BGer I 505/2005 | |||
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BGer I 505/2005 vom 22.02.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 505/05
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Urteil vom 22. Februar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin,
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gegen
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T.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Julen, Haus Aurora, 3920 Zermatt
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Vorinstanz
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Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten
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(Entscheid vom 31. Mai 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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T.________, geboren 1947, arbeitete seit Ende der sechziger/Anfang der siebziger Jahre im Winter als Skilehrer und im Sommer als Musiker, Angestellter bei Bergbahnen oder für die Gemeinde X.________. Er meldete sich am 26. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ihm am 7. Januar 2003 ein Karzinom aus der rechten Leber entfernt worden war. Die IV-Stelle des Kantons Wallis zog in der Folge mehrere Berichte sowie die medizinischen Vorakten des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin bei und holte einen Bericht der Ski- und Snowboardschule X.________ vom 20. November 2003 ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 gewährte die Verwaltung Arbeitsvermittlung. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. August 2004 sprach die IV-Stelle T.________ für die Zeit von August 2003 bis April 2004 eine ganze Invalidenrente zu und verneinte ab Mai 2004 den Anspruch, da sie ab Mitte Januar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit annahm und davon ausging, dass sich T.________ auch als Gesunder mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hätte. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 gewährte die Verwaltung ein Arbeitstraining von Oktober bis Dezember 2004, während sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 die Rentenverfügung von August 2004 bestätigte.
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B.
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Das kantonale Versicherungsgericht Wallis hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2005 gut, hob den Einspracheentscheid auf und sprach T.________ mit Wirkung ab Mai 2004 zusätzlich eine halbe Invalidenrente zu.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, eventualiter die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung zurückzuweisen.
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T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie die Bestimmung der dabei massgebenden Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Valideneinkommen [dazu: RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a sowie Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4] und Invalideneinkommen [dazu: BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b]). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu den übergangsrechtlichen Grundsätzen bei Gesetzesänderungen (hier Anpassungen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004; vgl. BGE 130 V 329, 343, 445). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei allein die Bestimmung des Valideneinkommens.
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2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass die Trunksucht Einfluss auf die Arbeitstätigkeit hatte und das Krankheitsbild "zur Hauptsache durch die, die Arbeitsfähigkeit einschränkende, chronische äthylische Leberzirrhose geprägt" sei, was eine Folgeerkrankung des Alkoholabusus sei. Weiter sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte zugunsten grösserer Freizeit die Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte, habe er sich doch darum bemüht, eine Ganzjahresanstellung zu erhalten, und sei zudem ab Oktober 2001 auf Sozialhilfe angewiesen. In der Folge stellt die Vorinstanz für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ab.
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Die Beschwerde führende IV-Stelle weist demgegenüber darauf hin, dass der Versicherte trotz des jahrelangen Alkoholkonsums vor August 2002 keine gesundheitlichen Beschwerden hatte und nicht erstellt sei, ob der Alkoholkonsum Auswirkungen auf die Erkrankung hatte. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner ab 1999 mit seiner Situation nicht mehr hätte zufrieden gewesen sein sollen, habe er doch pro Jahr bloss eine Bewerbung verfasst, nur Arbeiten in X.________ gesucht und auch weiterhin im Winter als Skilehrer tätig sein wollen. Schliesslich sei nicht anzunehmen, dass der Versicherte allein wegen des Alkoholkonsums ein tiefes Erwerbseinkommen erzielt habe, was ohnehin einen invaliditätsfremden Faktor darstelle. Damit sei das Valideneinkommen anhand des zuletzt verdienten Lohnes festzusetzen.
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Der Beschwerdegegner seinerseits führt aus, er habe sich immer um ein gutes und nicht nur um ein bescheidenes Einkommen bemüht und der Alkoholkonsum habe nicht nur zum Lebertumor geführt, sondern auch einen Einfluss auf die Arbeitstätigkeit gehabt. Zudem habe er seinem Rechtsvertreter (lange vor der Mandatserteilung) im Winter 2004/05 mitgeteilt, dass er eine Ganzjahresstelle suche und bei entsprechendem Erfolg auf die Tätigkeit als Skilehrer verzichten würde. Seit Mai 2005 sei er überdies in einem Hotel für leichte Umgebungsarbeiten angestellt.
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2.2 Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, was der Versicherte als Gesunder bei sonst gleicher Situation tatsächlich erzielen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass er sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a).
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Zunächst weisen die Angaben im Individuellen Konto über Jahre hinweg sehr bescheidene Einkommen aus. Weiter war der Beschwerdegegner bis zur Entdeckung des Leberkarzinoms im August 2002 gesundheitsbedingt in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt, finden sich doch dafür in den diversen Arztberichten nicht die geringsten Hinweise. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Versicherte nicht aus gesundheitlichen Gründen mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hat. Daran ändern die im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Bewerbungen nichts, handelt es sich doch allein um vereinzelte und nur am Wohnort des Versicherten getätigte Bemühungen (November 1999 und Juni 2000: jeweils eine Bewerbung bei einer Lokalbahn; April 2001: Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab 14. Mai 2005 als Hausmechaniker in einem Hotel, der jedoch bereits am ersten Arbeitstag wieder aufgelöst worden ist). Diese wenigen, geographisch auf die enge Heimat beschränkten Bewerbungen und die kurze Tätigkeit als Hausmechaniker widerspiegeln nicht den Willen, fortan eine Ganzjahresstelle auszuüben, was ein höheres Einkommen zur Folge hätte. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Hausarzt Dr. med. B.________ noch im Bericht vom 14. Mai 2004 ausführte, der Versicherte werde im Winter als Skilehrer arbeiten; die Aufgabe dieser seit Ende der sechziger Jahre saisonal ausgeübten Tätigkeit wäre aber Voraussetzung für die Aufnahme einer Ganzjahresstelle und damit für einen Wechsel des seit Jahrzehnten geführten Lebensstils. Wenn sich der Beschwerdegegner im Winter 2004/05 gegenüber seinem Rechtsvertreter geäussert habe, er versuche, bei zwei Lokalbahnen eine Ganzjahresstelle zu finden und würde diesfalls auf die Skilehrertätigkeit verzichten, ist dies schon deshalb unbeachtlich, da dies einen Zeitpunkt nach dem - Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildenden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 [= Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]) - Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (Oktober 2004) betrifft, abgesehen davon, dass sich der Versicherte auch gemäss dieser Aussage auf Bewerbungen bei lokalen Unternehmungen beschränkt hat, für welche er sich schon 1999 und 2000 interessiert hatte. Dasselbe gilt für die seit Mai 2005 ausgeübte Tätigkeit in einem örtlichen Hotel.
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2.3 Zu prüfen ist weiter, ob das bisher erzielte niedrige Einkommen Folge der Trunksucht ist.
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Auszugehen ist vom Grundsatz, dass die Alkoholsucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Sie wird invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; vgl. auch AHI 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine [= Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98] betreffend Drogensucht). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d; Urteil M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2).
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Dafür, dass die Trunksucht des Beschwerdegegners Folge eines Gesundheitsschadens sein sollte, findet sich in den Akten nicht der geringste Hinweis. Nicht erstellt ist, ob die Leberzirrhose Folge des Alkoholkonsums ist oder nicht, da sich die ärztlichen Berichte in dieser Hinsicht nicht äussern (vgl. z.B. Bericht des Instituts für Klinische Pharmakologie der Universität Y.________ vom 25. August 2003) oder die Ätiologie explizit offen lassen (Bericht des Spitals Z.________ vom 21. Januar 2001). Diese Frage kann aber offen bleiben, da die Auswirkungen des Gesundheitsschadens von kantonalem Gericht und Verwaltung zu Recht berücksichtigt worden sind, indem beide Instanzen bei der Invaliditätsbemessung von einer bloss hälftigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sind.
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Da die - mittlerweile überwundene - Trunksucht keine Folge eines Gesundheitsschadens ist, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens das zuletzt erzielte tiefe Einkommen massgebend (vgl. Erw. 2.4 hienach).
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2.4 Das Invalideneinkommen ist vom kantonalen Gericht anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden; entscheidend ist jedoch nicht der angenommene Wert für das Jahr 2003, sondern derjenige für das Jahr der Renteneinstellung 2004 (BGE 129 V 222). Damit ist der für 2003 auf Fr. 57'806.15 festgesetzte Betrag der Lohnentwicklung für 2004 anzupassen (+ 0.9%; Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2) und auf die in diesem Jahr betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2) aufzurechnen ([Fr. 57'806.15 + 0.9%] / 41.7 [= Wochenarbeitszeit 2003] x 41.6 [= Wochenarbeitszeit 2004]), was zum Betrag von Fr. 58'186.55 führt. Bei einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 50% ergibt dies Fr. 29'093.25.
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Sogar unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzuges von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) müsste der Beschwerdegegner in der Folge ein Valideneinkommen von mehr als Fr. 36'000.-- erzielt haben, um einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG) zu erreichen. Ein diesen Betrag überschreitendes Einkommen hat der Versicherte aber letztmals in den Jahren 1994 bis 1997 erreicht, während er vorher und nachher (teilweise weit) tiefere Einkünfte erzielt hatte. Sogar wenn der Durchschnitt der Einkommen 1992 bis 2001 berücksichtigt und die jährlichen Zahlen der Lohnentwicklung anpasst werden (1993: 2.6%, 1994: 1.5%, 1995: 1.3% [Die Volkswirtschaft 12/1996 S. 13 Tabelle B4.4], 1996: 1.3%, 1997: 0.5%, 1998: 0.7%, 1999: 0.3%, 2000: 1.3% [Die Volkswirtschaft 12/2001 S. 81 Tabelle B10.2], 2001: 2.5% [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2]), führt dies zu einem jährlichen Durchschnittseinkommen von weniger als Fr. 31'000.-- und damit - auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr der Renteneinstellung 2004 - zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Deshalb kann das effektiv heranzuziehende Valideneinkommen offen bleiben, genauso wie die Berechtigung und die tatsächliche Höhe des behinderungsbedingten Abzuges.
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Die Auffassung der IV-Stelle erweist sich somit als rechtens.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis vom 31. Mai 2005 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Schweizer Hoteliervereins, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Februar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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