BGer 4C.415/2005 | |||
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BGer 4C.415/2005 vom 28.02.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.415/2005 /ruo
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Urteil vom 28. Februar 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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Versicherung Y.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
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gegen
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A.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer.
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Gegenstand
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Unerlaubte Handlung; Schuldanerkennung; Verrechnung mit Freizügigkeitsleistung,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Kläger) beging als Leiter des Schadenzentrums Ostschweiz der Versicherung X.________ zwischen 1991 und 1999 Betrugsdelikte. Mit Vereinbarung vom 23./24. Oktober 2000 anerkannte der Kläger unter anderem gegenüber der Versicherung X.________ (heute infolge Übergang der Aktiven und Passiven im Rahmen einer Fusion Versicherung Y.________, Beklagte) eine Schuld im Umfang des Betrages, der im gegen den Kläger laufenden Strafverfahren als deliktisch erworben festgesetzt wurde. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger unter anderem, der Beklagten sein Guthaben aus BVG (2. Säule) von Fr. 247'993.50 zuzüglich Zins und abzüglich Steuern zu überlassen, wenn dieses nach Erledigung des Straffalles frei würde. Der Kläger beabsichtigte nämlich, in diesem Zeitpunkt die Schweiz endgültig zu verlassen. Nach Vollzug der gesamten Vereinbarung, die noch weitere Posten betraf, sollten die Parteien grundsätzlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sein.
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B.
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Im Oktober 2002 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Freizügigkeitspolice aufgrund seines Guthabens aus der Vorsorgeeinrichtung seiner bisherigen Arbeitgeberin, finanziert durch eine Einmaleinlage von Fr. 247'994.--, davon Fr. 96'129.-- BVG-Guthaben. Im April 2003, während der Verbüssung der Gefängnisstrafe in Halbfreiheit, nahm der Kläger eine Arbeitsstelle als kaufmännischer Sachbearbeiter an. Seine neue Arbeitgeberin verlangte von der Beklagten die Überweisung des gesamten Freizügigkeitsguthabens auf ihre Vorsorgeeinrichtung. Die Beklagte forderte vom Kläger eine schriftliche Bekräftigung der Absicht, nach Verbüssung der Strafe die Schweiz zu verlassen und ihr das Guthaben aus beruflicher Vorsorge vereinbarungsgemäss zu übertragen. Überdies sollte der Kläger die neue Vorsorgeeinrichtung ermächtigen, der Beklagten über den Stand der Vorsorge und allfällige Veränderungen Auskunft zu geben. Der Kläger lehnte dies als zu weitgehend ab, erklärte aber, dass er sich für den Fall, dass ein Barauszahlungsgrund eintrete, immer noch an die getroffene Vereinbarung gebunden fühle und erklärte sich bereit, die neue Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, die Beklagte über Veränderungen zu informieren. Der Kläger beabsichtigt zur Zeit nicht, die Schweiz zu verlassen.
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C.
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Da die Beklagte die Freizügigkeitsleistung nicht überwies, gelangte der Kläger an das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil und beantragte im Wesentlichen, die Beklagte zu verpflichten, das bei ihr befindliche Freizügigkeitsguthaben von Fr. 269'774.-- nebst Zins der beruflichen Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin einzuzahlen. Mit Urteil vom 25. November 2004 schützte das Kreisgericht die Klage. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 25. Oktober 2005 ab. Gegen diesen Entscheid führt die Beklagte eidgenössische Berufung. Sie beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Wie schon im kantonalen Verfahren macht die Beklagte auch vor Bundesgericht geltend, der Anspruch des Klägers sei durch Verrechnung mit ihrer Schadenersatzforderung untergegangen. Das von der Vorinstanz herangezogene in Art. 39 Abs. 2 BVG statuierte Verrechnungsverbot komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte eine ihr originär zustehende Forderung geltend mache und nicht eine ihr vom Arbeitgeber abgetretene, wie es die Gesetzesbestimmung voraussetze.
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1.2 Selbst wenn Art. 39 Abs. 2 BVG grundsätzlich zur Anwendung komme, sei die Verrechnung für vom Arbeitnehmer anerkannte oder gerichtlich festgestellte Ersatzforderungen des Arbeitgebers aus vorsätzlich begangenen Vermögensdelikten, aus denen sich der Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers unrechtmässig bereichert habe, in analoger Anwendung von Art. 323b Abs. 2 OR ausnahmsweise zuzulassen.
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1.3 Überdies ist die Beklagte der Auffassung, unter den gegebenen Umständen sei die Anrufung des in Art. 39 Abs. 2 BVG verankerten Verrechnungsverbotes rechtsmissbräuchlich, da der Ausschluss der Verrechnung auf eine Sicherung der kriminell erlangten Beute hinauslaufe. Indem die Vorinstanz die Verrechnung nicht zuliess, habe sie Bundesrecht verletzt.
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2.
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Nach Art. 39 Abs. 2 BVG darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
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2.1 Die Verrechnung einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel an die neue Vorsorgeeinrichtung ist aus Gründen des Vorsorgeschutzes nicht zulässig (Art. 39 Abs. 2 BVG). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich auch für der Vorsorgeeinrichtung originär zustehende Schadenersatzansprüche, und zwar nicht nur für den obligatorischen, sondern für den gesamten Bereich der weiter gehenden beruflichen Vorsorge (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil B 41/04 vom 28. Dezember 2005, E. 6.3.2 und 6.4 - 6.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 II 164 E. 2 S. 168 ff. und 114 V 33 E. 3c S. 41 f.).
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2.2 Gestattet ist die Verrechnung dagegen bei nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufneten Sparguthaben (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil B 41/04 vom 28. Dezember 2005 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzung gegeben wäre, legt die Beklagte in der Berufung indessen nicht dar und geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Unter diesem Gesichtpunkt ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Anwendbarkeit von Art. 39 Abs. 2 BVG ausging.
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2.3 Auch eine analoge Anwendung von Art. 323b Abs. 2 OR kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die Zweckbindung der Vorsorgemittel nicht in Frage (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil B 41/04 vom 28. Dezember 2005 E. 6.3.2; BGE 114 V 33 E. 3d S. 42). Der Vorsorgezweck geniesst Vorrang (Vischer, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht VII/4, 3. Auflage, S. 203 Fn. 20).
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2.4 Diesen Aspekt verliert die Beklagte auch bei ihren Ausführungen betreffend Rechtsmissbrauch aus den Augen. Es wäre inkonsequent, die analoge Anwendung von Art. 323b Abs. 2 OR mit Blick auf den Vorsorgeschutz und die Zweckbindung der Mittel auszuschliessen, und unter denselben Voraussetzungen die Berufung auf das Verrechnungsverbot als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen.
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2.5 Die Beklagte behauptet allerdings, durch den Ausschluss der Verrechnung werde dem Kläger die Sicherung seines deliktischen Erfolges ermöglicht. Dass das Freizügigkeitsguthaben mit deliktischen Handlungen zum Schaden der Beklagten geäufnet wurde, lässt sich den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen nicht entnehmen. Daher führt die Anwendung des Verrechnungsverbotes nicht zu einer Sicherung des deliktischen Erfolges, sondern zur Sicherung der Altersvorsorge, wie sie vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Dadurch, dass der Kläger die Schweiz nicht verlässt, wird zwar die Abwicklung der getroffenen Vereinbarung vorerst verunmöglicht. Dies genügt indessen zur Annahme von Rechtsmissbrauch nicht. Der Kläger wäre damit einverstanden gewesen, dass die neue Vorsorgeeinrichtung die Beklagte über allfällige Veränderungen informiert. Es ist nicht erstellt, dass die verlangte Überweisung nicht dem vom Gesetzgeber bezweckten Vorsorgeschutz dient, sondern allein der Beklagten den Zugriff auf das ihr versprochene Geld verunmöglichen soll. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ist somit nicht erstellt.
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3.
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Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen und dem Kläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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