BGer 4P.281/2005 | |||
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BGer 4P.281/2005 vom 22.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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4P.281/2005 /ast
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Urteil vom 22. Februar 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Parteien
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Time Corporation,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Simon,
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gegen
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Fédération de l'industrie horlogère suisse FH,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Frick,
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Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, Gerichtsgebäude an der Aa, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6300 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung,
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vom 22. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Time Corporation (nachstehend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar. Sie vertreibt unter der schweizerischen Handelsmarke "TIQ" Uhren, deren Uhrwerk in Japan und deren Zifferblatt, Gehäuse und Armband in China hergestellt werden. Diese Uhren wurden seit August 2001 vornehmlich an Fremdenverkehrsorten in der Schweiz verkauft, wobei über den Uhren häufig Tafeln mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland the watch" und vor den meisten Uhren Täfelchen mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland" oder "tiq® of Switzerland the watch" aufgestellt wurden. Zum Teil sind die Uhren mit einer Etikette mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland" versehen worden.
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Im Oktober 2001 forderte die Fédération de l'industrie horlogère suisse FH (nachstehend: Klägerin) mit Sitz in Biel die Beklagte auf, beim Vertrieb von Uhren ausländischer Herkunft Hinweise auf die Schweiz zu unterlassen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es stehe ihr als einer in der Schweiz domizilierten Gesellschaft offen, auf ihren schweizerischen Sitz hinzuweisen. Am 28. November 2002 trafen sich die Parteien zu einem Gespräch, dessen Ergebnis von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird.
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B.
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Mit Klage vom 15. Juni 2004 stellte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug folgende Begehren:
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1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, das Schweizer Kreuz, die Bezeichnungen "Schweiz", "schweizerisch" sowie andere auf die Schweiz oder eine schweizerische Herkunft hinweisende oder sinngemässe Angaben, auf Deutsch oder in Übersetzung,
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a) auf Uhren, die nicht schweizerischer Herkunft sind, anzubringen, derart gekennzeichnete Uhren zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst wie in Verkehr zu bringen;
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b) im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Feilhalten und dem sonstigen Inverkehrbringen von Uhren, die nicht schweizerischer Herkunft sind, zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen, namentlich auf Schauständern, in Schaukästen, auf Ausstellungsschildern, auf Uhrenetuis, auf Anzeigen, auf Prospekten, auf Rechnungen, auf Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren anzubringen;
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2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB gerichtlich zu befehlen, die sich bereits in der Schweiz im Handel befindlichen Uhren sowie deren Verpackungen und Werbemittel, die gegen das Verbot von Rechtsbegehren 1 verstossen, zurückzuziehen, und es seien diese zusammen mit sämtlichen sich noch bei der Beklagten befindlichen Exemplaren einzuziehen und unbrauchbar zu machen;"
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Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere an, sie habe sich mit der Klägerin am 28. November 2002 auf die Beschriftung des Werbematerials mit "tiq® Time Corporation Baar/ Switzerland" geeinigt. Weiter gab die Beklagte an, sie habe im Februar 2003 ihre Kunden schriftlich aufgefordert, nur noch Schilder mit dieser Bezeichnung zu verwenden, worauf die Schilder mit der Bezeichnung "TIQ of Switzerland" ausgetauscht worden seien. Zudem habe sie die Uhren gegenüber ihren Kunden ausdrücklich als "made in China"-Uhren verkauft. Zum Beweis reichte die Beklagte in den Belegen 3, 4, 5 und 8 eine Postliste der Beklagten, Kopien der Schreiben der Beklagten vom Februar 2003 an ihre Kunden, Rechnungskopien und diverse Rechnungen der Beklagten ein, welche diese jedoch zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber der Klägerin nicht offen legen wollte.
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Mit Referentenverfügung vom 16. Februar 2005 wurden die beklagtischen Belege 3, 4, 5 und 8 aus dem Recht gewiesen, wogegen die Beklagte vorsorgliche Einsprache erhob.
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Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis die Beklagte habe eine Einigung der Parteien über die Verwendung der Bezeichnung "tiq® Time Corporation Baar/ Switzerland" nicht nachweisen können. Dagegen sei bewiesen, dass die Verkäufer die von der Beklagten vertriebenen Uhren noch im Jahr 2004 in Luzern und Interlaken mit Schildern bzw. Täfelchen mit der Bezeichnung "tiq® of Switzerland the watch" bzw. "tiq® of Switzerland" angepriesen hatten. Ausserdem seien die Uhren in Etuis mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland" bzw. "tiq® Time Corporation Switzerland" verpackt worden. Festgestellt sei auch, dass die Beklagte am 21. April 2004 auf ihrer Homepage Uhren-Schlüsselanhänger, so genannte "Key Watches", angepriesen habe, welche auf dem Zifferblatt das Schweizer Wappen aufwiesen.
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Mit Urteil vom 22. September 2005 hiess das Kantonsgericht des Kantons Zug die Klage im Wesentlichen gut und erkannte:
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1. Der Beklagten wird verboten, das Schweizer Kreuz, die Bezeichnungen "Schweiz", "schweizerisch" sowie andere auf die Schweiz oder eine schweizerische Herkunft hinweisende oder sinngemässe Angaben, auf Deutsch oder in Übersetzung,
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a) auf Uhren, die nicht schweizerischer Herkunft sind, anzubringen, derart gekennzeichnete Uhren zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst wie in Verkehr zu bringen;
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b) im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Feilhalten und dem sonstigen Inverkehrbringen von Uhren, die nicht schweizerischer Herkunft sind, zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen, namentlich auf Schauständern, in Schaukästen, auf Ausstellungsschildern, auf Uhrenetuis, auf Anzeigen oder auf Prospekten anzubringen.
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Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Urteils wird den verantwortlichen Organen der Beklagten die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Haft oder Busse) angedroht.
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1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils die sich bereits in der Schweiz im Handel befindlichen Uhren sowie deren Verpackungen und Werbemittel, die gegen das Verbot von Ziffer 1 dieses Urteils verstossen, zurückzuziehen, und es sind diese zusammen mit sämtlichen sich noch bei der Beklagten befindlichen Exemplaren von der Zuger Polizei einzuziehen und unbrauchbar zu machen; die Vollzugskosten sind von der Beklagten zu tragen.
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Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Urteils wird den verantwortlichen Organen der Beklagten die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Haft oder Busse) angedroht.
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2. Die gerichtlichen Kosten betragen [...] CHF 6'160.-- total und werden der Beklagten auferlegt.
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3. Die Beklagte hat die Klägerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 17'327.90 (MwSt. inbegriffen) zu entschädigen."
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C.
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Die Beklagte ficht das Urteil des Kantonsgerichts sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit letzterer stellt die Beklagte die Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Aufhebung sei mit der Weisung zu verbinden, die beklagtischen Belege 3, 4, 5 und 8 zu den Akten zu nehmen, als Geschäftsgeheimnis der Beklagten zu behandeln, der Einsichtnahme der Klägerin zu entziehen und darüber Beweis abzunehmen.
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Der Kläger schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerde ist gemäss der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung zu behandeln.
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1.2 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, der die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit damit zulässige Rügen erhoben werden.
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1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 131 I 291 E. 1.4 S. 297).
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1.4 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Die Frage ob ein Beweismittel rechtlich relevant ist, bestimmt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach Bundesrecht, dessen Verletzung im vorliegenden Fall mit eidgenössischer Berufung gerügt werden kann. Demnach ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe die aus dem Recht gewiesenen Unterlagen zu Unrecht als rechtlich irrelevant betrachtet, im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Das Kantonsgericht ging davon aus, es könne offen bleiben, ob die beklagtischen Beilagen 3, 4, 5 und 8 zu Recht aus den Akten gewiesen wurden. Zur Begründung führte das Kantonsgericht sinngemäss an, die Beklagte habe mit diesen Belegen beweisen wollen, dass die von der Klägerin beanstandeten Schilder ausgetauscht worden seien und sie im Februar 2003 die Kunden brieflich aufgefordert habe, nur noch neue Schilder zu verwenden. Anhand von Rechnungen der Beklagten solle zudem dargetan werden, dass die Uhren der Beklagten gegenüber ihren Kunden ausdrücklich als "made in China"-Uhren verkauft worden seien. Die beanstandeten Schilder seien jedoch im Januar 2004 noch immer verwendet worden. Ausserdem sei nicht relevant, welche Informationen die Beklagte auf ihren Rechnungen anbrachte, solange diese Informationen nicht an die Kunden der Souvenir- und Uhrenhändler weitergegeben würden.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es sei offensichtlich unhaltbar, die Beschwerdeführerin deshalb nicht zum Beweis zuzulassen, dass sie ihre Kunden aufgefordert habe die Schilder zu ersetzen, weil im Januar 2004 noch einzelne alte Schilder gefunden worden seien. Demnach sei dem Kantonsgericht eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und eine daraus folgende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorzuwerfen.
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2.3 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen einen Anspruch darauf mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f.; 118 Ia 17 E. 1c).
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2.4 Ob die Beschwerdeführerin ihre Abnehmer aufgefordert hatte, nur noch Schilder mit der mit der Aufschrift "tiq® Time Corporation Baar/ Switzerland" zu verwenden, ist unerheblich, weil diese zur Anpreisung von Uhren ausländischer Herkunft irreführend sind (vgl. Urteil zur konnexen Berufung, E. 3) und die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin der Verwendung dieser Schilder zugestimmt hatte. Demnach hat das Kantonsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Gericht zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Abnehmer zum Austausch der Schilder aufgefordert hatte, keine Beweise abnahm.
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3.
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3.1 Das Kantonsgericht führte sinngemäss aus, die Klage sei - abgesehen von einer geringfügigen Modifikation - gutzuheissen, weshalb die Beschwerdeführerin die gerichtlichen Kosten zu tragen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe zu entschädigen habe (§ 40 Abs. 1 ZPO/ZG).
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei nur teilweise unterlegen, da das Kantonsgericht die Klage insoweit abgewiesen habe, als damit gefordert wurde, es sei der Beschwerdeführerin die Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" auf Rechnungen und Geschäftsbriefen und Geschäftspapieren zu verbieten. Dennoch habe das Kantonsgericht die Parteikosten ausdrücklich nach Art. 38 Abs. 1 ZPO/ZG verlegt, welcher vorsehe, dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien. Dies sei willkürlich, weil im Fall des teilweisen Unterliegens die Kosten gemäss § 38 Abs. 2 ZPO/ZG in dem Verhältnis zu teilen seien, in welchem die Parteien unterlegen sind. Nur für die Festsetzung der Parteientschädigung bestehe in § 41 Abs. 3 ZPO/ZG eine Sonderregel zugunsten der Partei, welche bloss in geringem Masse unterliegt.
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3.3 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
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3.4 Gemäss § 38 Abs. 1 ZPO/ZG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil ganz obgesiegt, so sind sie nach § 38 Abs. 2 ZPO/ZG in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind. In § 40 Abs. 1 ZPO/ZG ist der Grundsatz vorgesehen, dass die unterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten ist. Von diesem Grundsatz werden in § 41 ZPO/ZG Ausnahmen zugelassen. So kann einer Partei, welche bloss in geringem Masse unterliegt, nach § 41 Abs. 3 ZPO/ZG die volle Entschädigung zugesprochen werden.
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3.5 § 38 Abs. 1 ZPO/ZG legt nur fest, wie die Gerichtskosten in der Regel zu verteilen sind, weshalb Ausnahmen zugelassen werden können. Eine Ausnahme kann gerechtfertigt sein, wenn eine Partei nur geringfügig unterliegt. So lässt das Bundesgericht bezüglich der analogen Regelung in Art. 156 Abs. 1 OG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu, dass die Kosten ungeschmälert einer Partei auferlegt werden, wenn die andere Partei zu mehr als 90 % obsiegt. Aus dem Umstand, dass der Fall des geringfügigen Unterliegens in der Zuger Zivilprozessordnung bezüglich der Gerichtskosten - anders als bei den Parteikosten - nicht ausdrücklich geregelt ist, kann entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, in solchen Fällen dürfe bezüglich der Gerichtskosten keine Ausnahme zugelassen werden. Demnach ist das Kantonsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es davon ausging, die Regelbestimmung in § 38 Abs. 1 ZPO/ZG lasse bei einem geringfügigen Unterliegen eine Ausnahme zu. Dass die Beschwerdegegnerin nur geringfügig unterlag, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 vom 28. Februar 1996 E. 2, SJ 1996, S. 275).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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