BGer 6P.108/2005 | |||
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BGer 6P.108/2005 vom 24.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.108/2005/bri
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6S.343/2005
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Urteil vom 24. Februar 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren; Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs);
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Art. 173 (üble Nachrede), Art. 63 (Strafzumessung),
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staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ hat im Zeitraum von Juli bis Oktober 2003 den Gemeindeammann von C.________, A.________, gegenüber mehreren Personen beschuldigt, eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Am 2. Januar 2004 äusserte er diesen Vorwurf auch an der Gemeindeversammlung.
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B.
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Aufgrund dieses Sachverhalts sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Diessenhofen X.________ mit Urteil vom 7. September/4. Oktober 2004 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 8. März 2005 diesen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu sieben Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zugleich verpflichtete es ihn in Gutheissung der Genugtuungsforderung des Geschädigten, der Spitex Diessenhofen Fr. 500.-- zu bezahlen. Von der Anklage des mehrfachen Hausfriedensbruchs in einem weiteren Punkt sprach es X.________ in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils frei.
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C.
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X.________ erhebt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er die Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils. Mit Nichtigkeitsbeschwerde stellt er den Antrag, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme von Ziffer 1 (Freispruch von der Anklage des mehrfachen Hausfriedensbruchs) aufzuheben. Evenualiter sei er in Aufhebung des Entscheids und nach Rückweisung der Sache lediglich mit einer Busse zu bestrafen.
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D.
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Das Obergericht ersucht um Abweisung der beiden Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Nichtigkeitsbeschwerde
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1.
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Nach Art. 275 Abs. 5 BStP setzt der Kassationshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde aus. Ein Abweichen von der Regel ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn sich durch die vorgängige Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde das Verfahren vereinfacht oder sich die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde gegebenenfalls gar erübrigt.
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Der Beschwerdeführer ficht mit staatsrechtlicher Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsregelung des Obergerichts an. Mit Nichtigkeitsbeschwerde wendet er sich gegen den Schuldspruch der üblen Nachrede und die Strafzumessung. Soweit sich die in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen in Bezug auf den Schuldspruch als begründet erweisen sollten, erübrigte sich die Beurteilung des Kostenentscheids, so dass es sich rechtfertigt, die Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Fall zuerst zu behandeln.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 19 StGB. Er habe die Äusserungen, deretwegen er der üblen Nachrede schuldig gesprochen worden sei, in der irrigen Vorstellung gemacht, der Beschwerdegegner habe am 2. Dezember 1995 tatsächlich eine Urkundenfälschung begangen. Der damit behauptete Irrtum bezieht sich auf die Wahrheit der fraglichen Aussagen. Die Unwahrheit der Äusserung bildet jedoch kein Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede (BGE 118 IV 153 E. 5g S. 166), weshalb der angebliche Irrtum den Vorsatz nicht entfallen lässt. Die Rüge ist somit unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, seine Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis verletze Art. 173 Ziff. 3 StGB. Die vorgebrachte pauschale Kritik weicht teilweise von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab und ist insoweit im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Übrigen vermag sie die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Es kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit damit der Schuldspruch wegen übler Nachrede angefochten wird.
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4.
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Die vorinstanzliche Strafzumessung lässt nach Ansicht des Beschwerdeführers einzelne Umstände ausser Acht und gewichtet andere in unzutreffender Weise. Der Vorwurf, die persönlichen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden, entbehrt der Grundlage. Aus den Erwägungen zur reduzierten Zurechnungsfähigkeit geht hervor, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers befasst hat. Er legt nicht dar, dass die Vorinstanz irgendwelche Umstände übersehen oder unzutreffend gewürdigt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie der mehrfachen Tatbegehung ein zu grosses Gewicht beigemessen hätte. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Strafe im Vergleich zur ersten Instanz trotz Wegfalls des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs und Annahme einer reduzierten Zurechnungsfähigkeit lediglich halbiert, ist unzutreffend. Es wurde nicht nur die Gefängnisstrafe von 14 auf 7 Tage vermindert, sondern auch auf die Ausfällung einer Busse verzichtet. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf das Rechtsgleichheitsgebot und die bei anderen Verurteilungen wegen übler Nachrede ausgesprochenen milderen Strafen beruft, verkennt er die beschränkte Vergleichbarkeit der in verschiedenen Fällen verhängten Strafen. Die Strafzumessung beruht auf einer individualisierten Beurteilung aller massgeblichen Umstände und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden (BGE 120 IV 136 E. 3a S. 144; 123 IV 150 E. 2a S. 153). Die Vorinstanz hat jedenfalls vorliegend das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Strafzumessung richtet.
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II. Staatsrechtliche Beschwerde
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung.
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Die Rüge, die Begründung im angefochtenen Entscheid genüge in diesem Punkt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, ist teilweise berechtigt. So lässt sich ihr wohl entnehmen, dass für das Berufungsverfahren entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers und unter gleichzeitiger Verrechnung der ihm zustehenden Parteientschädigung lediglich eine reduzierte Verfahrensgebühr erhoben wird. Hingegen wird mit keinem Wort dargetan, wieso der Beschwerdeführer trotz des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen hat und ihm dafür keine Entschädigung zugesprochen wird. Der Entscheid nennt nicht einmal die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid nur aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung verstösst, und nicht schon, wenn sich die Begründung als ungenügend erweist. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, die Begründung zu substituieren, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten ersichtlich ist und die rechtliche Situation klar erscheint. Das gilt namentlich auch bei Kosten- und Entschädigungsregelungen (Urteil 1P.164/2002 in Pra 2002 Nr. 203 E. 1.3).
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Wie aus seinen Gegenbemerkungen hervorgeht, stützt das Obergericht die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung auf seine bisherige Praxis (vgl. Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, 2005, § 60 N. 19). Danach gelten aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts der §§ 58 und 60 StPO/TG bei der Kosten- und Entschädigungsregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren nicht dieselben Grundsätze wie für das Rechtsmittelverfahren. Im Unterschied zu § 60 StPO/TG, wonach im Rechtsmittelverfahren die Verteilung nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu erfolgen hat, ist nach § 58 StPO/TG für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren darauf abzustellen, ob ein Schuldspruch ergangen ist. Gestützt auf diese Bestimmungen erhebt das Obergericht bei teilweisem - nicht überwiegendem - Obsiegen des Angeschuldigten im Berufungsverfahren eine reduzierte Verfahrensgebühr. Dabei geht es einerseits davon aus, dass die in der Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten ohnehin entstanden wären, wenn schon die erste Instanz gleich wie das Obergericht entschieden hätte; anderseits wird die dem Angeklagten aufgrund seines Obsiegens zustehende Parteientschädigung mit der reduzierten Verfahrensgebühr ganz oder teilweise verrechnet (Zweidler, a.a.O., S. 277 f.).
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Es kann offen bleiben, ob diese Auslegung der genannten Gesetzesbestimmungen einer freien Überprüfung standhielte, auf jeden Fall erscheint sie nicht als geradezu willkürlich. Es ist zudem auch nicht unvertretbar, vorliegend dem Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs nur eine untergeordnete Bedeutung - ohne massgeblichen Einfluss auf die Kosten von Untersuchung und erstinstanzlichem Verfahren - zuzumessen und ihn daher bei der Kosten- und Entschädigungsregelung für diese Verfahren ausser Acht zu lassen.
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Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung daher nicht als verfassungswidrig. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
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III. Kosten
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind aus diesen Gründen abzuweisen.
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Entsprechend diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren sind dagegen keine Kosten zu erheben, da die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids berechtigten Anlass zur Rechtsmittelergreifung bot (Art. 156 Abs. 3 und 6 OG). Der Kanton Thurgau hat aus diesem Grund den Beschwerdeführer für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren auch angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 3 und 5 OG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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5.
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Den Beschwerdegegnern werden keine Entschädigungen zugesprochen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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