BGer 4P.318/2005 | |||
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BGer 4P.318/2005 vom 23.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.318/2005 /ruo
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Urteil vom 23. Februar 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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A.________,
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B.________,
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C.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Rudolf P. Schaub,
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Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 8 und 9 BV (Zivilprozess; Rechtsgleichheit, Willkür, Treu und Glauben),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
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des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,
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vom 20. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ (Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Z.________. Sie bezweckt die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungs- und Geldspielautomaten. Ihr Aktienkapital von Fr. 200'000.-- ist eingeteilt in 200 Namenaktien zu nom. Fr. 1'000.--. D.________ ist Hauptaktionär und Präsident des Verwaltungsrats. A.________ (Beschwerdeführer 1) ist als Namenaktionär im Aktienbuch der Beschwerdegegnerin eingetragen. B.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführerin 2), und C.________ (Beschwerdeführer 3) sind im Aktienbuch der Beschwerdegegnerin nicht als Aktionäre eingetragen.
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Am 22. September 2004 fanden die ordentlichen Generalversammlungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 1992 bis 2003 statt. Der Verwaltungsratspräsident stellte fest, dass alle Aktien vertreten seien; die Aktionäre waren sich einig, dass die Stimmrechtsverhältnisse gemäss der am 10. August 2004 abgeschlossenen Vereinbarung massgebend seien. Danach besassen D.________ 110 Aktien, der Beschwerdeführer 1 2 Aktien und E.________ 5 Aktien. Die übrigen Aktien wurden durch bevollmächtigte Personen vertreten, darunter 32 Aktien durch den Beschwerdeführer 3.
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B.
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B.a Am 21. Dezember 2004 gelangten die Beschwerdeführer 1-3 an das Bezirksgericht Bremgarten mit folgenden Rechtsbegehren:
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"Es sei gemäss OR 697b ein Sonderprüfer einzusetzen, welcher folgende Fragen prüfen und beantworten soll:
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1. Sind in den Jahren 1992 bis 1997 Erträge aus den von der Gesuchsgegnerin [Beschwerdegegnerin] betriebenen Automatenaufstellungen AG1, AG2 und ZH von den Organen der Gesuchsgegnerin nicht verbucht worden und - falls ja - in welche Höhe und zugunsten welcher Personen fielen diese an?
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2. Wie ist das am 05.05.1992 abgeschlossene Y.________-Leasinggeschäft entstanden, zu welchem Zweck wurde es abgeschlossen, wie wurden die damit beschafften Geldmittel verwendet und verbucht, welche Organe haben dieses Geschäft namens der Gesuchsgegnerin abgewickelt? Trifft es zu, dass Organe der Gesellschaft sich auf diesem Wege das von ihnen gezeichnete Aktienkapital beschafft haben?
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3. Welche Organe der Gesuchsgegnerin haben die Automatenaufstellung "AG1" im März 1994 verkauft, wie setzte sich der Kaufpreis zusammen, wie wurde dieser beglichen und verbucht? Steht der Verkaufspreis im Vergleich zum ursprünglichen Erwerbspreis (im März 1992 von der W.________ AG) und zu den daraus erzielten Erträgen aus dieser Aufstellung (AG1) in einem krassen Missverhältnis?
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4. Welche Organe der Gesuchsgegnerin haben die Automatenaufstellung "AG2" im Mai 1997 verkauft, wie setzte sich der Kaufpreis zusammen, wie wurde dieser beglichen und verbucht? Steht der Verkaufspreis im Vergleich zu den daraus erzielten Erträgen aus dieser Aufstellung (AG2) in einem krassen Missverhältnis?
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5. Sind die der X.________ AG in den Jahren 1992 bis 2003 von Vermietern belasteten Mietkosten als marktüblich zu bezeichnen oder stehen diese in einem krassen Missverhältnis zu den gemieteten Objekten? Welche Mietverträge haben bestanden und wer waren die Vermieter?
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6. Sind die von der X.________ AG im März 1994 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Automatenaufstellung AG1 käuflich erworbenen Betriebsmobilien und Einrichtungsgegenstände zu marktüblichen Konditionen erworben worden oder stehen diese in einem krassen Missverhältnis? Wer war der Verkäufer dieser Gegenstände, zu welchen Preisen bzw. Konditionen wurden sie eingekauft und wie wurde der Kaufpreis entrichtet?"
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B.b Das Bezirksgericht Bremgarten überwies die Sache mit Verfügung vom 17. Januar 2005 dem zuständigen Handelsgericht des Kantons Aargau. Das Handelsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und gab den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 4. Juli 2005 zudem Gelegenheit, zur in der Duplik aufgeworfenen Frage der Aktivlegitimation Stellung zu nehmen, wozu diese eine Triplik einreichten.
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Am 15. September 2005 führte das Handelsgericht eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung mit Parteibefragung durch, an der keine Einigung erzielt werden konnte.
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C.
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Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 wies das Handelsgericht des Kantons Aargau das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers ab, auferlegte die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 42'600.-- zu ersetzen. Das Handelsgericht stellte zunächst fest, dass bezüglich der Rechtsbegehren 3-6 an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin kein Antrag auf Sonderprüfung gestellt worden war, so dass für diese Begehren gemäss Art. 697a und 697b OR eine zwingende formelle Voraussetzung fehle. Das Handelsgericht verneinte sodann die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer, weil die 10%-Hürde nach Art. 697b Abs. 1 OR für die Beschwerdegegnerin bei 20 Aktien liege und die Beschwerdeführer den Eigentumserwerb an insgesamt 20 Namenaktien der Beschwerdegegnerin nicht beweisen konnten.
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D.
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Die Beschwerdeführer haben gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts vom 20. Oktober 2005 sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der Beschwerde stellen sie das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; eventuell seien die Ziffern 2 und 3 "des Gesuchs" aufzuheben und die Kostenfolgen entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde festzulegen. Sie berufen sich auf Art. 8 sowie Art. 9 BV und bringen vor, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Dispositionsmaxime gemäss § 75 der ZPO des Kantons Aargau; ausserdem sei die Kostenverlegung grob rechtsungleich und willkürlich.
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E.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Vernehmlassung, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer seien abzuweisen. Das Handelsgericht beantragt in seiner Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht äussert sich insbesondere einlässlich zur Bemessung der Parteikosten. Die Vernehmlassung des Handelsgerichts wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt und es wurde ihnen anschliessend Frist zur (fakultativen) Stellungnahme zur Bemessung der Parteientschädigung gewährt. In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2006 nahmen die Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5). Es kann allein die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Dies gilt auch für Eventualbegehren. Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen, ist darauf nicht einzutreten.
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2.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a). Der Beschwerde ist keine Begründung zu entnehmen, inwiefern die Abweisung der Rechtsbegehren 3-6 in Erwägung 3 der angefochtenen Verfügung verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzen soll. Auf das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung kann insoweit nicht eingetreten werden.
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3.
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Als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben rügen die Beschwerdeführer, dass ihre Behauptung inhaltlich geprüft worden sei, sie verträten mindestens 10% des Aktienkapitals, obwohl die Beschwerdegegnerin diese Behauptung in der Klageantwort (mit der Erklärung, sie habe dazu keine Bemerkungen) explizit anerkannt habe.
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3.1 Das Handelsgericht hat im angefochtenen Urteil unter Verweis auf den einschlägigen Kommentar erwogen, nach § 183 Abs. 2 ZPO AG könnten die Parteien ihre in der Klage und Klageantwort gemachten Ausführungen in Replik und Duplik ergänzen, wodurch § 183 Abs. 1 ZPO AG (alle Angriffs- und Verteidigungsmittel sollen in Klage und Antwort vorgebracht werden) zur blossen Ordnungsvorschrift werde. Das Gericht hat dargelegt, die Beschwerdegegnerin habe die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer in der Antwort nicht ausdrücklich anerkannt und in der Duplik explizit bestritten; ausserdem legte es dar, die Aktivlegitimation sei als Rechtsfrage nach Massgabe des festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu prüfen.
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3.2 Die Beschwerdeführer behaupten, das Handelsgericht habe damit gegen die Dispositionsmaxime verstossen. Diese Maxime bezieht sich auf die Befugnis der Parteien, über den Streitgegenstand zu bestimmen; sie hat insbesondere zur Folge, dass Gerichte nur auf Parteibegehren tätig werden, nicht über die Begehren hinausgehen und Parteierklärungen über die Beendigung des Prozesses ohne Anspruchsprüfung zu beachten haben (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozesses, 8. Aufl., §30 N 5-10, S. 164 f.). Inwiefern das Handelsgericht Parteibegehren unbeachtet gelassen oder über die Parteibegehren hinaus entschieden hätte, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Die Dispositionsmaxime ist nicht berührt. Die Rüge ist unbegründet.
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3.3 Ob die Beschwerdeführer im Übrigen ihrer Begründungspflicht genügen, wenn sie - unter Verweis auf kantonale Klagebeilagen - rügen, der Gerichtspräsident habe willkürlich ein Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters vom 6. Januar 2005 unbeachtet gelassen, in dem dieser die Eintragung der Beschwerdeführer 1 und 2 ins Aktienbuch empfohlen habe, erscheint fraglich. Denn Noven sind im vorliegenden Verfahren unzulässig (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57) und den Beschwerdeführern obliegt der Nachweis, dass sie ihre Vorbringen schon im kantonalen Verfahren frist- und formgerecht geltend gemacht haben. Jedenfalls wäre die Rüge unbegründet. Es ist vertretbar und keinesfalls willkürlich, die Empfehlung eines Rechtsvertreters unberücksichtigt zu lassen, der die Gesuchsgegnerin nicht gefolgt ist, indem sie die Beschwerdeführer nicht ins Aktienbuch eingetragen hat. Wenn die Beschwerdeführer sinngemäss die Ansicht vertreten, die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten, so ist ihren Ausführungen jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sie im Vertrauen auf frühere Erklärungen irgendwie disponiert hätten. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren vor Handelsgericht ausserdem Gelegenheit erhalten, sich zur bestrittenen Aktivlegitimation zu äussern. Die Rüge ist unbegründet, soweit den Ausführungen in der Beschwerde überhaupt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte entnommen werden kann.
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4.
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Die Beschwerdeführer rügen, die Kostenverlegung bzw. die Bemessung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sei rechtsungleich und willkürlich.
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4.1 Das Handelsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens insgesamt den Beschwerdeführern auferlegt. Inwiefern diese Kostenverlegung Art. 8 oder 9 BV widersprechen sollte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der Beschwerde ist sodann keine hinreichende Begründung dafür zu entnehmen, inwiefern die Bemessung der Gerichtskosten schlechterdings nicht vertretbar sein sollte. Es ist darauf nicht einzutreten.
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4.2 Die Bemessung der Parteikosten ist im angefochtenen Entscheid nicht begründet. In der Vernehmlassung weist das Handelsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführer in ihrem Gesuch einen möglichen Schaden in Höhe von über Fr. 1'000'000.-- genannt und in der Parteiverhandlung allein schon den mutmasslichen Schaden gemäss den Rechtsbegehren 1, 2 und 6 auf Fr. 700'000.-- geschätzt hätten. Daraus habe sich eine Grundentschädigung von Fr. 45'240.-- ergeben (§ 3 lit. a AnwT AG), die für die Duplik um 20% auf Fr. 54'288.-- zu erhöhen gewesen wäre, was zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von über Fr. 60'000.-- ergeben hätte. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei sei in seinem Kostenverzeichnis gemäss § 121 ZPO AG von einem Streitwert von Fr. 500'000.-- ausgegangen, was inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 42'600.-- ergeben habe. Da sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer auf sechs verschiedene, zum Teil komplexe und sich auf mehrere Jahre erstreckende Sachverhalte bezogen hätten, sei davon auszugehen, dass die Instruktion und die Ausarbeitung der Rechtsschriften sehr aufwändig gewesen sei.
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4.3 Die Beschwerdeführer rügen, die verlegten Kosten ständen in einem krassen Missverhältnis zum effektiv verursachten Aufwand, habe doch die Beschwerdegegnerin (nur) eine Klageantwort und eine Duplik erstellen müssen, wozu eine Instruktionsverhandlung von 2,5 Stunden gekommen sei, in der eine Parteibefragung durchgeführt wurde, und die nach einer Mittagspause mit der Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages fortgesetzt worden sei. Die Instruktionsverhandlung habe somit höchstens 4,5 Stunden gedauert. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass sich bei Berücksichtigung der Zeit für die Klientenkonsultierung und die Erstellung der Rechtsschriften ein Gesamtaufwand von 45 bis höchstens 60 Stunden ergäbe, was mit einer durchschnittlichen Stundenentschädigung von rund 650 Franken den maximalen Stundansatz gemäss § 9 des Anwaltstarifs um 260% überschreiten würde und daher willkürlich sei. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2006 machen die Beschwerdeführer zudem geltend, der Vizepräsident des Handelsgerichts habe seiner Berechnung willkürlich einen mutmasslichen Schaden von einer Million Franken zugrunde gelegt und in willkürlicher Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwT keine Reduktion für das Summarverfahren vorgenommen, obwohl keine Hauptverhandlung durchgeführt worden sei und eine Beweismittelbeschränkung stattgefunden habe. Sie halten das Willkürverbot auch dadurch für verletzt, dass die Prozesskosten unbekümmert um die besondere Natur des Verfahrens unhaltbar hoch angesetzt worden seien.
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4.4 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft . Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58). Das Handelsgericht hat den im Verfahren der Sonderprüfung - indirekt - in Frage stehenden Streitwert berücksichtigt, indem es die Angaben der Beschwerdeführer zugrunde legte, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGE 123 III 261 E. 4a S. 269 f.). Dass der Schaden nach den Angaben der Beschwerdeführer in der Parteiverhandlung gemäss den Rechtsbegehren 1, 2 und 6 allein Fr. 700'000.-- betrug, hat das Gericht dabei ausdrücklich festgehalten. Dass es aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer auch den mutmasslichen Schaden für die übrigen Rechtsbegehren berücksichtige, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch dann vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin ihrerseits den mutmasslichen Schaden tiefer schätzte.
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4.5 Das Handelsgericht ist sodann nicht in Willkür verfallen, wenn es berücksichtigte, dass der Aufwand angesichts der sich über mehrere Jahre erstreckenden ordentlichen Generalversammlung und der entsprechenden Begehren der Beschwerdeführer selbst für die an sich regelmässig komplexen Sonderprüfungsverfahren überdurchschnittlich war. Unter diesen Umständen ist vertretbar, die Parteientschädigung auch im Rahmen des Summarverfahrens an der oberen Grenze des massgebenden Tarifs festzusetzen, ohne dass von einer willkürlichen Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwT die Rede sein kann. Die Bemessung der Parteientschädigung ist sachlich gerechtfertigt und damit auch im Ergebnis nicht willkürlich.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist diesem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diesen haben der anwaltlich vertretenen Gegenpartei die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Drittel) auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Drittel) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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