BGer 1P.710/2005 | |||
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BGer 1P.710/2005 vom 21.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.710/2005 /ggs
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Urteil vom 21. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
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gegen
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Z.________, Amtsstatthalter,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Ablehnung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 13. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Amtsstatthalteramt Hochdorf führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und weitere Angeschuldigte wegen mutmasslichen Betäubungsmitteldelikten. Im März 2004 ordnete der zuständige Amtsstatthalter diverse Zwangsmassnahmen, darunter Untersuchungshaft, gegen Y.________ an. Mit Gesuch an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18. November 2004 beantragte der Angeschuldigte, dem Amtsstatthalter sei "mit sofortiger Wirkung die Untersuchungskompetenz zu entziehen", es seien ihm "jegliche weiteren Untersuchungshandlungen" im fraglichen Strafverfahren "zu verbieten", und "sämtliche Untersuchungshandlungen" des Amtsstatthalters, "welche über die Haftanordnung und Haftbestätigung hinausgegangen sind", seien "als nichtig zu erklären". Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, mit Entscheid vom 13. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte Y.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. November 2005 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung seines grundrechtlichen Anspruches auf einen unabhängigen Untersuchungs- bzw. Haftrichter und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2005 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Mit Stellungnahme vom 10. November 2005 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während vom Amtsstatthalter keine Stellungnahme eingegangen ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Januar 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Abs. 2 OG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Art. 87 Abs. 3 OG).
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Soweit im angefochtenen Entscheid das Ausstandsbegehren gegen den Amtsstatthalter abgewiesen wurde, ist die Beschwerde (unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 Abs. 1 OG) grundsätzlich zulässig. Soweit hingegen der separate Antrag abgewiesen wurde, sämtliche (über die Haftverfügung hinausgehenden) Untersuchungshandlungen des Amtsstatthalters seien "als nichtig zu erklären", kann auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. Allfällige Beweisverwertungsverbote und weitere prozessuale Einreden wären (im Falle einer Anklageerhebung und soweit noch nötig) gegen den entsprechenden Endentscheid geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 OG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern durch dieses prozessuale Vorgehen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG entstünde.
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1.2 Unzulässig ist die Beschwerde sodann, soweit sie sich sinngemäss gegen die Anordnung von Untersuchungshaft (vom März 2004) richtet. Die Haftanordnung ist in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 89 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 OG).
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1.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2005 weist das Obergericht darauf hin, dass es "mit Beschluss vom 9. November 2005" in den fraglichen Untersuchungsfällen zur Entlastung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf einen "ausserordentlichen Kantonalen Untersuchungsrichter" und einen "ausserordentlichen Kantonalen Untersuchungsbeamten" ernannt habe. Es fehle der Beschwerde "daher am erforderlichen aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse"; sie sei "abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist".
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Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob hier das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse (in der Ausstandsfrage) unterdessen dahingefallen ist bzw. ob die Beschwerde sich als gegenstandslos erweist.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dem zuständigen Amtsstatthalter, der gleichzeitig als Untersuchungsrichter und als haftanordnende Justizperson aufgetreten sei, habe es (zumindest bis 31. Dezember 2004) an der notwendigen Unparteilichkeit gemangelt. Dies müsse zur Abberufung des Amtsstatthalters als Untersuchungsleiter führen.
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3.
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Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ist Art. 29 Abs. 1 BV massgeblich. Die angeschuldigte Person hat keinen Anspruch darauf, dass der Untersuchungsrichter (oder der Anklagevertreter) mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV) ausgestattet würde (vgl. BGE 124 I 274 E. 3e S. 282 mit Hinweisen). Sofern der Untersuchungsrichter selbst strafprozessuale Haft anordnet, ist den Vorschriften von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. BGE 131 I 36, 66, je mit Hinweisen).
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3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und Objektivität des Untersuchungsrichters zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGE 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.1.1; BGE 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 4b; BGE vom 19. Mai 1998, ZBl 1999, S. 77). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten sind jeweils auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen des Straf- oder des Zwangsmassnahmenrichters einerseits und des Untersuchungsrichters oder des Anklägers anderseits. Von Untersuchungsrichtern sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, dass der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei; auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (BGE 1P.109/2005, E. 2.1.1; BGE 1P.766/2000, E. 4b; vgl. auch BGE 124 I 274 E. 3e S. 282; Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 26 Rz. 12).
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3.2 Wie ein Staatsanwalt kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 148; BGE 1P.109/2005, E. 2.1.2; BGE 1P.766/2000, E. 4b). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechtes massgeblich.
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3.3 Die besonderen Ablehnungsgründe von § 30 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO/LU sind hier unbestrittenermassen nicht erfüllt. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf die Generalklausel von § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/LU. Danach kann ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn "andere wichtige Gründe" für dessen Befangenheit sprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der die Strafuntersuchung leitende Amtsstatthalter sei zuvor gleichzeitig "als haftanordnende Justizperson" aufgetreten. Dies sei nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes mit Verfassung und EMRK nicht vereinbar. "Mutmasslich" sei "zwischen dem zuständigen Staatsanwalt und" dem Amtsstatthalter "vorbesprochen" worden, "welche Personen" im Rahmen der fraglichen Polizeiaktion "in Untersuchungshaft zu nehmen" waren. "Die Polizei (und damit auch der zuständige Amtsstatthalter)" hätten "auf 'Weisung' der Staatsanwaltschaft" gehandelt. "Die Luzerner Strafprozessordnung" sehe denn auch "die unmittelbare Aufsicht des Staatsanwaltes über den Amtsstatthalter vor". Dies gelte zumindest für Haftanordnungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem "1. Januar 2005" (Inkrafttreten der Verordnung "SRL Nr. 305c" vom 21. Dezember 2004) erfolgt sind. Insofern bestünden "gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Amtsstatthalters" für die weitere Untersuchungsführung.
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3.4 Wie schon erwähnt, bildet die Haftanordnung vom März 2004 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Die Rüge, wonach der luzernische Amtsstatthalter (nach alter Prozessregelung) bei der Haftanordnung nicht die notwendige Unabhängigkeit aufgewiesen habe (wodurch Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 3 BV verletzt worden sei), wäre im Rahmen des damaligen Haftprüfungsverfahrens zu erheben gewesen (vgl. oben, E. 1.2). Soweit auf entsprechende Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens überhaupt eingetreten werden kann, wären die Rügen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als unbegründet abzuweisen.
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4.
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Im angefochtenen Entscheid wird nicht bestritten, dass der die Strafuntersuchung leitende Amtsstatthalter im März 2004 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK wurde in BGE 131 I 36 und BGE 131 I 66 ausführlich dargelegt und bestätigt. Danach darf ein Untersuchungsrichter, der in der Folge Anklagefunktionen im gleichen Fall ausüben könnte, nicht als haftanordnende Justizperson auftreten. Die Auffassung des Beschwerdeführers, ein Untersuchungsrichter, der Haft angeordnet hat, dürfe in der Folge die Untersuchung nicht weiterführen und habe als befangen in den Ausstand zu treten, wird hingegen durch die Bundesgerichtspraxis nicht gestützt.
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4.1 In BGE 131 I 36 hatte das Bundesgericht eine Haftanordnung durch einen luzernischen Amtsstatthalter als verfassungswidrig erklärt, weil dieser in der gleichen Sache die Haft angeordnet, die Untersuchung geführt, die Strafverfügung erlassen und die Strafsache anschliessend (mit einer Anklageschrift im materiellen Sinne) an das zuständige Strafgericht überwiesen hatte. Ob Art. 31 Abs. 3 BV darüber hinaus eine Verschärfung der bisherigen Praxis verlangen und eine Haftanordnung durch einen Untersuchungsrichter zum Vornherein als grundrechtswidrig ausschliessen würde, brauchte in BGE 131 I 36 nicht beurteilt zu werden.
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4.2 In BGE 131 I 66 prüfte und verneinte das Bundesgericht diese Frage (für den Anwendungsfall des eidgenössischen Untersuchungsrichters). Trotz des restriktiveren Wortlautes des neuen Art. 31 Abs. 3 BV bestehe kein Anlass, von der bisherigen bewährten Rechtsprechung abzuweichen. Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV liege darin, zu vermeiden, dass eine objektiv befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein solcher Anschein wäre nach der genannten Praxis gegeben, wenn ein haftanordnender Untersuchungsrichter Weisungen von Seiten der Anklagebehörde zu befolgen hätte oder wenn er in der Folge in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte (BGE 131 I 66 E. 4.8 S. 73 f.).
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4.3 In den Urteilen 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005 sowie 1P.695/2005 vom 25. November 2005 wurde diese Praxis auch noch für das - unterdessen provisorisch angepasste - luzernische Strafprozessrecht ausdrücklich bestätigt. Das Bundesgericht erwog, dass mit der (am 21. Dezember 2004 erlassenen) Luzerner Regelung eine unzulässige Vermischung zwischen Haftanordnungs- und Anklagefunktionen vermieden werde. Der luzernische Amtsstatthalter dürfe grundsätzlich die Untersuchung weiterführen, auch wenn er zuvor Untersuchungshaft angeordnet hat (BGE 1P.109/2005, E. 2.9.2; BGE 1P.695/2005, E. 3.3; beide Urteile auf Internet publiziert).
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4.4 Diese Praxis ist erneut zu bestätigen. Wie erwähnt, wurden §§ 126 ff. StPO/LU auf dem Verordnungsweg provisorisch geändert. § 1 Absätze 1-2 der vom Luzerner Regierungsrat (am 21. Dezember 2004) erlassenen Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im Strafverfahren (SRL Nr. 305c) sehen vor, dass der Amtsstatthalter und der Untersuchungsrichter den Fall (unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts) mit einer Verfügung im Sinne von § 127 StPO/LU ("Überweisungserkanntnis") an die Staatsanwaltschaft überweisen, sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde und die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann. Anklage beim sachlich zuständigen Gericht erhebt diesfalls der Staatsanwalt (vgl. auch § 157 Abs. 2-3 StPO/LU). Damit wird zum Vornherein vermieden, dass der die Haft anordnende Amtsstatthalter in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte. Anders als die Anklageschrift (§ 159 StPO/LU) enthält die Verfügung nach § 127 StPO/LU keine akkusatorischen Elemente wie Anträge an das Strafgericht betreffend Schuld und Sanktion oder Beweisanträge; zur Hauptsache enthält sie eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse (§ 127 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/LU). Dem luzernischen Strafprozessrecht lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Amtsstatthalter, soweit er als haftanordnende Justizperson tätig ist, Weisungen der Anklagebehörde entgegenzunehmen hätte (vgl. § 153 Abs. 1-2 StPO/LU; § 1 der Verordnung [SRL Nr. 305c] vom 21. Dezember 2004; s. auch BGE 1P.109/2005, E. 2.8; BGE 1P.695/2005, E. 3.4).
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5.
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Im vorliegenden Fall sind keine Gründe dargetan, weshalb dem zuständigen Untersuchungsrichter die von Art. 29 Abs. 1 BV verlangte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abzusprechen wäre. Auch eine grundrechtswidrige Anwendung des kantonalen Prozessrechts (§ 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/LU) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Amtsstatthalter seine Untersuchungsaufgaben nicht mehr sachlich-objektiv wahrnehmen können sollte, nur weil er im März 2004 den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen besonderer Haftgründe bejaht hat. Dass ein Tatverdacht im Zeitpunkt der Haftanordnung bejaht wird, schliesst nicht aus, dass der Untersuchungsrichter in der Folge auch den entlastenden Indizien und Beweisergebnissen angemessen Rechnung trägt (vgl. BGE 124 I 274 E. 3e S. 282; BGE 1P.109/2005, E. 2.9.2; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 26 Rz. 12).
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Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der die Untersuchung leitende Amtsstatthalter später in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, die fragliche Strafuntersuchung sei im März 2004 "auf Weisung und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft" eingeleitet bzw. "durchgeführt" worden. Wie in Erwägung 4.4 dargelegt, gewährleistet das provisorisch revidierte Luzerner Strafprozessrecht, dass die Amtsstatthalter, soweit sie als Haftrichter auftreten, gegenüber der Staatsanwaltschaft weisungsungebunden sind. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf BGE 131 I 36. Im dort beurteilten Haftfall hatte das Bundesgericht auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV erkannt, weil der Amtsstatthalter gleichzeitig die Haft angeordnet, die Untersuchung geführt, die Strafverfügung erlassen und die Strafsache anschliessend mit einer Anklageschrift an das zuständige Strafgericht überwiesen hatte. Hier ist nicht die Grundrechtskonformität einer Haftanordnung zu beurteilen, sondern ein Ausstandsbegehren gegen den Untersuchungsleiter. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, der Amtsstatthalter habe die Untersuchungshaft noch vor dem Inkrafttreten der neuen (grundrechtskonformen) luzernischen Haftrichter- und Anklageregelung angeordnet. Auch dieses Vorbringen begründet jedoch keine Verletzung der angerufenen Grundrechte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob im März 2004 allenfalls noch Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Amtsstatthalter später Anklagefunktionen hätte ausüben können. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dem Amtsstatthalter nach der dargelegten Praxis deswegen nicht die Untersuchung entzogen werden müssen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Vielmehr wäre mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen gewesen, dass der gleiche Untersuchungsrichter in der Folge keine Anklagefunktionen ausübt. Mit Inkrafttreten der förmlichen Neuregelung vom 21. Dezember 2004 war und ist dies auch im vorliegenden Fall gewährleistet.
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Das Obergericht hat am 13. September 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf "Entzug der Untersuchungskompetenz" mit Recht abgewiesen. Ablehnungsgründe liegen nicht vor.
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalter Z.________ sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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