BGer 1P.825/2005 | |||
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BGer 1P.825/2005 vom 22.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.825/2005 /ggs
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Urteil vom 22. Februar 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Amtsstatthalter,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Ablehnung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 26. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Amtsstatthalter Y.________ (Amtsstatthalteramt Hochdorf) führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung. Am 4. Juli 2003 erliess er eine Haftverfügung gegen X.________. In der Folge ordnete er mehrere Beschlagnahmungen und Kontensperren gegen X.________ an.
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B.
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Mit Gesuch vom 24. November 2004 beantragte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Amtsstatthalter Y.________ sei mit sofortiger Wirkung die Untersuchungskompetenz zu entziehen. Sämtliche von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen, die über die Haftanordnung und Haftbestätigung hinausgingen, seien (ex tunc) als nichtig zu erklären. Die von ihm beschlagnahmten Gegenstände und Gelder seien sofort freizugeben; ebenso seien die von ihm verfügten Kontosperren unverzüglich aufzuheben.
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Am 2. Dezember 2004 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Gesuch ab.
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C.
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Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 16. Dezember 2004 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses wies Amtsstatthalter Y.________ an, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens weitere Untersuchungshandlungen gegen X.________ zu unterlassen.
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Das Beschwerdeverfahren wurde sistiert bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens in Sachen Z.________ gegen Amtsstatthalteramt Hochdorf (1P.109/2005) am 4. Mai 2005.
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Am 26. September 2005 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 8. Dezember 2005 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit gesonderter Eingabe ersucht er überdies um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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E.
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Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es weist darauf hin, dass es zufolge der hohen Pendenzenlast des Amsstatthalteramts Hochdorf mit Beschluss vom 9. November 2005 Roger Fuchs zum ausserordentlichen Kantonalen Untersuchungsrichter und Pascal Lüthi zum ausserordentlichen Kantonalen Untersuchungsbeamten für sämtliche Hanffälle aus den Aktionen "Greenfire" und "T." ernannt habe. Insofern mangle es dem Beschwerdeführer am erforderlichen aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse für die Ablehnung von Amtsstatthalter Y.________.
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Der Amtsstatthalter und die Staatsanwaltschaft haben sich nicht vernehmen lassen.
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F.
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Am 25. Januar 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine selbstständig eröffnete letztinstanzliche Zwischenverfügung betreffend Ausstand bzw. Ablehnung des Untersuchungsrichters im Strafprozess. Dagegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 87 Abs. 1 OG).
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Fraglich ist, ob die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nachdem inzwischen ein ausserordentlicher Untersuchungsrichter für sämtliche Hanffälle der Aktionen "Greenfire" und "T." ernannt worden ist, zu denen anscheinend auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gehört. Allerdings geht aus der Vernehmlassung des Obergerichts nicht klar hervor, ob Amtsstatthalter Y.________ von der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer formell entbunden worden ist oder auch in Zukunft noch Untersuchungsfunktionen ausüben könnte. Insofern besteht weiterhin ein aktuelles Interesse an der Überprüfung des Ausstandsentscheids des Obergerichts.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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Nicht einzutreten ist jedoch auf alle Rügen, die sich sinngemäss gegen die Haftverfügung vom 4. Juli 2003 richten, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Amtsstatthalter Y.________ dürfe nicht mehr als Untersuchungsrichter tätig werden, weil er am 4. Juli 2003 eine Haftverfügung gegen ihn erlassen habe.
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Das Bundesgericht habe am 2. November 2004 (BGE 131 I 36) entschieden, dass es mit Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK nicht vereinbar sei, dass der luzernische Amtsstatthalter in Personalunion Haft anordnen und gleichzeitig Untersuchungs- und Anklagefunktionen ausüben könne.
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Zwar habe der Luzerner Regierungsrat daraus die nötigen Lehren gezogen und am 21. Dezember 2004 eine Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren erlassen, die ausschliesse, dass der die Haft anordnende Amtsstatthalter in der gleichen Sache Anklagefunktion ausüben könne; zudem sei der Amtsstatthalter nunmehr in Haftsachen nicht mehr weisungsgebunden. Diese Verordnung sei jedoch erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Haftverfügung gegen den Beschwerdeführer datiere vom 4. Juli 2003. Zu diesem Zeitpunkt sei der Amtsstatthalter gegenüber der Staatsanwaltschaft noch weisungsgebunden gewesen und habe selbst Anklagefunktion ausgeübt.
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Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass der Amtsstatthalter im Strafverfahren gegen ihn keine Untersuchungsfunktion mehr ausüben dürfe und die bisher vom Amtsstatthalter vorgenommenen Untersuchungshandlungen für nichtig zu erklären seien.
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2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente belegen jedoch nur, dass die Haftverfügung vom 4. Juli 2003 möglicherweise Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK widersprach. Diese ist aber, wie bereits oben (E. 1) dargelegt worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK verbieten nicht, dass die haftanordnende Justizperson in der Folge auch Untersuchungsaufgaben wahrnimmt (Entscheid 1P.109/2005 E. 2.8; vgl. auch BGE 131 I 66 E. 4.8 S. 73 f. zum eidgenössischen Untersuchungsrichter). Für das der Haftverfügung nachfolgende Untersuchungsverfahren lässt sich diesen Bestimmungen nur die Verpflichtung entnehmen, die personelle Trennung zwischen den Haftanordnungs- und den Anklagefunktionen auch weiterhin sicherzustellen, d.h. die Anklageerhebung durch diejenige Person, welche die Haftverfügung erlassen hatte, auch für die Zukunft auszuschliessen. Dies ist im vorliegenden Fall durch die regierungsrätliche Verordnung vom 21. Dezember 2004 gewährleistet (vgl. Entscheide 1P.109/2005 E. 2.9 sowie 1P.709/2005 und 1P.710/2005 vom 21. Februar 2006).
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2.3 Nehmen Untersuchungsrichter ihre Funktion als Strafuntersuchungsbehörde wahr, ist die Ausstandspflicht aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen).
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Der blosse Umstand, dass der Amtsstatthalter zuvor eine Haftverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, genügt dafür nicht: Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Amtsstatthalter seine Untersuchungsaufgaben nicht mehr sachlich-objektiv wahrnehmen können sollte, nur weil er im Zeitpunkt der Haftanordnung den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen besonderer Haftgründe bejaht hat. Dass ein Tatverdacht im Zeitpunkt der Haftanordnung bejaht wird, schliesst nicht aus, dass der Untersuchungsrichter in der Folge auch den entlastenden Indizien und Beweisergebnissen angemessen Rechnung trägt (so schon Entscheid 1A.109/2005 E. 2.9.2).
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Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Gründe vor, die für die Befangenheit des Amtsstatthalters sprechen könnten.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156, 159 OG).
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Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dies setzt neben der Bedürftigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Nachdem jedoch das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Luzerns im Fall 1P.109/2005 bestätigt hatte, der ein gleichgelagertes Ausstandsgesuch betraf, hatte die Beschwerde im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalter Y.________, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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