BGer 2A.97/2006 | |||
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BGer 2A.97/2006 vom 23.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.97/2006 /leb
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Urteil vom 23. Februar 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
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27. Januar 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1954) stammt nach eigenen Angaben aus der Ukraine und durchlief in der Schweiz zweimal (2003 und 2005) erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 26. Januar 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern tags darauf prüfte und bis zum 25. April 2006 bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 27. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG (SR 142.31; schuldhafte grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid ist am 6. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003; AS 2004 S. 1633 ff.); es besteht bei ihm gestützt auf das im Asylverfahren festgestellte Verhalten die gesetzliche Vermutung, dass er sich der Ausschaffung widersetzen und versuchen wird, diese zu vereiteln oder zumindest zu erschweren (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382; 488 E. 3.2 S. 490). Er ist hier straffällig geworden (geringfügiger Diebstahl, Trunkenheit, illegaler Aufenthalt) und hat den Behörden gegenüber unvollständige bzw. widersprüchliche Angaben zu seiner Person, zum Reiseweg und zu seinen bisherigen Aufenthalten in anderen Ländern gemacht. In seinen Effekten konnte ein auf seinen Namen lautender spanischer Ausweis sichergestellt werden, den er zu verheimlichen versuchte; zudem hat sich der Beschwerdeführer in einem deutschen Asylverfahren offenbar als russischer Staatsbürger ausgegeben. Trotz abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Wegweisung hat er wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat zurückzukehren, und dementsprechend keinerlei Anstalten getroffen, die Schweiz - wie von ihm verlangt - bis spätestens einen Tag nach der Rechtskraft des Asylentscheids dauerhaft zu verlassen. Er erfüllt deshalb auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung vom 19. Dezember 2003; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3; 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243); gestützt auf sein bisheriges Verhalten bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten und bei seiner Identitätsabklärung und Papierbeschaffung mitwirken wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.
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2.2 Was der Beschwerdeführer gegen deren Rechtmässigkeit einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, keine Heimat zu haben und nicht in die Ukraine zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, übersieht er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftgenehmigungsverfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220); hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass die dort angeordnete Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer vermag seine Behauptung nicht zu belegen, er habe von einem kantonalen Beamten eine zusätzliche Frist zur Organisation seiner Ausreise gewährt erhalten; im Übrigen ist die Anordnung der Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung nicht erst dann möglich, wenn sich der Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist immer noch in der Schweiz aufhält (vgl. das Urteil 2A.567/2005 vom 28. September 2005, E. 2.3 mit Hinweisen). Sollte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügen, wird der Vollzug seiner Wegweisung in dieses Land geprüft werden können. Seinen gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; sie sind nicht geeignet, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen oder seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Für eine minimale ärztliche Betreuung ist gesorgt; es steht dem Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden einen Arzt zu konsultieren. Da der Fall des Beschwerdeführers schliesslich keine besonderen Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellte und eine erstmalige Haftgenehmigung zur Diskussion stand, erübrigte es sich, ihm für die Haftprüfung einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (BGE 122 I 275 E. 3). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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