; 113 Ib 393 E. 3 S. 400; 115 Ib 446 E. 3d S. 453 f.; 119 Ib 179 E. 2e S. 190). Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne unnötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen Anspruch auf absolute Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E. 2b S. 368; 123 II 325 E. 4d/bb S. 334 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998 in: URP 1998 S. 529 E. 5b/c; Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, N. 23 zu Art. 15).
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2.3 Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Glockenspiele hat der Bundesrat jedoch keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307, 366 E. 2c S. 368; 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590 E. 3b S. 596). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 335; 118 Ib 590 E. 4a S. 598). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307, 366 E. 2c S. 368 f.; 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 334; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994 in URP 1995 S. 31, E. 4c; Zäch/Wolf, a.a.O., N. 25 zu Art. 15).
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2.4 Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes sind in erster Linie zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehören beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Musizieren sowie das Halten von Reden mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen (BGE 126 II 366 E. 2d S. 269 mit zahlreichen Hinweisen). Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten (BGE 126 II 366 E. 2d S. 369; 119 Ib 463 E. 4-6 S. 466 ff.; 118 Ib 234 E. 2b S. 239 f.; André Schrade/ Theo Loretan, Kommentar USG, Zürich 1998, N. 29 zu Art. 12). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Zu beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der betroffenen Zone (BGE 126 II 300 E. 4c/cc S. 307 f., 366 E. 2d S. 369 f; 123 II 325 E. 4d/bb S. 334 f., 123 II 74 E. 5a S. 86; Pra 87/1998 Nr. 170 S. 908). Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300 E. 4c/dd S. 309, 366 E. 2d S. 369 f.).
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2.5 Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend ausgeführt, die Lärmimmissionen des Glockengeläuts gingen von einer Kirche aus und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien gewinnorientiert betrieben wird. Deshalb könne das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden. Es werde vielmehr durch eine Prüfung der Verhältnismässigkeit ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318). Richtig ist sodann die Erwägung der Vorinstanz, das Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung falle nicht unter den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV.
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3.
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Der Beschwerdeführer wohnt in einer Distanz von 200 m von der evangelisch-reformierten Kirche Gossau entfernt. Seine Wohnung verfügt über eine direkte Sichtverbindung zum Kirchturm. Er fühlt sich durch die nächtlichen Schläge der Kirchglocken gestört und macht geltend, er werde von diesen regelmässig aus dem Schlaf geweckt. Der Beschwerdeführer wehrt sich vor Bundesgericht ausschliesslich gegen die Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr.
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3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es stütze sich für die Feststellung, ob die Störung erheblich sei, auf die Lärmwerte, welche in lärmempfindlichen Räumen des Beschwerdeführers bei gekipptem Fenster am Ohr der Schlafenden festgestellt worden seien, nämlich 46 bis 54 dB(A). Damit verletze es die Art. 39 - 41 LSV. Richtigerweise müssten die bei offenem Fenster gemessenen Werte (61 bis 69 dB[A]) als Vergleichsgrösse herangezogen werden.
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Nach der vorne (E. 2.3 und 2.4) beschriebenen Rechtslage ist bei der nach Art. 40 Abs. 3 LSV erforderlichen Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls abzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall namentlich durch den Beizug des Lärmgutachtens der EMPA vom 2. Februar 2005 getan. Art. 39 LSV liefert für die Anwendungsfälle von Art. 40 Abs. 3 LSV zwar Anhaltspunkte zur Sachverhaltsermittlung. Die Vorschrift ist aber auf die Beurteilung von Lärmimmissionen zugeschnitten, für welche der Bundesrat Grenzwerte festgesetzt hat. Bei der Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit des Lärms von Kirchenglocken, für welche keine Belastungsgrenzwerte bestehen (s. vorne E. 2.3), ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht im Sinne eines entscheidenden Kriteriums auf die in Art. 39 Abs. 1 LSV vorgeschriebenen Messungen in der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Gebäude abzustellen.
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3.2
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3.2.1 Die EMPA hat bei der Erarbeitung des erwähnten Lärmgutachtens bei der Wohnung des Beschwerdeführers mittels einer automatischen Messstation über den Zeitraum von etwas mehr als einer Woche im Januar 2005 für die Stunden- und Viertelstundenschläge der Kirche Gossau im Mittel Maximalpegel von rund 61 bis 69 dB(A) und Mittelungspegel von rund 54 bis 61 dB(A) ermittelt. In Ziff. 6 b des EMPA-Gutachtens werden diese Messergebnisse insbesondere bezüglich Aufwachreaktionen als Folge des Stundenschlags wie folgt interpretiert:
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"Zur Belästigungsreaktion in der Bevölkerung von Glockengeläut kann keine Aussage gemacht werden, weil dazu die notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen fehlen. Hingegen ist ein Hinweis auf die Störung der Kommunikation möglich. Es zeigt sich, dass während des Geläuts die Kommunikation beim Beschwerdeführer aus rein akustischen Gründen im Freien (auf dem Balkon) und im Innern bei geöffneten Fenstern durch die Immissionen des Geläuts erheblich gestört wird. Auch bei geschlossenen Fenstern ist in der Wohnung mit einer - wenn auch geringeren - Störung der Kommunikation zu rechnen.
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Für die Beurteilung der Nacht kann ein Vergleich zum Fluglärm zugezogen werden, da das Glockengeläut auch intermittierend auftritt. Die Maximalpegel verursacht durch Stunden- und Viertelstundenschläge am Ohr der schlafenden Person bei einem spaltweise geöffneten Fenster betragen 46 - 54 dB(A). Sie liegen damit unter dem Pegel, wie er vom Buwal im Fall "Frühgeläut Bubikon" mit 60 dB in Anlehnung an die Regelung der Lärmschutzverordnung für Fluglärm angegeben wird. Mit Aufweckreaktionen ist trotzdem zu rechnen, jedoch ist deren Wahrscheinlichkeit gering."
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3.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird ferner ausgeführt, das Gutachten weise auf einen von Griefahn gefundenen Zusammenhang von Maximalpegeln, Anzahl Ereignissen und Aufwachreaktion hin, wonach beispielsweise bei zwei Ereignissen mit 60 dB(A) eine Aufwachwahrscheinlichkeit von 10% bestehe. In der Lärmschutzverordnung habe als Grundlage für die Festsetzung der Nachtgrenzwerte eine kritische Schwelle des Maximalpegels von 60 dB(A) am Ohr der schlafenden Person gedient, wobei durch die Wahl eines 1h-Mittelungspegels die Anzahl der Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung einbezogen worden sei. Sodann stütze sich das Gutachten auf BGE 126 II 366 E. 3a S. 370 betreffend das Frühgeläut der Kirche in Bubikon. Dort werde eine Stellungnahme des BAFU wiedergegeben, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA in 50 Metern Entfernung von einem mittelhohen Kirchturm bei mittelgrossen Kirchglocken am Ohr des Betroffenen im Innern eines Gebäudes bei gekipptem Fenster ein Schallpegel von mehr als 60 dB(A) entstehe. Bei einem solchen Schalldruckpegel sei nachts mit Aufwachreaktionen zu rechnen, so dass von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG gesprochen werden müsse. Unter Bezugnahme auf diese Beurteilungen der Schallwirkung komme der Gutachter bezüglich des nächtlichen Stundenschlags zum Schluss, dass der Maximalpegel von 46 bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei einem spaltweise geöffneten Fenster zwar noch unter dem Pegel von 60 dB(A) liege, bei welchem gemäss BAFU mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei. Gleichwohl sei mit solchen Reaktionen zu rechnen, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering.
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3.2.3 Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Gossau vom 29. Juni 1998 (BZO) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 liege und der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen sei. Während der ersten und zweiten (22.00-23.00 Uhr bzw. 23.00-24.00 Uhr) und während der letzten Nachtstunde (05.00-06.00 Uhr) gelte für den Lärm des Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen in der ES III ein Immissionsgrenzwert von 55 dB(A). Dieser Wert liege in der zweiten und letzten Nachtstunde um 5 dB(A) über demjenigen der Stufe II (Anhang 5 Ziff. 222 LSV). Auch wenn diese Grenzwerte nicht für den nächtlichen Stundenschlag übernommen werden könnten, lasse sich ihnen doch der Hinweis entnehmen, dass bezüglich des nächtlichen Lärms und der damit verbundenen Auswirkungen, insbesondere der Wahrscheinlichkeit des Aufwachens, in der ES III stärkere Beeinträchtigungen hingenommen werden müssten als in einer ES II. In einer der ES III zugewiesenen Zone erscheine deshalb die nur geringe Wahrscheinlichkeit, wegen des nächtlichen Stundenschlags aufzuwachen, von welcher das Gutachten auf Grund der ermittelten Maximalpegel ausgehe, nicht zwingend als erhebliche Störung im Sinne von Art 15 USG. Hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags erweise sich die Beschwerde daher als unbegründet.
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3.2.4 Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt. Vielmehr hat es sich an die in Art. 40 Abs. 3 LSV vorgeschriebenen Grundsätze gehalten. Dass es dabei gleich wie der Gutachter unter anderem auf die Lärmsituation am Ohr der schlafenden Person bei einem spaltweise geöffneten Fenster abgestellt hat, ist sachlich korrekt und nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies sei in heissen Nächten unzumutbar, vermag keine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 USG zu begründen. Es geht hier um eine Gesamtbetrachtung, die abweichende Situationen mit stärkeren und schwächeren Lärmimmissionen einschliesst. Wenn die Vorinstanz die in den Anhängen zur LSV enthaltenen Grenzwerte der ES II und III erwähnt, so zieht sie diese nicht im Sinne eines direkten Vergleichs mit dem hier zu beurteilenden Fall bei, für welchen keine Grenzwerte bestehen. Vielmehr benutzt sie die in der LSV mit Grenzwerten geregelten Situationen als Wertungshilfen für die hier zu beurteilenden Lärmimmissionen. Die Rüge, die Belastungsgrenzwerte für Fluglärm seien in unkorrekter Analogie angewendet worden, geht somit fehl.
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3.2.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Beurteilung des Glockenschlags sei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen jenem Bevölkerungsanteil, der sich durch die Schläge gestört fühle oder sich neutral verhalte, und jenem Bevölkerungsteil, der die Glockentöne hören wolle. "Bevölkerung" im Sinne von Art. 15 USG umfasse nur jenen Teil, der durch die Immissionen gestört werde oder diesen neutral gegenüber stehe. Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie steht denn auch im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese geht von einer Abwägung zwischen den Interessen der Bevölkerung als Ganzes an Ruhe und den Interessen an der lärmverursachenden Tätigkeit aus (BGE 126 II 366 E. 2d S. 369).
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3.3 Das BAFU schreibt in seiner Vernehmlassung, eine Sanierungspflicht könne sich auch aus Art. 16 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 USG ergeben. Unabhängig von einer erheblichen Störung gemäss Art. 15 USG seien danach im Sinne der Vorsorge Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit sei hier, da es um eine Kirche gehe, durch eine Prüfung der Verhältnismässigkeit zu ersetzen. In diesem Sinne könnte hier beispielsweise ins Auge gefasst werden, auf die viertelstündlichen Glockenschläge zu verzichten, so dass die Schläge nur noch jede Stunde ertönen würden. Nach einer Broschüre des Kirchenrates der evangelisch-reformierten Landeskirche Zürich mit dem Titel "Vertraute Klänge-störende Klänge" gelte der nächtliche Glockenschlag nicht als "kirchliche Notwendigkeit". Während der Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werde sogar der völlige Verzicht darauf in Erwägung gezogen. Auch das Verwaltungsgericht führt in E. 7 des angefochtenen Entscheides aus, bei geringerer Entfernung zwischen Quelle und lärmempfindlichen Räumen wäre mit um 12 dB(A) höheren Werten zu rechnen, was den Rahmen des Vertretbaren sprengen dürfte.
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Im Lichte der vorliegenden Ausführungen hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen jedoch nicht überschritten, indem es in Bezug auf die Situation beim Beschwerdeführer von einem Verbot oder einer Einschränkung des nächtlichen Stundenschlags abgesehen hat. Wenn die örtlichen Behörden und mit ihnen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen davon ausgehen, dass in der Gemeinde Gossau dieser Stundenschlag der Kirche der evangelisch-reformierten Kirche grundsätzlich allgemein akzeptiert wird und dass an der Aufrechterhaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse bestehe, so hat das Bundesgericht keinen Anlass, von dieser Beurteilung der mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Behörden abzuweichen (BGE 126 II 366 E. 5b S. 374 mit Hinweisen). Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, wenn die kantonalen Instanzen das öffentliche Interesse am Beibehalten einer alt hergebrachten Tradition höher werten als das Ruhebedürfnis des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und allenfalls einige wenige Nachbarn den Behörden gegenüber beklagen, durch das Glockengeläut belästigt zu werden, vermag lärmbegrenzende Massnahmen noch nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 f.).
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Belässt das Bundesumweltschutzrecht den Gemeinden die Entscheidungsfreiheit, die Ruhezeiten verschieden zu regeln, und tragen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Beurteilung von Stunden- und Viertelstundenschlägen der Kirchglocken diesen unterschiedlichen kommunalen Regelungen Rechnung, so verletzen sie damit auch die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht (BGE 126 II 300 E. 4d/ee S. 311, 366 E. 5c S. 319; 125 I 173 E. 6d S. 179).
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4.
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Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht verstösst und die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Obsiegenden Behörden wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Gossau, der Baurekurskommission III und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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